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die Erziehung der Kinder usw., endlich auf die
dem Menschem als solchem eigentümlichen Güter,
wie die Erkenntnis der Wahrheit, das Leben in
der Gesellschaft usw. (a. a. O. q. 94, a. 2). Von
dem Naturgesetz aus zu konkreteren Bestimmungen
fortschreitend begründet die Vernunft das mensch-
liche Gesetz (a. a. O. q. 91, a. 3 corp.), bessen
einzelne Vorschristen indes in Rücksicht auf die
Vielheit der Personen, ihre mannigfaltigen Auf-
gaben und die wechselnden Zeitverhältnisse, wofür
sie zu gelten haben, im Unterschied von den aus
ihnen gefolgerten richterlichen Sentenzen, stets
den Charakter der Allgemeinheit beibehalten sollen
(a. a. O. q. 96, a. 1). Das positive Gesetz ist
notwendig, um den Frevler durch Furcht und
Zwang an die sittliche Ordnung zu binden und
dadurch Bestand, Frieden und Tugend der mensch-
lichen Gesellschaft zu wahren. Seine Aufgabe
kann demnach nicht sein, alle Vergehen zu unter-
drücken, wohl aber die schwereren und vorzüglich
diejenigen, welche die Gesellschaft schädigen und
ihren geordneten Bestand untergraben (a. a. O.
d. 95, a. 1c und ad 1; q. 96, a. 2). Der Zu-
sammenhang der positiven Gesetze mit dem Natur-
gesetz ist doppelter Art. Entweder ergeben sie sich
als Folgerungen aus den allgemeinsten Normen
des Naturgesetzes, wie das Gebot, nicht zu töten,
aus dem allgemeinen, niemand ein ÜUbel zuzu-
sügen; oder sie stellen sich dar als Determination
und spezielle Anwendung einer allgemeinen Vor-
schrift auf bestimmte Fälle, so wenn die allge-
meine Forderung, daß der Ubertreter des Gesetzes
bestraft werde, dahin präzisiert wird, daß er dieser
oder jener Strafe verfalle. Solche Bestimmungen
gelten kraft menschlicher Anordnung (sola lege
humana vigorem habent), jene Folgerungen
kraft des Naturgesetzes. Von jeglicher mensch-
lichen Satzung aber gilt ganz allgemein, wenn sie
irgendwie mit dem Naturgesetz nicht übereinstimmt:
lam non erit lex, sed legis corruptio (a. a. O.
d. 95, a. 2; 2, 2, d. 57, a. 2 ad 2).
In diesem Zusammenhang, wo Thomas wie
in einem Zug die gesamte sittliche Ordnung
vorführt, angefangen von dem Plan der Vor-
sehung, worin sie ihren Grund hat, bis zu den
letzten Konsequenzen, welche die Vernunft aus
ihr ableitet, finden wir eine Scheidung zwischen
dem ethischen Gebiet im engeren Sinn und dem
eigentlichen Rechtsgebiet nicht vollzogen. Um so
mehr tritt dagegen die organische Verbindung
zwischen dem göltklichen, dem natürlichen und dem
menschlichen Gesetz hervor. Insbesondere fungiert
die lex naturalis ohne bestimmten Unterschied
bald als das natürliche Sittengesetz, bald als das
Naturrecht. Uberhaupt scheint der Heilige eine
Definition des Rechts im Sinn eines Inbegriffs
natürlicher und positiver Normen für das soziale
Leben der Menschen nicht formuliert zu haben.
In der secunda secundae der theologischen
Summe, wo er ausführlicher, und zwar in engem
Anschluß an Aristoteles, vom Recht handelt,
Thomas von Agquin.
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faßt er es zunächst nicht als Norm für besondere,
durch die Menschheit zu realisierende Zwecke,
sondern als das Normierte, nämlich als das Ge-
rechte oder das, was der Gerechtigkeit entspricht.
Die Gerechtigkeit nun ordne den Menschen in
dem, was auf den andern Bezug habe (in bis,
duae sunt ad alterum). Sie erscheint als aus-
gleichende Gerechtigkeit (iustitia commutativa)
in der Beziehung des einzelnen zum einzelnen,
als legale Gerechtigkeit in der Hinordnung des
einzelnen auf die Gesamtheit, als austeilende
Gerechtigkeit (iustitia distributiva) in der Ver-
teilung öffentlicher Güter an die einzelnen. Daß
wir in diesen Beziehungen nicht an eine bloße
Gesinnung denken dürfen, sondern an äußere
Handlungen, ergibt sich daraus, daß das Gerechte,
wie Thomas sagte, auch unabhängig von der Ge-
sinnung bestehe (etiam non considerato, qua-
liter ab agente fiat; a. a. O. 2, 2, q. 57, a. 1).
Vom Gesetz im Sinn des Rechtsgesetzes hebt er
daher ausdrücklich hervor, daß ihm seiner Natur
nach ein Doppeltes zukomme: einmal, daß es eine
Norm menschlicher Handlungen sei, dann, daß es
zwingende Kraft besitze (a. a. O. dq. 96, a. 5 corp.;
d. 95, a. 1corp.). In der theologischen Summe
(2, 2, d. 57, a. 2.3) sowohl wie namentlich auch
in seinem Kommentar zur nikomachischen Ethik
(I. 5, 1. 12) geht Thomas auf die von Aristoteles
und den römischen Juristen sowie den von den
letzteren abhängigen Autoren gemachten Eintei-
lungen des Rechts ein und sucht sie in ihrer Be-
deutung und ihrem gegenseitigen Verhältnis zu
würdigen. Mit Aristoteles unterscheidet er ein
natürliches und ein durch das Gesetz bestimmtes
Recht. Jenes bestehe unabhängig von menschlicher
Meinung, leite sich her aus der menschlichen Natur
selbst und besitze, weil diese überall dieselbe sei,
überall die gleiche Geltung. Das natürliche Recht
im Sinn des Aristoteles umfasse sowohl das ius
naturale als auch das ius gentium der römischen
Juristen. Unter dem ersteren versteht er nämlich
jenes beschränktere Gebiet von Rechtsverhältnissen,
worauf die römischen Juristen seit Ulpian den
Begriff des natürlichen Rechts eingeschränkt
hatten, welches mit der animalischen Natur als
solcher gegeben ist, wie z. B. die Verbindung von
Mann und Weib. Unter dem ius gentium ver-
steht er dasjenige Recht, welches auf die spezifisch
menschliche Natur sich beziehend Folgerungen des
Naturgesetzes in sich schließt, ohne deren Beobach-
tung ein Zusammenleben der Menschen unmöglich
wäre, welches um seines allgemein einleuchtenden
Charakters willen bei allen Völkern anerkannt ist.
Es ist im Unterschied vom römischen Zivilrecht
oder dem Recht für die eigentlichen römischen
Bürger das ursprüngliche römische Peregrinen-
recht. Dieser Eingliederung des jus gentium in
das 3%½% 82 des Aristoteles scheint zu
widersprechen, daß Thomas im Traktat über das
Gesetz in gleicher Weise als menschliche oder posi-
tive Gesetze bezeichnete sowohl diejenigen, welche