Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verschulden 
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V. des Wiederverkäufers verschlechtert 
oder ist er nur unwesentlich ver- 
ändert, so kann der Wiederkäufer 
Minderung des Kaufpreises nicht ver- 
langen. 
Leistung. 
Hat bei der Entstehung des Schadens 
ein V. des Beschädigten mitgewirkt, 
so hängt die Verpflichtung zum Er- 
satze sowie der Umfang des zu 
leistenden Ersatzes von den Um- 
ständen, insbesondere davon ab, in- 
wieweit der Schaden vorwiegend von 
dem einen oder dem anderen Teile 
verursacht worden ist. · 
Dies gilt auch dann, wenn sich das 
V. des Beschädigten darauf beschränkt, 
daß er unterlassen hat, den Schuldner 
auf die Gefahr eines ungewöhnlich 
hohen Schadens aufmerksam zu machen, 
die der Schuldner weder kannte noch 
kennen mußte, oder daß er unterlassen 
hat, den Schaden abzuwenden oder 
zu mindern. Die Vorschrift des 
§ 278 findet entsprechende Anwendung. 
276 s. Handlung — Handlung 827. 
278 
280, 
549 
1039 
Der Schuldner hat ein V. seines g. 
Vertreters und der Personen, deren 
er sich zur Erfüllung seiner Ver- 
bindlichkeiten bedient, in gleichem 
Umfange zu vertreten wie eigenes 
Verschulden. Die Vorschrift des § 276 
Abs. 2 findet keine Anwendung. 
286 s. Vertrag 351. 
Miete. 
Überläßt der Mieter den Gebrauch 
der gemieteten Sache einem Dritten, 
so hat er ein dem Dritten bei dem 
Gebrauche zur Last fallendes V. zu 
vertreten, auch wenn der Vermieter 
die Erlaubnis zur Überlassung erteilt 
hat. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher ist, unbeschadet 
seiner Verantwortlichkeit für ein V., 
verpflichtet, den Wert der übermäßig 
318 
  
8 
1243 
2335 
701 
702 
425 
228 
Verschulden 
gezogenen Früchte dem Eigentümer 
bei der Beendigung des Nießbrauchs 
zu ersetzen und für die Erfüllung 
dieser Verpflichtung Sicherheit zu 
leisten. 
Pfandrecht. 
Die Veräußerung des Pfandes ist 
nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vor- 
schriften des § 1228 Abs. 2, des 
§ 1230 Satz 2, des § 1235, des 
§ 1237 Satz 1 oder des § 1240 ver- 
stoßen wird. 
Verletzt der Pfandgläubiger eine 
andere für den Verkauf geltende Vor- 
schrift, so ist er zum Schadensersatze 
verpflichtet, wenn ihm ein V. zur 
Last fällt. 1266. 
Pflichtteil s. Ehe — Ehescheidung. 
1568. 
Sachen. 
V. des Gastes, eines Begleiters des 
Gastes oder einer Person, die der 
Gast bei sich aufgenommen hat, an 
dem Verlust oder der Beschädigung 
der eingebrachten Sachen s. Sachen 
— Sachen. 
V. des Gastwirts oder seiner Leute 
an dem Verlust oder der Beschädigung 
des vom Gaste eingebrachten Geldes, 
von Wertpapieren und Kostbarkeiten 
s. Sachen — Sachen. 
Schuldverhältnis. 
Andere als die in den §§ 422—424 
bezeichneten Thatsachen wirken, so- 
weit sich nicht aus dem Schuldver- 
hältnis ein anderes ergiebt, nur für 
und gegen den Gesamtschuldner, in 
dessen Person sie eintreten. 
Dies gilt insbesondere von der 
Kündigung, dem Verzuge, dem V., 
von der Unmöglichkeit. 
..... 429. 
Selbstverteidigung. 
Hat im Falle der Selbstverteidigung 
der Handelnde die Gefahr selbst ver-
	        
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