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die andere Frist die längere ist. Was die künst-
lerischen Werke anlangt, so wird hier unterschieden
zwischen Malereien, Zeichnungen, Photographien,
für die bis sieben Jahre nach dem Tod des Autors,
Skulpturen, Modelle, Abgüsse, für welche bis
14 Jahre, Stiche, Gravüren, Lithographien, für
die bis 28 Jahre nach der Veröffentlichung Schutz
gewährt wird. Nachgelassene Werke genießen einen
42jährigen Schutz. Besondere Druckerprivilegien
sind verschiedenen Universitäten und sonstigen Bil-
dungsstätten unter gewissen Voraussetzungen und
der Krone für den Text der autorisierten Bibel-
übersetzung und des allgemeinen Gebetbuchs ge-
währt. Auch Siam hat die erwähnten Schutz-
fristen von 7 bzw. 42 Jahren. Auch das italie-
nische Recht weist Besonderheiten auf. Es gewährt
für Werke der Literatur und Kunst zunächst für
eine Periode bis zum Tod des Autors oder wenig-
stens 40 Jahre von der Veröffentlichung an Schutz;
sodann für eine zweite Periode von 40 Jahren
bei einer Abgabe von 5% des Ladenpreises jedes
Exemplars. Werke des Staats, der Provinzen
sind bis zu 20 Jahren seit der Veröffentlichung
geschützt. Die Vereinigten Staaten von Amerika
endlich gewähren für Werke der Literatur
und Kunst einen Schutz bis 28 Jahre vom Tag
der Eintragung und 14 weitere Jahre für den
Autor und dessen Witwe und Kinder, voraus-
gesetzt, daß sechs Monate vor Ablauf der ersten
Frist eine Erneuerung der Hinterlegung usw.
stattgefsunden hat. Anonyme und pseudonyme
Werke werden bis zu 28 Jahren für den Inhaber
des Copyright geschützt.
V. IZuternationales Arheberrecht. 1. Das
Zustandekommen der Pariser Vereinigung zum
Schutz des gewerblichen Eigentums im Jahr
1883 (ogl. d. Art. Patentrecht unter IV) mußte
zu dem Versuch anregen, zu einer entsprechenden
internationalen Vereinbarung zum Schutz auch
des literarischen und künstlerischen Eigentums zu
gelangen. Demgemäß fanden auf Einladung des
schweizerischen Bundesrats in den Jahren 1884,
1885 und 1886 zu Bern unter Mitbeteiligung
des Deutschen Reichs Verhandlungen von Ver-
tretern einer größeren Anzahl von Staaten statt.
Das Ergebnis war eine Übereinkunft betr. die
Bildung eines internationalen Verbands zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst, vom
9. Sept. 1886 nebst Zusatzartikel, Schlußprotokoll
und Vollziehungsprotokoll vom gleichen Tag,
durch die dieser Schutz in einem von ungefähr
500 Mill. Menschen bewohnten Gebiet im Rah-
men eines einheitlichen Vertrags gewährleistet
wurde. In dem Art. 17 dieser Ubereinkunft war be-
stimmt, daß sie periodischen Revisionen unterzogen
werden solle, die auf Konferenzen in den einzelnen
Verbandsländern zu erfolgen hätten. Die erste
dieser Konferenzen fand im Jahr 1896 in Paris
statt und brachte die sog. Pariser Zusatzakte und
die Deklaration vom 4. Mai 1896. Die nächste
Revisionskonferenz tagte vom 14.Okt. bis 14. Nov.
Urheberrecht.
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1908 in Berlin und hatte die jetzt geltende „Re-
vidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Wer-
ken der Literatur und Kunst vom 13. Nov. 1908“
zum Ergebnis, die an die Stelle der alten getreten
ist mit der Maßgabe, daß sowohl die Verbands-
staaten wie solche Länder, welche neu beitreten
wollen, erklären können, daß für den einen oder
andern Punkt die alten Bestimmungen für sie
Geltung behalten sollen. Diese Übereinkunft ist
bisher ratifiziert worden von Deutschland, Bel-
gien, Haiti, Liberia, Luxemburg, Mongco, der
Schweiz, Spanien, Frankreich, zugleich für Tunis,
Japan und Norwegen, die letzten drei unter ge-
wissen Vorbehalten. Die andern Staaten, welche
die Ubereinkunft mit beschlossen haben — Däne-
mark, Großbritannien, Italien, Schweden —,
haben sie, wohl weil ihre Ausführungsbestim-
mungen noch nicht fertiggestellt sind, noch nicht
ratifiziert; es besteht indes kein Zweifel, daß dies
in Kürze geschehen wird. Auch andern Ländern
steht der Beitritt frei. — Die Ubereinkunft ist auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jedem
Verbandsstaat mit Frist von einem Jahr und mit
der Wirksamkeit lediglich auf das kündigende
Land gekündigt werden.
Die wesentlichen Bestimmungen dieser Uberein-
kunft sind folgende: Die vertragschließenden Länder
schließen einen Verband und verpflichten sich zum
Schutz der Urheber von „Werken der Literatur
und Kunst“, ein Ausdruck, der im Sinn der Über-
einkunft alle Erzeugnisse aus dem Bereich der Li-
teratur, der Wissenschaft und Kunst umfaßt, ohne
Rücksicht auf die Art und Form der Vervielfälti-
gung, ferner von Werken der Photographie und
eines der Photographie ähnlichen Verfahrens.
Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet,
diesen Werken Schutz zu gewähren. Den Werken
der angewandten Kunst wird Schutz gewährt, so-
weit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes
dies gestattet. Die einem der Verbandsländer an-
gehörigen Urheber genießen sowohl für die nicht
veröffentlichten als für die in einem Verbandsland
zum erstenmal veröffentlichten Werke in allen Ver-
bandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes
des Werks diejenigen Rechte, welche die einschlä-
gigen Gesetze den inländischen Urhebern gegen-
wärtig einräumen oder in Zukunft einräumen
werden, sowie die in der Übereinkunft besonders
festgesetzten Rechte. Der Genuß und die Ausübung
dieser Rechte sind an die Erfüllung irgendwelcher
Förmlichkeiten nicht gebunden, sind auch von dem
Bestehen eines Schutzes im Ursprungsland un-
abhängig. Die keinem der Verbandsländer ange-
hörigen Urheber, welche ihre Werke zum erstenmal
in einem dieser Länder veröffentlichen, genießen in.
diesem Land nur für diese veröffentlichten Werke
die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber
und in den andern Verbandsländern diejenigen
Rechte, welche diese Ubereinkunft gewährt. Die
Dauer des Schutzes können die einzelnen Ver-
bandsländer selbständig festsetzen, andernfalls um-