Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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die andere Frist die längere ist. Was die künst- 
lerischen Werke anlangt, so wird hier unterschieden 
zwischen Malereien, Zeichnungen, Photographien, 
für die bis sieben Jahre nach dem Tod des Autors, 
Skulpturen, Modelle, Abgüsse, für welche bis 
14 Jahre, Stiche, Gravüren, Lithographien, für 
die bis 28 Jahre nach der Veröffentlichung Schutz 
gewährt wird. Nachgelassene Werke genießen einen 
42jährigen Schutz. Besondere Druckerprivilegien 
sind verschiedenen Universitäten und sonstigen Bil- 
dungsstätten unter gewissen Voraussetzungen und 
der Krone für den Text der autorisierten Bibel- 
übersetzung und des allgemeinen Gebetbuchs ge- 
währt. Auch Siam hat die erwähnten Schutz- 
fristen von 7 bzw. 42 Jahren. Auch das italie- 
nische Recht weist Besonderheiten auf. Es gewährt 
für Werke der Literatur und Kunst zunächst für 
eine Periode bis zum Tod des Autors oder wenig- 
stens 40 Jahre von der Veröffentlichung an Schutz; 
sodann für eine zweite Periode von 40 Jahren 
bei einer Abgabe von 5% des Ladenpreises jedes 
Exemplars. Werke des Staats, der Provinzen 
sind bis zu 20 Jahren seit der Veröffentlichung 
geschützt. Die Vereinigten Staaten von Amerika 
endlich gewähren für Werke der Literatur 
und Kunst einen Schutz bis 28 Jahre vom Tag 
der Eintragung und 14 weitere Jahre für den 
Autor und dessen Witwe und Kinder, voraus- 
gesetzt, daß sechs Monate vor Ablauf der ersten 
Frist eine Erneuerung der Hinterlegung usw. 
stattgefsunden hat. Anonyme und pseudonyme 
Werke werden bis zu 28 Jahren für den Inhaber 
des Copyright geschützt. 
V. IZuternationales Arheberrecht. 1. Das 
Zustandekommen der Pariser Vereinigung zum 
Schutz des gewerblichen Eigentums im Jahr 
1883 (ogl. d. Art. Patentrecht unter IV) mußte 
zu dem Versuch anregen, zu einer entsprechenden 
internationalen Vereinbarung zum Schutz auch 
des literarischen und künstlerischen Eigentums zu 
gelangen. Demgemäß fanden auf Einladung des 
schweizerischen Bundesrats in den Jahren 1884, 
1885 und 1886 zu Bern unter Mitbeteiligung 
des Deutschen Reichs Verhandlungen von Ver- 
tretern einer größeren Anzahl von Staaten statt. 
Das Ergebnis war eine Übereinkunft betr. die 
Bildung eines internationalen Verbands zum 
Schutz von Werken der Literatur und Kunst, vom 
9. Sept. 1886 nebst Zusatzartikel, Schlußprotokoll 
und Vollziehungsprotokoll vom gleichen Tag, 
durch die dieser Schutz in einem von ungefähr 
500 Mill. Menschen bewohnten Gebiet im Rah- 
men eines einheitlichen Vertrags gewährleistet 
wurde. In dem Art. 17 dieser Ubereinkunft war be- 
stimmt, daß sie periodischen Revisionen unterzogen 
werden solle, die auf Konferenzen in den einzelnen 
Verbandsländern zu erfolgen hätten. Die erste 
dieser Konferenzen fand im Jahr 1896 in Paris 
statt und brachte die sog. Pariser Zusatzakte und 
die Deklaration vom 4. Mai 1896. Die nächste 
Revisionskonferenz tagte vom 14.Okt. bis 14. Nov. 
Urheberrecht. 
  
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1908 in Berlin und hatte die jetzt geltende „Re- 
vidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Wer- 
ken der Literatur und Kunst vom 13. Nov. 1908“ 
zum Ergebnis, die an die Stelle der alten getreten 
ist mit der Maßgabe, daß sowohl die Verbands- 
staaten wie solche Länder, welche neu beitreten 
wollen, erklären können, daß für den einen oder 
andern Punkt die alten Bestimmungen für sie 
Geltung behalten sollen. Diese Übereinkunft ist 
bisher ratifiziert worden von Deutschland, Bel- 
gien, Haiti, Liberia, Luxemburg, Mongco, der 
Schweiz, Spanien, Frankreich, zugleich für Tunis, 
Japan und Norwegen, die letzten drei unter ge- 
wissen Vorbehalten. Die andern Staaten, welche 
die Ubereinkunft mit beschlossen haben — Däne- 
mark, Großbritannien, Italien, Schweden —, 
haben sie, wohl weil ihre Ausführungsbestim- 
mungen noch nicht fertiggestellt sind, noch nicht 
ratifiziert; es besteht indes kein Zweifel, daß dies 
in Kürze geschehen wird. Auch andern Ländern 
steht der Beitritt frei. — Die Ubereinkunft ist auf 
unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem 
Verbandsstaat mit Frist von einem Jahr und mit 
der Wirksamkeit lediglich auf das kündigende 
Land gekündigt werden. 
Die wesentlichen Bestimmungen dieser Uberein- 
kunft sind folgende: Die vertragschließenden Länder 
schließen einen Verband und verpflichten sich zum 
Schutz der Urheber von „Werken der Literatur 
und Kunst“, ein Ausdruck, der im Sinn der Über- 
einkunft alle Erzeugnisse aus dem Bereich der Li- 
teratur, der Wissenschaft und Kunst umfaßt, ohne 
Rücksicht auf die Art und Form der Vervielfälti- 
gung, ferner von Werken der Photographie und 
eines der Photographie ähnlichen Verfahrens. 
Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, 
diesen Werken Schutz zu gewähren. Den Werken 
der angewandten Kunst wird Schutz gewährt, so- 
weit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes 
dies gestattet. Die einem der Verbandsländer an- 
gehörigen Urheber genießen sowohl für die nicht 
veröffentlichten als für die in einem Verbandsland 
zum erstenmal veröffentlichten Werke in allen Ver- 
bandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes 
des Werks diejenigen Rechte, welche die einschlä- 
gigen Gesetze den inländischen Urhebern gegen- 
wärtig einräumen oder in Zukunft einräumen 
werden, sowie die in der Übereinkunft besonders 
festgesetzten Rechte. Der Genuß und die Ausübung 
dieser Rechte sind an die Erfüllung irgendwelcher 
Förmlichkeiten nicht gebunden, sind auch von dem 
Bestehen eines Schutzes im Ursprungsland un- 
abhängig. Die keinem der Verbandsländer ange- 
hörigen Urheber, welche ihre Werke zum erstenmal 
in einem dieser Länder veröffentlichen, genießen in. 
diesem Land nur für diese veröffentlichten Werke 
die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber 
und in den andern Verbandsländern diejenigen 
Rechte, welche diese Ubereinkunft gewährt. Die 
Dauer des Schutzes können die einzelnen Ver- 
bandsländer selbständig festsetzen, andernfalls um-
	        
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