Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Wright, A Handbock of the Philippines (Chi- 
cago 1907). II Knupfer, IIff Lins.) 
Vereinigungsrecht (Koalitions- 
recht). 1. Begriff und Umfang. Unter 
Vereinigungsrecht im weiteren Sinn versteht man 
das Recht eines Zusammenschlusses von Berufs- 
genossen zum Zweck der Erreichung wirtschaftlicher 
Vorteile. Der Begriff des Vereinigungsrechts im 
engeren Sinn liegt dann vor, wenn das Ziel 
Vereinigungsrecht. 
  
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der wirtschaftlichen Besserstellung erstrebt wird 
von Arbeitern nötigenfalls durch das Mittel der 
Einstellung der Arbeit (Streik, Ausstand) 
oder von Unternehmern nötigenfalls durch das 
Mittel der Entlassung der Arbeiter (Aussper- 
rung). An dieser Stelle wird nur das gewerb- 
liche Vereinigungsrecht und das der privaten und 
öffentlichen Angestellten behandelt, also mit Aus- 
chluß des Vereinigungsrechts der Landarbeiter 
(ogl. hierüber d. Art. Landarbeiter). 
Die Koalition ist nicht notwendig auf einen 
dauernden Bestand gerichtet und unterscheidet sich 
dadurch vom Verein oder Verband, dessen Ein- 
richtungen auf die Dauer berechnet und durch 
Statuten geregelt sind. Die Koalition kann viel- 
mehr schon durch einen augenblicklichen oder zeit- 
weiligen Zusammenschluß gebildet werden, kann 
aber auch zu einer dauernden Organisation führen, 
wie es in den Gewerkschaften geschehen ist. Wird 
aus der zeitweiligen Koalition ein dauernder Ver- 
ein, so können die Bestimmungen des Vereinsrechts 
in Frage kommen; ebenso hat das Vereinigungs- 
recht sehr enge Beziehungen zum Versammlungs- 
recht, da die Bildung einer Koalition und die 
Durchführung der dabei erstrebten Ziele meist ohne 
eine gemeinsame Aussprache in einer Versammlung 
gar nicht möglich ist. Vereinigungsrecht und Ver- 
einigungsfreiheit hängen also in ihrem Umfang 
und in ihrer Bedeutung wesentlich davon ab, wie 
das Vereins= und Versammlungsrecht gestaltet ist. 
Das Vereinigungsrecht ist ein Natur= und Grund- 
recht, das jedoch seine Grenzen hat an der Wohl- 
fahrt der Gesamtheit (s. hierzu Abschn. 9). Es ist 
eine Folge des freien Arbeitsvertrags, der Lohn- 
höhe, Arbeitszeit usw. durch freies Ubereinkommen 
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festsetzt; 
es ist das „unentbehrliche Mittel, um die Arbeit- 
verkäufer zu befähigen, bei freier Konkurrenz ihre 
eignen Interessen wahrzunehmen“ (Mill) 
2. Die katholische Moral in ihrer 
Stellung zu dem zum engeren Vereini- 
gungsrecht gehörigen Streikrecht (Aus- 
stand). Die letzte Konsequenz des Vereinigungs- 
rechts, der Ausstand oder Streik, ist in seiner 
Erlaubtheit bestritten worden. Diese Auffassung 
hält den Streik nur im Fall wirklicher Notwehr 
für erlaubt, nämlich nur dann, wenn sich der 
Arbeiter dadurch erst die allernotwendigsten Exi- 
stenzmittel verschaffen müßte. Sie erklärt den 
Streik nur dann für erlaubt, wenn „die natur- 
rechtlichen Bedingungen im Arbeitsverhältnis 
nicht gewährleistet sind“ oder gar, „wenn eine 
ganz offenbare Verletzung unveräußerlicher 
Rechte vorliegt, welche die Arbeitspflicht selbst be- 
dingen und auf seiten der Berechtigten zugleich mit 
sittlichen Pflichten verbunden sind, deren Wahrung 
oder Preisgabe nicht dem freien Ermessen über- 
lassen ist"“. Hiernach ist der Streik unerlaubt, 
wenn es sich nur um Besserung der schon gesicher- 
ten, gerechten, aber doch innerhalb der Grenzen 
der Gerechtigkeit noch einer Besserung fähigen 
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