811
heberrecht u. das V. (1901). — Vgl. auch noch die
Literaturangabe zu dem Art. Urheberrecht.
Wellstein.)
Verordnung s. Gesetzgebung.
Versicherung gegen Arbeitslosig-
keit s. Sozialversicherung (Nachtrag zu Bd V).
Versicherungswesen (mit Ausschluß der
Sozialversicherung). II. Begriff. II. Das Versiche-
rungsvertragsrecht. III. Arten der Versicherung.
IV. Wirtschaftliche und soziale Bedeutung; Be-
triebsformen. V. Geschichtliches. VI. Versicherungs-
wesen und Staat. VII. Finanzen der Versicherungs-
gesellschaften. VIII. Das Versicherungswesen und
die Hffentlichkeit. IX. Die Versicherungswissen-
schaft; Kongresse. X. Literatur.)
I. Begriff. 1. Juristisch betrachtet, muß
man Versicherungs verträge unterscheiden von
Versicherungs geschäften, unter welch letzteren
man alle Geschäfte versteht, welche von einer Ver-
sicherungsgesellschaft abgeschlossen zu werden pfle-
gen. Charakteristisch ist bei jedem Versicherungs-
vertrag das Moment der Ungewißheit (im Gegen-
sat zur Unmöglichkeit oder Gewißheit) und der zu
gewährenden Versicherung gegen eine wirtschaft-
liche Gefahr. Da eine einheitliche Begriffsbestim-
mung nicht möglich ist, greist man am besten
zu einer Alternativdefinition (nach Wallmanns
Versicherungszeitschrift). „Versicherungsvertrag“
ist derjenige Vertrag, durch welchen der eine ver-
tragschließende Teil (Versicherer) gegen eine ihm
von dem andern vertragschließenden Teil (Ver-
sicherungsnehmer) einmalige oder wiederkehrend zu
entrichtende Vergütung (Prämie) die Versicherung
übernimmt, im Fall des Eintritts eines im Ver-
trag bestimmten Ereignisses (des Versicherungs-
falls) a) entweder den durch dieses Ereignis ver-
ursachten Vermögensschaden zu ersetzen („Scha-
densversicherung“) oder b) eine im Vertrag
vereinbarte einmalige oder wiederkehrende Geld-
leistung zu gewähren („Personenversicherung“).
Da diese Begriffsbestimmung neben vielen andern
Definitionen nicht frei von Mängeln ist, hat man
nach einem bei Abfassung des Handelsgesetzbuchs
eingeschlagenen Weg durch Charakterisierung der
Rechtsgeschäfte als „gewerbsmäßige“ bei Schaf-
fung des Versicherungsvertragsgesetzes einen Aus-
weg gesucht, welcher jedoch nicht alle Schwierig-
keiten beseitigen hilft. Es ist bis jetzt nicht ge-
lungen, eine ausnahmslos zutreffende weder zu
weite noch zu enge Definition des Versicherungs-
vertrags zu geben.
2. Wirtschaftlich betrachtet, ist die Ver-
sicherung die Organisation einer Vielheit von
Personen zu dem Zweck rationeller, nach dem
tauschwirtschaftlichen Prinzip geregeller, also nicht
charitativer Vorsorge für künftige Bedarfssälle, die
mit gewissen annähernd feststellbaren Wahrschein-
lichkeiten eintreten.
3. Als mit der Versicherung vergleichbar kommt
zunächst das Sparen in Betracht, welches zwar
wie „die Versicherung eine Einrichtung wirtschaft-
licher Vorsorge zur Deckung zukunftigen Bedarfs
Verordnung — Versicherungswesen.
812
ist“; allein das Sparen ist für sich selbst, ist iso-
liert, ist nicht gedeckt durch allenfalsige gegenseitige
Hilfeleistung der organisierten „Mitversicherten“
bzw. Mitsparenden. Der Sparer kann über sein
Kapital zu jeder Zeit und in jeder beliebigen Höhe
verfügen, was der Versicherte nicht vermag. Wenn
nun auch der Sparer jederzeit das Recht und die
Möglichkeit hat, eingelegtes Geld abzuheben und
frei zu verfügen, so ist er im Fall eines Schadens
in keiner Weise gedeckt, wie dies beim Versicherten
der Fall ist. Wenn jemand auch nur eine Prämie
in der Lebensversicherung bezahlt hat, und es stirbt
die betreffende Person, so erhalten die rechtmäßigen
Erben oder die Bezugsberechtigten ohne weiteres
die volle Versicherungssumme ausbezahlt. Vom
Spielen und der Lotterie unterscheidet sich
die Versicherung durch ihren Zweck; die Versiche-
rung will wirtschaftliche Sicherheit im Fall eines
Bedarfs bieten, während der Spieler sich in frei-
williger Unsicherheit bewegt.
II. Das Persicherungsvertragsrecht. Der
Versicherungsvertrag hat sich rechtlich aus dem
Seedarlehen (foenus nauticum) entwickelt. Das
Seebersicherungsrecht kommt bis in das 17. Jahrh.
ganz allein in Betracht; es wurde zum Teil in
den Statuten der italienischen Handelsstädte,
später in umfassenderer Weise in Spanien gesetz-
lich geregelt und hierauf durch die niederländische
Gesetzgebung beeinflußt. Unser jetzt allerdings
durch die Gesetzgebung vermiedenes Wort „Police“
(mittellateinisch: apodixa Quittung]) stammt
noch aus der Zeit der alten Seeversicherung. In
Deutschland hat man während des 19. Jahrh.
verschiedene Versuche gemacht, ein einheitliches
Recht auf dem Gebiet des Versicherungswesens zu
chaffen. Hatte man schon 1857 bei Berichtigung
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs in-
folge der Schwierigkeiten der Materie den Ge-
danken wieder ausgegeben und nur einige Ver-
besserungen bereits vorhandener Bestimmungen
vorgenommen, so blieben auch spätere Besserungs-
vorschläge größtenteils auf dem Papier. Die Ver-
sicherungsbedingungen der einzelnen Gesellschaften
wurden infolge der wohltätigen Konkurrenz der
Gesellschaften von Jahr zu Jahr verbessert und
haben im Lauf der Zeit sich mehr und mehr in
gewisser Form an Normalbedingungen angeschlossen
und uniformiert.
Das deutsche Versicherungsvertragsgesetz vom
30. Mai 1908 ist Anfang 1910 in Kraft ge-
treten. Das Gesetz regelt das ganze Gebiet des
Privatversicherungsrechts mit Ausnahme der See-
versicherung und der Rückversicherung. Es unter-
scheidet zwischen Schaden- und Personenversiche-
rung, und zwar ist bei der ersteren der durch einen
Eintritt des Versicherungsfalls verursachte Ver-
Mögensschaden zu ersetzen, während bei der letzteren
der vereinbarte Betrag an Kapital oder Rente
bzw. eine sonst vereinbarte Leistung zu entrichten
ist. Der erste Abschnitt des Gesetzes (88 1/48) be-
handelt in vier Teilen Vorschriften für sämtliche
–—