Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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rührt. Das gleiche gilt, wenn Gegenstand des 
Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammel- 
werk ist und die Vervielfältigung des Sammel- 
werkes unterbleibt. Bei der Bestimmung des Laden- 
preises stehen sich öfters die Interessen des Urhebers 
und die des Verlegers gegenüber. Ist nichts Be- 
sonderes vereinbart, so steht dem Verleger die 
Bestimmung des Ladenpreises für jede Auflage zu. 
Er darf diesen Preis ermäßigen, soweit nicht be- 
rechtigte Interessen des Urhebers verletzt werden, 
er darf ihn aber nicht ohne Zustimmung des Ur- 
hebers erhöhen. Die Verpflichtung zur Zahlung 
eines Honorars an den Urheber ist für den Ver- 
trag nicht wesentlich, ist ein solches aber vereinbart, 
so ist der Verleger natürlich auch zur Zahlung 
verpflichtet. Ja es wird eine stillschweigende Ver- 
einbarung einer angemessenen Vergütung in Geld 
angenommen, wenn die Überlassung des Werkes 
den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu 
erwarten war. Die Vergütung ist fällig bei der 
Ablieferung des Werkes bzw., wenn sie abhängig 
ist von dem Umfang der Vervielfältigung, insbe- 
sondere von der Zahl der Druckbogen, bei Be- 
endigung der Vervielfältigung. Auch kann die 
Vergütung nach Verhältnis des Absatzes verein- 
bart sein; in solchem Fall muß der Verleger dem 
Urheber jährlich Rechnung legen und, soweit er- 
forderlich, Einsicht in die Geschäftsbücher ge- 
statten. Auch ist der Verleger verpflichtet, die zu 
einer Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu 
dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk 
im Betrieb seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem 
Urheber, soweit dieser es verlangt, zu überlassen. 
Er muß auch endlich das Werk selbst, nachdem es 
vervielfältigt ist, zurückgeben, sofern der Urheber 
dies vor dem Beginn der Vervielfältigung sich 
vorbehalten hatte. — Die Vorschriften des Ge- 
setzes finden auch dann Anwendung, wenn der- 
jenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag 
abschließt, nicht der Urheber ist. Kann er seinen 
Verpflichtungen nicht nachkommen, so hat der Ver- 
leger die Rechte aus den §§ 320/327 des B.G. B. 
b) Der Verleger kann grundsätzlich seine Rechte 
aus dem Verlagsvertrag übertragen, soweit 
nicht die Ubertragung durch Vereinbarung zwischen 
ihm und dem Unrheber ausgeschlossen ist. Zu einer 
solchen Ubertragung aber, die also an sich zulässig 
ist, bedarf der Verleger dann noch die besondere 
Zustimmung des Urhebers, wenn er einzelne Werke 
abstoßen will. Will er etwa seinen ganzen Verlag 
veräußern oder will er von den mehreren Abtei- 
lungen seines Verlags etwa eine, z. B. die medizi- 
nische, veräußern, so bedarf er der Zustimmung des 
Urhebers nicht. Im übrigen darf der Urheber seine 
Zustimmung, wo sie überhaupt nötig ist, nur dann 
verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Der Verleger kann den Urheber zu einer Erklärung 
über diese Zustimmung auffordern. Tut er dies, 
  
so gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die 
Verlagsrecht. 
  
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Verleger gegenüber erklärt wird. Durch die Über- 
tragung seiner Rechte auf einen Rechtsnachfolger 
wird der Verleger natürlich nicht von seinen Ver- 
pflichtungen gegenüber dem Urheber frei, wenn er 
nicht daraus entlassen wird, besonders nicht von 
seiner Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen 
und zu verbreiten. Aber der Urheber muß dulden, 
daß die Vervielfältigung und Verbreitung von 
dem Rechtsnachfolger bewirkt wird. Übernimmt 
der Rechtsnachfolger dem Verleger gegenüber diese 
Verpflichtung, so haftet er auch ohne besondere 
Abmachung mit dem Urheber diesem letzteren gegen- 
über für die Erfüllung der aus dem Verlagsvertrag 
sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Ver- 
leger als Gesamtschuldner. Diese Haftung erstreckt 
sich natürlich nicht auf eine bereits vorher begrün- 
dete Verpflichtung des Verlegers zum Schaden- 
2 
—. 
atz. 
) Das Verlagsverhältnis endigt, wenn es 
auf Zeit abgeschlossen ist, mit deren Ablauf, sonst 
wenn die Auflage vergriffen ist. Sind im ersteren 
Fall noch Abzüge vorhanden, so ist nach dem 
Ablauf der Zeit der Verleger nicht mehr berech- 
tigt, diese zu verbreiten. Jedem Teil ist außer- 
dem bei gewissem vertragswidrigen Verhalten des 
andern statt des Anspruchs auf Erfüllung ein 
Rücktrittsrecht vorbehalten, durch dessen Ausübung 
dann ebenfalls das Verlagsverhältnis ein Ende 
erreicht. So wenn seitens des Urhebers das Werk 
nicht rechtzeitig oder in nicht vertragsmäßiger 
Beschaffenheit abgeliefert, oder wenn seitens des 
Verlegers das Werk nicht vertragsmäßig verviel- 
fältigt oder verbreitet wird. Der Rücktritt erfolgt 
durch Erklärung des Berechtigten gegenüber dem 
andern Teil nach der dafür üblichen Regel. Das 
Recht zum Rücktritt besteht aber auch dann, wenn 
den andern Teil ein Verschulden nicht trifft, wenn 
also die Erfüllung seiner Verpflichtung unterbleibt 
infolge eines Umstands, den er an sich nicht zu 
vertreten hat. Ein allgemeines Rücktrittsrecht hat 
sodann noch der Urheber dann, wenn sich Um- 
stände ergeben, die nicht vorauszusehen waren, 
die ihn aber bei rechtzeitiger Kenntnis der Sach- 
lage und verständiger Würdigung des Falls von 
der Herausgabe des Werkes abgehalten haben wür- 
den. Dieses Recht hat er aber nur bis zum Beginn 
der Vervielfältigung. Dahin gehören aber nicht 
Gründe, die in der Person des Verlegers liegen, 
den einen Fall ausgenommen, daß der Verleger 
in Konkurs gerät. In einem solchen Fall kann 
der Urheber zurücktreten, wenn bei Eröffnung des 
Konkurses noch nicht mit der Vervielfältigung be- 
gonnen war. — Auf das Recht des Verlegers, 
vom Vertrag zurückzutreten auf Grund von Kün- 
digung, wenn der Zweck wegfällt, dem das Werk 
dienen soll, ist oben schon in anderem Zusammen- 
hang hingewiesen. Auf das Rücktrittsrecht finden 
im allgemeinen die für das vertragsmäßige Rück- 
trittsrecht geltenden Vorschriften der §8§ 346/356 
Verweigerung von dem Urheber binnen zwei Mo= des B. G. B. entsprechende Anwendung. — Eigen- 
naten nach dem Empfang der Aufforderung dem tümliche Verhältnisse treten ein, wenn das Werk
	        
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