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Ausnahme der auf die Laieneigenschaft des Thron-
folgers bezüglichen, hinsichtlich deren Meinungs-
verschiedenheiten bestanden, auch betreffs der Nach-
folge in die übrigen reichsständischen Gebiete zur
Anwendung gebracht und sind daher als ein Be-
standteil des gemeinen deutschen Staatsrechts zu
betrachten. Während aber die Nichtzugehörigkeit
zum geistlichen Stand jetzt kaum noch in Betracht
kommen wird und die aus dieser Bedingung er-
wachsenden Schwierigkeiten jedenfalls durch päpst-
liche Dispens beseitigt werden können, haben ältere
und neuere Hausgesetze sowie gewisse Verfassungen
den soeben genannten Voraussetzungen, von deren
Erfüllung die Thronfolgefähigkeit abhängt, noch
andere hinzugefügt, nämlich vor allem die Geburt
aus ebenbürtiger, hausgesetzgemäßer Ehe (s. d. Art.
Ebenbürtigkeit). Sodann kommen auch Vor-
schriften über die Konfession des Monarchen bzw.
des Thronfolgers vor. Es ist dies z. B. in Würt-
temberg („Der König bekennt sich zu einer der
christlichen Kirchen“), in Rußland, in Rumänien
und in Bulgarien der Fall. Endlich geschieht es,
daß Hausgesetze oder die Verfassungsurkunden ge-
wisser Staaten den Grundsatz aussprechen, es sei
der Besitz einer Krone mit der Regierung eines
andern Landes nicht vereinbar, und findet sich
dieser Grundsatz entweder für alle Fälle auf-
gestellt oder hängt die Unvereinbarkeit des Besitzes
eines Throns mit der Innehabung der höchsten
Gewalt in einem andern Staat von dem Vor-
handensein gewisser Umstände ab. So verfügt
z. B. die bayrische Verfassungsurkunde vom Jahr
1818, Tit. II, 86, wie folgt: „Sollte die bay-
rische Krone nach Erlöschen des Mannsstammes
an den Regenten einer größeren Monarchie ge-
langen, welcher seine Residenz im Königreich
Bayern nicht nehmen könnte oder würde, so soll
dieselbe an den zweitgebornen Prinzen dieses
Hauses übergehen und in dessen Linie sodann
dieselbe Erbfolge eintreten, wie sie oben verzeichnet
ist. Kommt aber die Krone an die Gemahlin
eines auswärtigen größeren Monarchen, so wird
sie zwar Königin; sie muß jedoch einen Vizekönig,
der seine Residenz in der Hauptstadt des König-
reichs zu nehmen hat, ernennen, und die Krone
geht nach ihrem Ableben an ihren zweitgebornen
Prinzen über.“ In Preußen findet sich wieder
eine andere Bestimmung. Die Verfassung dieses
Reichs vom Jahr 1850 enthält nämlich die folgende
Verfügung: „Ohne Einwilligung beider Kammern
kann der König nicht zugleich Herrscher fremder
Reiche sein.“ Diese Bestimmung greift nun, da
dem König von Preußen als solchem die deutsche
Kaiserwürde zusteht, auch bezüglich des Deutschen
Reichs Platz. Die auf die Erbfolge in die preu-
-ische Königswürde bezüglichen gesetzlichen Vor-
schriften sind dadurch, daß dem jeweiligen König
von Preußen die Machtfülle des deutschen Kaiser-
tums übertragen ist, kraft Rechts auch für die
Besitznahme der Stellung eines deutschen Kaisers
maßgebend geworden.
Thronfolge.
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Was nun insbesondere die geistige und körper-
liche Unfähigkeit des Thronfolgers anbetrifft, so
wurde in den Zeiten des Römischen Reichs deut-
scher Nation gemeinrechtlich der Grundsatz fest-
gehalten, daß eine bei Eröffnung des Throns
schon bestehende Geistesschwäche oder Geistes-
störung sowie ein mit der Stellung eines Regenten
unvereinbar erscheinendes körperliches Gebrechen
des zur Thronfolge Berufenen ihn davon aus-
schließe mit der Folge, daß der an zweiter Stelle
Berufene an dessen Stelle trete. Dagegen hatten
derartige Mängel, wenn sie nur vorübergehender
Natur zu sein schienen, diese Wirkung nicht, son-
dern wurde in diesen Fällen eine vormundschaft-
liche Regierung des Landes eingesetzt. Unbe-
deutendere Gebrechen des Thronerben waren aber
überhaupt nicht hinreichend, denselben von der
Thronfolge oder von der selbständigen Regierung
des Staats auszuschließen. Diese Grundsätze
kommen auch heutzutage noch zur Anwendung, wo
nicht ausdrücklich entgegengesetzte Bestimmungen
getroffen worden sind. Die Auflösung des alten
Reichsverbands und die dadurch veränderte Stel-
lung der einzelnen Fürsten konnten diesbezüglich
keine Anderung der Rechtsordnung zur Folge
haben. Gewisse neuere Verfassungen haben aber
abweichende Verfügungen getroffen, und nicht mit
Unrecht. Es ist eben oftmals sehr schwierig, sich
darüber klar zu werden, ob in einem gegebenen
Fall ein Gebrechen und insbesondere eine Geistes-
krankheit als vorübergehend anzusehen ist oder ob
ein Leiden des Thronfolgeberechtigten eine wesent-
liche Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Re-
gierung mit sich bringt. So haben denn z. B.
die Verfassungen von Preußen (Verf. Urk. von
1850, Art. 56), Bayern (Verf.Urk. von 1818,
Tit. II, § 9. 11), Sachsen (Verf. Urk. von 1831,
8 9) und Württemberg (Verf. Urk. von 1819,
7§* 11 #) für den Fall geistiger oder körperlicher
Regierungsunfähigkeit des Kronerben einfach die
Verfügung getroffen, daß wie für einen Minder-
jährigen eine Regentschaft zu bestellen sei. Die
preußische Verfassung verfügt in dieser Hinsicht
a. a. O. wie folgt. „Wenn der König minder-
jährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu
regieren, so übernimmtd derjenige volljährige Agnat,
welcher der Krone am nächsten steht, die Regent-
schaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen,
welche in vereinigter Sitzung über die Notwendig-
keit der Regentschaft beschließen."“
Von besonderer Wichtigkeit ist die Frage, in
welcher Reihenfolge die Blutsverwandten des mit
dem Tod abgegangenen Herrschers zur Thronfolge
berufen erscheinen. Es können da verschiedene
Grundsätze zur Anwendung kommen. So viel ist
allerdings anerkannt, daß das Verhältnis zum
letztverstorbenen Monarchen und nicht etwa das-
jenige zum ersten Erwerber der Krone für die
Thronfolge maßgebend ist. Weiter besteht auch
darin Übereinstimmung, daß in der ersten von den
zwei Klassen der Erbfolgeberechtigten, die man