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schützt, wenn der Bühnenvorgang auf andere
Weise als schriftlich festgelegt ist. Das Werk muß
ein Erzeugnis der individuellen geistigen Tätig-
keit des Urhebers sein. Auf den Umfang und den
literarischen Wert kommt es dabei nicht an; eben-
sowenig darauf, ob das Werk verlagsfähig oder
überhaupt für den Verlag bestimmt ist oder nicht,
ob es bereits erschienen oder nicht erschienen, son-
dern nur im Manuskript vorhanden ist. Es ge-
nügt schon, daß sich die eigne geistige Tätigkeit in
der Form zu erkennen gibt, so daß Adreßbücher,
Kursbücher, Kataloge usw. den Schutz genießen
können. Ein Werk genießt auch dann den Schutz,
wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Über-
setzungen und sonstige Bearbeitungen sind wie
Originale geschützt. Nicht geschützt sind Gesetz-
bücher, einzelne Gesetze, Verordnungen, amtliche
Erlasse und Entscheidungen u. dgl. Ungeschützt
ist auch die sog. editio princeps, d. h. also die
erstmalige Herausgabe alter, noch nicht gedruckter
Handschriften, Inschriften usw., da hier häufig
der Zufall entscheidet, wem der Schutz zu teil wer-
den würde und das wissenschaftliche Interesse die
Freigabe von dem Schutz angebracht erscheinen
läßt. Die zu den Ausgaben gemachten Erläuterungen
genießen natürlich den Schutz des Gesetzes. Über
die Schutzfähigkeit von Briefen entscheidet deren
Inhalt und Form, so daß nach wohlbegründeter
Ansicht auch Briefe an eine bestimmte Person ge-
schützt sein können, wenn sie als individuelle
Geistesschöpfungen zu betrachten sind und nicht
bloß tatsächlichen Inhalt haben. Selbstverständ-
lich sind literarische Erzeugnisse geschützt, denen
nur äußerlich die Form von Briefen gegeben ist.
Briefe, die nicht als Schriftwerke in diesem Sinn
anzusehen sind, können gegen Veröffentlichung
nur aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Hand-
lung Schutz beanspruchen. — Vorträge und Reden
genießen den Schutz schon als Schriftwerke, wenn
sie schriftlich firiert sind. Sind sie nicht schriftlich
fixiert, so sind sie nur geschützt, wenn sie einen der
oben erwähnten Zwecke verfolgen, ohne Rücksicht
darauf, ob sie einen der Zwecke auch wirklich er-
reichen. In den Beratungen der Reichstags-
kommission wurde als allgemeine Meinung fest-
gestellt, daß die Reden der Monarchen bei fest-
lichen Gelegenheiten usw. einen Schutz nicht ge-
nießen. — Von Tonwerken gilt im allgemeinen
das von Schriftwerken Gesagte ebenfalls. Es
kommt also in der Hauptsache darauf an, ob das
Tonwerk ein Erzeugnis individueller geistiger Ar-
beit bzw. eine selbständige Bearbeitung eines an-
dern Werks ist, die diese Eigenschaft hat. Auf
Umfang, Wert und Zweck kommt es auch hier
nicht an. — Wird ein Werk der Literatur oder
der Tonkunst durch einen persönlichen Vortrag
auf Vorrichtungen für Instrumente übertragen,
die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör
Urheberrecht.
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Lochen, Stanzen, Anordnung von Stiften u. dgl.
geschieht und die Tätigkeit als eine künstlerische
Leistung anzusehen ist. — Abbildungen, und zwar
nicht nur Flächendarstellungen, sondern auch pla-
stische Darstellungen, müssen, um geschützt zu sein,
positiv „wissenschaftlicher oder technischer Art“ und
negativ „ihrem Hauptzweck nach nicht Kunstwerke“
sein, also im wesentlichen Arbeiten, die dazu be-
stimmt sind, wissenschaftlich oder technisch zu be-
lehren, zu erläutern, anschaulich zu versinnlichen.
Werke der malenden und zeichnenden Kunst ge-
nießen den noch zu erörternden Schutz nach dem
Kunstschutzgesetz (vgl. unter III). Entwürfe richten
sich nach dem Werk, zu dessen Vorbereitung sie
dienen. — Bei Verbindungen von Werken ver-
schiedener Art, z. B. eines Schriftwerks mit Ab-
bildungen oder mit einem Werk der Tonkunst, wird
jedes Werk in seiner Art geschützt.
3. Subjekt des Rechtsschutzes ist nicht,
wie nach altem Recht, der Drucker bzw. der Ver-
leger — vgl. darüber auch noch d. Art. Verlags-
recht —, sondern der Urheber des Werks. Urheber
eines Werks ist nach dem Gesetz der Verfasser,
d. h. also derjenige, durch dessen geistige Tätig-
keit das Werk hervorgebracht worden ist. Bei einer
lbersetzung gilt der Übersetzer, bei einer sonstigen
Bearbeitung der Bearbeiter als Urheber. Haben
mehrere ein Werk in der Weise gemeinsam ver-
faßt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen,
so besteht unter ihnen als Urhebern eine Gemein-
schaft nach Bruchteilen im Sinn des B. G. B.
Bei Verbindungen von Werken verschiedener Art
gilt für jedes der Werke dessen Verfasser als Ur-
heber. Bei einem Sammelwerk, also einem Werk,
das aus getrennten Beiträgen mehrerer besteht,
wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber
als Urheber angesehen; ist ein solcher nicht ge-
nannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. Ent-
hält ein erschienenes Werk auf dem Titelblatt, in
der Zueignung, in der Vorrede oder am Schluß
den Namen eines Verfassers, so wird vermutet,
daß dieser der Urheber sei; bei einem aus Bei-
trägen mehrerer gebildeten Werk genügt die An-
gabe an der Spitze oder am Schluß des Beitrags.
Bei Werken, die vor oder nach dem Erscheinen
öffentlich aufgeführt oder vorgetragen sind, wird
vermutet, daß derjenige der Urheber sei, welcher bei
der Ankündigung der Aufführung oder des Vor-
trags als Verfasser bezeichnet worden ist. Bei
Werken, die unter einem andern als dem wahren
Namen des Verfassers oder ohne den Namen eines
Verfassers erschienen sind, ist der Herausgeber,
falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Ver-
leger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahr-
zunehmen. Alle diese Vermutungen schließen na-
türlich die Rechte des wahren Urhebers nicht aus,
die im Zivilprozeß evtl. im Weg des Gegen-
beweises darzulegen sind. S. ferner unter 6,
dienen, so steht die auf diese Weise hergestellte Abs. 3
Vorrichtung einer Bearbeitung des Werks gleich.
Das gilt auch, wenn die Übertragung durch
. 3.
Als Urheber einer geistigen Tätigkeit kann
nur eine natürliche Person, nicht eine juri-