60
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Vergütungssätze für militärische Vorspannleistungen im Frieden. Vom 11. März 1901.
Auf Grund des §. 9 Ziff. 1 des Naturalleistungsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1898
S. 361) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 14. Februar 1901 in Abänderung
seiner Beschlüsse vom 25. Juni 1875 und vom 23. Dezember 1879 (zu vgl. die Bekannt-
machungen der Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 7. Juli 1875, Reg. Blatt
S. 396, und vom 12. Februar 1880, Reg. Blatt S. 83) beschlossen, daß vom 1. April 1901
ab die Vergütung für Vorspann auf Grund des nachstehenden Tarifs der Vorspann-
Vergütungssätze und nach Maßgabe der zugehörigen Klasseneintheilung der Lieferungs-
verbände erfolgt.
Dies wird mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die vorgenannten
beiden Bekanntmachungen vom 7. Juli 1875 und vom 12. Februar 1880 hierdurch ersetzt sind.
Stuttgart, den 11. März 1901.
Pischek. Schott v. Schottenstein.
Tarif der Vorspann-Pergütungssätze.
Die Vergütung für Vorspann (8§. 3, §. 9 Nr. 1 des Naturalleistungsgesetzes, Reichsgesetzblatt 1898
S. 361) erfolgt tageweise zu nachstehenden Sätzen und nach Maßgabe der beiliegenden Klasseneintheilung
der Lieferungsverbände.
1. „ 4. 53
Vergütungssätze für Es entfallen
ein eein also auf Wagen
Klasse mit einem Pferdeedes weitere zs hre e und Führer
bespanntes“ Pferd werk mit Fuͤhler Edpalte 2 abzüglich
Fuh mit er (Spalten 2 und 3 Spalte 3)
zusammen)
Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. Mark Hff.
I. Klasse 10 — 6 l — 16 — 4 *
II. Klasse 9 – 5 – 14 — 4 —
III. Klasse 8 — 4 50 12 50 3 50
IV. Klasse 7 — 3 50 10 50 3 50