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Vereinigungsrecht (Koalitions-
recht). 1. Begriff und Umfang. Unter
Vereinigungsrecht im weiteren Sinn versteht man
das Recht eines Zusammenschlusses von Berufs-
genossen zum Zweck der Erreichung wirtschaftlicher
Vorteile. Der Begriff des Vereinigungsrechts im
engeren Sinn liegt dann vor, wenn das Ziel
Vereinigungsrecht.
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der wirtschaftlichen Besserstellung erstrebt wird
von Arbeitern nötigenfalls durch das Mittel der
Einstellung der Arbeit (Streik, Ausstand)
oder von Unternehmern nötigenfalls durch das
Mittel der Entlassung der Arbeiter (Aussper-
rung). An dieser Stelle wird nur das gewerb-
liche Vereinigungsrecht und das der privaten und
öffentlichen Angestellten behandelt, also mit Aus-
chluß des Vereinigungsrechts der Landarbeiter
(ogl. hierüber d. Art. Landarbeiter).
Die Koalition ist nicht notwendig auf einen
dauernden Bestand gerichtet und unterscheidet sich
dadurch vom Verein oder Verband, dessen Ein-
richtungen auf die Dauer berechnet und durch
Statuten geregelt sind. Die Koalition kann viel-
mehr schon durch einen augenblicklichen oder zeit-
weiligen Zusammenschluß gebildet werden, kann
aber auch zu einer dauernden Organisation führen,
wie es in den Gewerkschaften geschehen ist. Wird
aus der zeitweiligen Koalition ein dauernder Ver-
ein, so können die Bestimmungen des Vereinsrechts
in Frage kommen; ebenso hat das Vereinigungs-
recht sehr enge Beziehungen zum Versammlungs-
recht, da die Bildung einer Koalition und die
Durchführung der dabei erstrebten Ziele meist ohne
eine gemeinsame Aussprache in einer Versammlung
gar nicht möglich ist. Vereinigungsrecht und Ver-
einigungsfreiheit hängen also in ihrem Umfang
und in ihrer Bedeutung wesentlich davon ab, wie
das Vereins= und Versammlungsrecht gestaltet ist.
Das Vereinigungsrecht ist ein Natur= und Grund-
recht, das jedoch seine Grenzen hat an der Wohl-
fahrt der Gesamtheit (s. hierzu Abschn. 9). Es ist
eine Folge des freien Arbeitsvertrags, der Lohn-
höhe, Arbeitszeit usw. durch freies Ubereinkommen
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festsetzt;
es ist das „unentbehrliche Mittel, um die Arbeit-
verkäufer zu befähigen, bei freier Konkurrenz ihre
eignen Interessen wahrzunehmen“ (Mill)
2. Die katholische Moral in ihrer
Stellung zu dem zum engeren Vereini-
gungsrecht gehörigen Streikrecht (Aus-
stand). Die letzte Konsequenz des Vereinigungs-
rechts, der Ausstand oder Streik, ist in seiner
Erlaubtheit bestritten worden. Diese Auffassung
hält den Streik nur im Fall wirklicher Notwehr
für erlaubt, nämlich nur dann, wenn sich der
Arbeiter dadurch erst die allernotwendigsten Exi-
stenzmittel verschaffen müßte. Sie erklärt den
Streik nur dann für erlaubt, wenn „die natur-
rechtlichen Bedingungen im Arbeitsverhältnis
nicht gewährleistet sind“ oder gar, „wenn eine
ganz offenbare Verletzung unveräußerlicher
Rechte vorliegt, welche die Arbeitspflicht selbst be-
dingen und auf seiten der Berechtigten zugleich mit
sittlichen Pflichten verbunden sind, deren Wahrung
oder Preisgabe nicht dem freien Ermessen über-
lassen ist"“. Hiernach ist der Streik unerlaubt,
wenn es sich nur um Besserung der schon gesicher-
ten, gerechten, aber doch innerhalb der Grenzen
der Gerechtigkeit noch einer Besserung fähigen
—