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betr. die Ausführung der Berner llbereinkunft
vom 22. Mai 1910 bringt dann noch ergänzende
bzw. abändernde Bestimmungen. Auch diese Ge-
Urheberrecht.
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fältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbs-
mäßig mittels mechanischer oder optischer Ein-
richtungen, z. B. kinematographisch, vorzuführen.
Die ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht auf
setzgebung findet in den deutschen Schutzgebieten
Anwendung. das Verleihen. Als Vervielfältigung gilt auch die
2. Der Kreis der geschützten Werke. Nachbildung, bei Bauwerken und Entwürfen zu
Nach Maßgabe des Gesetzes werden zunächst ge= solchen auch das Nachbauen. Die freie Benutzung
schützt die Werke der bildenden Künste, also nach eines Werks ist zulässig, wenn dadurch eine eigen-
einem Urteil des Reichsgerichts Werke der Zeich= tümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Eine
nungs-, Mal= und Bildhauerkunst, die mit den Vervielfältigung zum eignen Gebrauch ist mit
Darstellungsmitteln der Kunst, d. h. der „Dar= Ausnahme des Nachbauens zulässig, wenn sie
stellung des sichtbar Schönen in nicht organi= unentgeltlich bewirkt wird. Bei Bildnissen einer
schem Stoff“, hergestellt, für die Anregung des l Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnach-
ästhetischen Gefühls durch Anschauen bestimmt folger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart
sind. Zu diesen Werken gehören nach ausdrück= ist, das Werk zu vervielfältigen; ist das Bildnis
licher Gesetzesbestimmung auch die Erzeugnisse des ein Werk der bildenden Künste, so darf, solange
Kunstgewerbes. Und das gleiche gilt von Bau= der Urheber lebt, die Vervielfältigung nur im
werken, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen, Weg der Photographie erfolgen. Verboten ist es,
serner von Entwürfen zu solchen Bauwerken und den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des
zu Erzeugnissen des Kunstgewerbes. Auf den Urhebers des Werks in einer Weise auf der Ver-
wirklich künstlerischen Wert und auf die Art der vielfältigung anzubringen, die zu Verwechslungen
Benutzung des Werks, z. B. also etwa für Zwecke Anlaß geben kann. Zulässig sind ferner nach
der Reklame, kommt es nicht an. — Es sind ferner näheren Bestimmungen Vervielfältigungen zum
geschützt die Werke der Photographie. Als solche Zweck selbständiger wissenschaftlicher Arbeiten oder
gelten auch Werke, welche durch ein der Photo= zu Schul= und Unterrichtszwecken, ferner von Wer-
graphie ähnliches Verfahren hergestellt werden. ken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen oder
Auch hier ist festzustellen, daß nicht nur das fertige Plätzen befinden, wobei für Bauwerke, entsprechend
Erzeugnis, sondern auch das Erzeugnis in den dem darüber bereits Bemerkten, das Besondere
Zwischenstadien seiner Bearbeitung, insbesondere gilt, daß sich die Befugnis zur Vervielfältigung
das Negativ der photographischen Aufnahme ge= nur auf die äußere Ansicht erstreckt. Besondere
schützt ist. Die sog. „künstlerische Photographie“ Vorschriften sind dem „Recht am eignen Bild“
als besondere Gattung ist dem Gesetz unbekannt. — gewidmet, im wesentlichen dahin gehend, daß solche
Ob ein Erzeugnis als ein Werk der bildenden Bildnisse in der Regel nur mit Einwilligung des
Künste oder als ein solches der Photographie an= Abgebildeten bzw. nach seinem Tod bis zum Ab-
zusehen ist, kann im einzelnen Fall zweifelhaft sein lauf von zehn Jahren seiner Angehörigen verbreitet
und ist eventuell durch Richter und Sachverständige oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
festzustellen. Es kommt dafür ausschlaggebend in daß es aber für gewisse Fälle dieser Einwilligung
Betracht, wovon bei der Schaffung des Werks nicht bedarf. Vor allem dürfen ohne solche Ein-
zuerst ausgegangen wird. — Geschützt ist das willigung Bildnisse zum Zweck der Rechtspflege
Werk als solches, nicht der im Werk verkörperte und der öffentlichen Sicherheit von den Behörden
Gegenstand, das „Sujet“. Eine Landschaft z. B. vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau.
kann jeder von derselben Stelle aus zeichnen oder gestellt werden. — Sovweit eine Vervielfältigung
malen, von der aus bereits ein anderer sie gezeichnet unzulässig ist, kommt es auf das Verfahren, durch
und gemalt hat; aber die Zeichnung, das Gemälde welches sie bewirkt wird, nicht an, ebensowenig
ist geschützt. darauf, ob sie in einem oder mehreren Exemplaren
3. Subjekt des Rechtsschutzes ist auch erfolgt ist.
hier der Urheber des Werks. Was unter II 3 5. Dauer des Schutzes. Der Schutz des
darüber und in Bezug auf gemeinsame Urheber= Urheberrechts an einem Werk der bildenden Künste
schaft, auf Verbindung von Werken verschiedener endigt, wenn seit dem Tod des Urhebers 30 Jahre
Art, auf Sammelwerke, auf untrennbares Zu= abgelaufen sind, der an einem Werk der Photo-
sammenwirken, auf anonyme und pseudonyme graphie mit dem Ablauf von 10 Jahren seit dem
Werke, auf juristische Personen und Gesellschaften Erscheinen des Werks bzw. seit dem Tod des Ur-
gesagt ist, gilt mutatis mutandis auch hier. Das hebers, wenn bis dahin das Werk noch nicht er-
gleiche ist zu sagen von der Vererbung und Über= schienen war. Im übrigen gilt das unter II 5
nagung, von der Zwangsvollstreckung. Als Be= Gesagte im wesentlichen auch hier. Nur ist zu be-
sonderheit ist in dieser Richtung zu bemerken, daß merken, daß Vorschristen über die Dauer des
die Überlassung des Eigentums an einem Werk, Schutzes von anonymen usw. Werken als entbehr-
soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die Ubertra= lich nicht aufgenommen sind.
gung des Rechts des Urhebers nicht in sich schließt. 6. Rechtsschutz. Was in dieser Beziehung
4. Inhalt des Rechts. Der Urheber hat unter II 6 gesagt ist, hat auch hier entsprechende
die ausschließliche Befugnis, das Werk zu verviel-Geltung. Als Besonderheit ist zu bemerken, daß,
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