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sche Lebensgesamtheit, ist für die große Masse der
Feind, für die Wenigen ein Werkzeug ihrer auf
Geldbesitz gegründeten Herrschaft geworden. Um
diesen drohenden Gefahren vorzubeugen, um das
Leben der einzelnen wie der gesamten Gesellschaft
wieder der auf Sittlichkeit gegründeten Kultur
zurückzugewinnen, bedarf es einer Reform aus den
Grundideen der Gesellschaftsordnung. Die Pal-
liativmittel der modernen Sozialreform sind kaum
geeignet, den drohenden Zusammenbruch hinaus-
zuschieben, geschweige daß sich von ihnen positive,
dem Neubau der Gesellschaft förderliche Wirkung
erwarten ließe. Alle Arbeiterschutzgesetzgebung, so
verdienstvoll sie in Einzelwirkungen sein mag,
kann dem Lohnarbeiter nicht eine gesicherte men-
schenwürdige Existenz, noch weniger die Aussicht
auf Aufstieg aus der Proletarierklasse in die der
Produktionsleiter verschaffen. Die gesamte Schutz-
und Meliorationspolitik für die heimische Land-
wirtschaft führt diese nur immer tiefer in die
Schuldsklaverei des mobilen Kapitals. Es gilt
daher die Quelle der kapitalistischen Desorgani-
sation zu verstopfen. Diese Quelle ist in letzter
Linie die mit dem ausgehenden Mittelalter einge-
tretene Erschlaffung der christlichen Grundideen
im Gesellschaftsbewußtsein. Diese hat dem römisch-
rechtlichen Privateigentumsbegriff, der im Gegen-
satz zur Idee des christlich germanischen Sonder-
eigens eine volle, durch keine sittliche Bindung
beschränkte Herrschaft des einzelnen über die Sache
fordert, Zugang verschafft. Sie hat der Arbeit die
Ehre genommen, indem sie aus der pflichtgemäßen
Ausübung eines öffentlichen Amts zum Wohl der
Gesellschaft eine nur durch das persönliche Ge-
winnstreben gebotene und geregelte Last machte.
Sie hat in konsequenter Ausbildung dieses Ge-
winnstrebens endlich sich über das von der Kirche
wiederholt eingeschärfte Zinsverbot hinweggesetzt
und hiermit die Periode der Kreditwirtschaft, der
Geldherrschaft, der Mobilisierung aller persön-
lichen und Sachwerte eingeleitet.
Aus der Diagnose der Übel ergibt sich der
Weg, den der Heilungsprozeß einzuschlagen hat:
„Unserer Zeit kann nur geholfen werden, wenn es
durch Zusammenwirken von Kirche und Staat
gelingt, den desorganisierten und deshalb natür-
lich in Fäulnis übergehenden Gesellschaftskörper
wieder zu organisieren, neuzugliedern, so daß er
wieder eine wohlgeordnete Gesellschaft bildet mit
lebensvollen Organen für alle seine Funktionen.“
Die Reform kann allerdings nicht vom Staat, sie
muß aus dem Schoß der Gesellschaft kommen,
aber sich des Staats, indem sie ihn umwandelt,
bedienen. Mit ihrem Abschluß hat „die Existenz-
berechtigung des absoluten, nur durch bureaukratische
Organe funktionierenden Beamtenstaats ihr Ende
erreicht und die autonome, selbstverwaltende, reich-
gegliederte Gesellschaft tritt wieder in ihr Recht".
„Die ihre Angelegenheiten selbstverwaltenden auto-
nomen Berufsgenossenschaften werden das Parla-
ment der Zukunft sein“, politische, gesellschaftliche
Vogelsang.
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und wirtschaftliche Organisation müssen sich decken.
Der Weg hierzu kann nur durch schrittweise Re-
form gebahnt werden. Diese hat jedoch unbedingt
nach einem wohlgeordneten, das ganze Ziel um-
fassenden Plan und in der richtigen Reihenfolge
der vorzunehmenden Schritte zu erfolgen. Zu-
sammenhangslose Reformversuche verschlimmern
das Ubel. Die wirtschaftlichen Vorbedingungen
der neuen Gesellschaftsordnung sind die möglichste
Zurückdrängung des Darlehenszinses und der
Lohnarbeit, ihre Ersetzung durch die Einrichtung
des geteilten Eigentums und der Gesellschafts-
arbeit. In den einzelnen Produktionszweigen hat
sich die Reform folgendermaßen zu gestalten. Für
die Landwirtschaft ist mit Rücksicht auf den von
den Grundlagen der andern Produktionszweige
gänzlich verschiedenen Charakter von Grund und
Boden ein eignes agrarisches Besitzrecht zu schaffen.
Dasselbe umfaßt ein den bäuerlichen Verhältnissen
entsprechendes, die landesüblichen Gewohnheiten
berücksichtigendes Intestaterbrecht, die Schaffung
von Erbgütern, ein Vorkaufsrecht der Anerben,
Einschränkung der Belastungsmöglichkeit land-
wirtschaftlicher Güter und Umwandlung der be-
stehenden Belastung in unkündbare amortisable
Rentenschulden, Schaffung eines agrarischen Exe-
kutionsrechts, das in erster Linie Zwangsverwal-
tung durch die Anerben vorsieht, auf jeden Fall
aber die Verschleuderung des Besitzes unter dem
Schätzwert und den Übergang in nicht bäuerliche
Händeverhindert, Bildung von agrarischen Zwangs-
genossenschaften, in deren Wirkungskreis zu fallen
hätten: Organisation des Besitz= und Melio-
rationskredits, des landwirtschaftlichen Versiche-
rungswesens; Intervention bei Güterabtrennungen
und Arrondierungen, Beaufsichtigung der Forst-
kultur usw. Besonderes Gewicht ist darauf zu
legen, daß allen Besitzübergängen der Ertragswert
zugrunde gelegt werde. — Für das Kleingewerbe
sind obligatorische Innungen, Handwerkskam-
mern, Befähigungsnachweis zu fordern. Die
Innungen, die Meister und Gesellen umfassen,
haben die autonome Führung der Gewerbepolizei,
die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des
Gewerbes, die Reglung der Produktionsbedin-
gungen soweit nötig, die Ausübung der Waren-
polizei zum Schutz der Konsumenten und gegen
Schleuderkonkurrenz zu übernehmen. Der freien
Vereinstätigkeit innerhalb der Innungen bleibt
die Bildung von Produktiv= und Absatzgenossen=
schaften der Handwerker, die Fürsorge für Be-
chaffung des nötigen gewerblichen Kredits vorbe-
halten. Die Hausindustrie darf nur bestehen
bleiben, soweit sie landwirtschaftliches Nebenge-
werbe ist; in ihren andern Vorkommen ist sie in
das organisierte Kleingewerbe oder in die Groß-
industrie überzuführen. Auch die Großindustrie
ist korporativ zu organisieren, sowohl innerhalb
des Betriebs, wo die „industrielle Familie“, die
Beteiligung aller Arbeitenden an dem Reinertrag
nach dem Maßstab des „gerechten Lohns“ anzu-
—