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erlassenden Wahlgesetzen auf 4 Jahre je 1 Abgeord-
neten auf 35 000 Einwohner und einen weiteren
für einen Uberschuß von 15000 Einwohnern;
auch wenn ein Staat die Einwohnerzahl von
35.000 nicht erreicht, wählt er 1 Abgeordneten
(nicht aber die Territorien). In diese Zahl sind
die wilden Indianer nicht mit eingerechnet. Auf
gleiche Weise wird die gleiche Anzahl von Stell-
vertretern gewählt. Wählbar ist jeder 21 Jahre
alte Venezolaner von Geburt. Spezielle Befug-
nisse der Abgeordnetenkammer sind, alle 2 Jahre
den Generalprokurator des Bundes und 2 Stell-
vertreter zu wählen, den Ministern Tadelsvoten
zu erteilen und dadurch deren Entlassung zu be-
wirken. Für den Senat wählt die gesetzgebende
Körperschaft jeden Staats auf 4 Jahre 2 Mit-
glieder (und 2 Stellvertreter), die aber nicht Mit-
glieder der Legislative des Einzelstaats sein dürfen;
wählbar ist jeder 30 Jahre alte Venezolaner von
Geburt. Spezielle Befugnisse des Senats sind:
verdienten Venezolanern 25 Jahre nach ihrem
Tod die Ehre der Beisetzung im Nationalpantheon
zu bewilligen und zuzugeben oder zu verweigern,
daß Bundesbeamten Geschenke, Amter, Ehren-
erweisungen oder Belohnungen von seiten fremder
Mächte gewährt werden.
Die von der Verfassung garantierten Rechte
des Volks sind die üblichen: Unverletzlichkeit
des Lebens, Domizils und Eigentums, Schutz vor
willkürlicher Verhaftung usw., Religions-, Ver-
eins-, Versammlungs-, Unterrichts= und Preß-
freiheit, Gleichheit aller vor dem Gesetz, außerdem
Abschaffung der Todesstrafe, der Sklaverei, der
Adelstitel usw. Als Venezolaner gelten alle im
Staatsgebiet Gebornen und die Kinder von ve-
nezolanischen Eltern ohne Rücksicht auf den Ge-
burtsort, die von einem venezolanischen Vater oder
Mutter im Ausland erzeugten oder gebornen Kin-
der, wenn sie nach Venezuela kommen und das
Bürgerrecht beanspruchen, sowie die Naturalisier-
ten. — Verfassungsänderungen müssen, falls sie
die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften
gefunden haben, noch der Ratifikation der Einzel-
staaten unterbreitet werden; sie gelten als ange-
nommen, wenn drei Viertel der Staaten ihre Zu-
stimmung gegeben haben.
Die ausführende Gewalt liegt in den Händen
eines „Präsidenten der Vereinigten Staaten
von Venezuela“, dem ein Ministerium und ein
Staatsrat zur Seite steht. Der Präsident wird
von den vereinigten beiden Kammern innerhalb
15 Tagen nach ihrem Zusammentritt in öffent-
licher Sitzung auf 4 Jahre gewählt; die Abstim-
mung ist geheim, zur Wahl genügt absolute
Mehrheit der Abstimmenden. Der Präsident muß
Venezolaner von Geburt, 30 Jahre alt, im Besitz
der bürgerlichen und politischen Rechte und welt-
lichen Standes sein und ist unmittelbar nach Ab-
lauf seines Amtstermins nicht wieder wählbar.
Bei zeitweiliger oder absoluter Verhinderung tritt
an seine Stelle der Präsident des Staatsrats;
Venezuela.
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tritt die Verhinderung in den beiden ersten Jahren
einer Legislaturperiode ein, so hat der Präsident
des Staatsrats den Kongreß zur Wahl eines
Stellvertreters für den Rest der Amtszeit einzu-
berufen. Die Amtsdauer des Präsidenten endet
mit dem 19. April des Jahrs, mit dem die Legis-
laturperiode endigt, und die Exekutiogewalt geht
bis zur Wahl eines neuen Präsidenten an den
Vorsitzenden des Bundes-- und Kassationsgerichts-
hofs über. Befugnisse des Präsidenten sind: die
Minister zu ernennen und zu entlassen, die diplo-
matischen Vertreter zu akkreditieren und zu emp-
fangen, den Bundesdistrikt und die Territorien zu
verwalten, die amtlichen an die Häupter der Einzel-
staaten gerichteten Schreiben zu unterfertigen, den
Oberbefehl über die Streitkräfte selbst zu führen
oder einen Vertreter dafür zu ernennen und über
ihre Organisation Bestimmungen zu treffen, die
Gesetze zu publizieren und über ihre Durchführung
zu wachen und die zur Durchführung nötigen De-
krete und Reglements zu erlassen, den Dienst der
öffentlichen Wege, Posten und Eisenbahnen zu
regeln, die Beamten zu ernennen und abzusetzen,
soweit dies nicht andern Gewalten zusteht, den
Eintritt fremder speziell für den Dienst eines Kul-
tus oder einer Religion bestimmten Personen zu
verhindern (doch kann die Regierung die Zulassung
von Missionären, die sich ausschließlich der Zivili-
sation von Indianern widmen wollen, gestatten).
Nach eingeholtem Nat des Staatsrats kann der
Präsident den Kongreß zu einer außerordentlichen
Session berufen, den Krieg im Namen der Repu-
blik erklären, wenn ihn der Kongreß beschlossen
hat, die Odländereien, Salinen und Bergwerke
und die Einkünfte aus dem Branntwein verwalten,
Verhandlungen mit fremden Mächten führen, den
Zutritt fremder Personen in das Bundesgebiet
untersagen oder deren Ausweisung verfügen. Nach
erfolgter Zustimmung des Staatsrats kann der
Präsident bei Kriegen mit dem Ausland oder bei
innerem Aufruhr von den Einzelstaaten die nö-
tigen Hilfsmittel für die Verteidigung verlangen,
die Steuern im voraus erheben, Einheimische
und Fremde, die sich der Wiederherstellung des
Friedens widersetzen, verhaften, einschließen oder
verbannen, die verfassungsmäßigen Rechte suspen-
dieren (mit Ausnahme der Unverletzlichkeit des
Lebens), bei Streitigkeiten zwischen Einzelstaaten
seine guten Dienste anbieten und, falls dies er-
folglos ist, die öffentliche Macht zur Herstellung
des Friedens aufbieten, Amnestie und Strafnach-
laß gewähren. Der Präsident hat jedes Jahr dem
Kongreß eine Botschaft über seine Verwaltung,
über den Zustand der Republik usw. vorzulegen,
eventuell Vorschläge für die Gesetzgebung zu machen.
Gesetzliche Organe des Präsidenten sind die
Minister; alle Akte des Präsidenten bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des zu-
ständigen Ministers, der die Verantwortung über-
nimmt. Die Minister haben alljährlich dem Kon-
greß über ihr Ressort Bericht zu erstatten; sie