thumbs: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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ungarischen Parlaments geradezu bestimmt ist, dem Monarchen 
die Erfüllung der Forderungen des magyarischen Nationalismus 
ohne Rücksicht auf die Bedingungen des Bestandes oder auf 
die Lebensbedingungen des Reiches, ohne Rücksicht auf die 
hiemit verknüpfte Schwächung des dynastischen Gefühls der 
nichtmagyarischen Nationalitäten der Monarchie, vornehmlich der 
Kroaten, abzunötigen (die sich in den Jahren 1848/49 gegen alle 
Welt in den Dienst der Gesamtstaatsidee gestellt haben) deren 
andere ihren ganzen Scharfsinn aufbieten muß, die Majorität des 
österreichischen Parlaments für die Annahme jener Bedingungen 
zusammenzuschweißen, die der ungarische Reichstag für seine 
kümmerlichen „Zugeständnisse“ an die Lebensbedingungen der 
Monarchie jeweils stellt. Das ist aber nur möglich um den Preis 
von solchen materiellen und politischen Liebesgaben an die Par- 
teien, die von sachlichen Gesichtspunkten aus nie gewährt werden 
dürften’®, Wenn es sich hier auch um einen mit der konstitu- 
tionellen Regierungsform verknüpften Nachteil handelt, so ist er 
ım Hinblick auf die nationale Struktur der Reichsratsländer mehr 
als zehnfach verschärft. 
Standen ehemals die Zuflüsse der ungarischen Hofkanınaer zur 
Verfügung des Monarchen, der sie zugleich mit seinem Aerarium 
ohne Mitwirkung des Staates einschulden konnte "#®, erforderte 
die Heeresergänzung in früherer Zeit nicht regelmäßige 
Landtagspostulate und war darum der Anteil der Stände an der 
Wehrgesetzgebung nur ein zufälliger in der Form von Petitionen 
sich äußernder, so hat das konstitutionelle System zugleich mit 
der Verstaatlichung des Kammerwesens die Finanzverwaltung voll- 
ständig dem persönlichen Einfluß des Monarchen entrückt und 
durch das Erfordernis jährlicher konstitutioneller Aufstellung 
des Finanzverwaltungsplans und jährlicher Bewilligung der Steuern 
187 Vgl, TEZNER, Grünhuts Zeitschrift 25. Bd. S. 408 ff. 
188 'TEZNER, Der Österreichische Kaisertitel S. 67, über die Bezeichnung 
des gesamtstaatlichen Fiskus a. a. O. 8. 76 A. 95.
	        
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