Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Interessengemeinschaft. Gleichwohl gehen in dieser 
Gemeinschaft die einzelnen Staaten nicht auf, ihre 
politische Unabhängigkeit, Gleichheit und Freiheit 
ist vielmehr die conditio sine qua non, ja wird 
sogar erst durch jene Gemeinschaft voll und ganz 
garantiert. 
Die auf den genannten beiden Faktoren: wirt- 
schaftliche und geistige Abhängigkeit, politische 
Unabhängigkeit und Gleichheit der Staaten, be- 
ruhende Gemeinschaft ist eine zunächst rein tat- 
sächliche, wenn auch notwendige. Gleichwohl 
zeigt sich schon früh das Bestreben, feste Grundsätze 
und Regeln für den gegenseitigen Verkehr zur 
Anerkennung zu bringen und ihm so eine sichere 
Grundlage zu schaffen; mehr und mehr werden alle 
Wechselbeziehungen rechtlichen Grundsätzen unter- 
stellt, wird die tatsächliche Gemeinschaft zu einer 
Rechtsgemeinschaft erhoben. Diese Grund- 
sätze und Regeln knüpfen an durch Gerechtigkeit und 
Billigkeit diktierte Ubungen, Gewohnheiten an, 
die in letzter Linie auf den naturrechtlichen Satz 
Suum cuique und den daraus abgeleiteten Pacta. 
sunt servanda zurückgehen; durch die Anerken- 
nung innerhalb jener Gemeinschaft werden sie zu 
Rechtsätzen erhoben, das Völkerrecht wird posi- 
tives Recht. Daneben erhalten sich Regeln für 
den Verkehr der Staaten, die nicht als rechtlich 
verpflichtend anerkannt sind, sondern als Sitte den 
Forderungen der Höflichkeit, des freundlichen Ver- 
hältnisses Rechnung tragen (comitas gentium). 
Da das positive Völkerrecht sich geschichtlich auf 
der Grundlage der christlichen Kultur und der ge- 
meinsamen Interessen der christlichen Staaten 
Europas entwickelt hat, wird es auch als das 
„öffentliche europäische Recht“, droit 
public de Il’Europe (Pariser Vertrag vom 
30. März 1856, Art. 7 und 15), bezeichnet. Doch 
beschränkt sich jene Rechtsgemeinschaft, die „Völker- 
rechtsgemeinschaft“" (la cCommunauté du droit 
des gens), schon längst nicht mehr auf Europa. 
Zunächst waren es die Vereinigten Staaten von 
Amerika, die 1783 der Gemeinschaft beitraten, 
denen dann nach Losreißung vom Mutterland die 
süd= und mittelamerikanischen Staaten folgten. 
Die Völkerrechtsgemeinschaft umfaßt indes auch 
nicht mehr bloß die christlichen Staaten. Nachdem 
bereits durch den Pariser Vertrag von 1856 die 
Türkei in das „europäische Konzert“ aufgenommen 
war — gleichwohl wird die Türkei, wie sich aus 
dem Fortbestehen der Kapitulationen (s. d. Art.) 
ergibt, nicht als voll= und gleichberechtigtes Mit- 
glied der Gemeinschaft angesehen —, ist neuerdings 
Japan durch die die Konsulargerichtsbarkeit auf- 
hebenden Verträge von 1894 bis 1896 der Völker- 
rechtsgemeinschaft beigetreten. Voraussetzung für 
den Beitritt ist, von der Anerkennung der übrigen 
Staaten abgesehen, die Gewährleistung, die Re- 
geln des Völkerrechts beachten zu wollen, was vor 
allem die Einrichtung einer geordneten Gesetz- 
gebung, Verwaltung und Rechtspflege verlangt. 
Den noch nicht beigetretenen sog. halbzivilisierten 
Völkerrecht. 
  
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Staaten gegenüber haben die Rechtssätze des Völ- 
kerrechts nur insoweit Geltung, als mit ihnen 
Verträge, z. B. Schiffahrts-, Handels-, Freund- 
schaftsverträge, geschlossen sind. In den hierdurch 
geregelten Beziehungen sind diese Staaten auch 
Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft, kommen 
ihnen gegenüber die Völkerrechtsregeln als Ver- 
tragsrecht zur Anwendung. Hierher gehören China, 
Siam, Persien u. a. Vor allem sind es die Ver- 
waltungsunionen, wie insbesondere der Weltpost- 
verein, in denen diese Expansionstendenz der 
Völkerrechtsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. 
In den sonstigen nicht vertragsmäßig geregelten 
Beziehungen gegenüber den genannten Staaten 
wie gegenüber den nichtzivilisierten Völkern kommt 
das „natürliche Völkerrecht“ zur Anwendung, 
d. h. die Grundsätze des Christentums, der Ge- 
rechtigkeit und Billigkeit. 
II. Bezeichnung. Bei den ersten wissenschaft- 
lichen Untersuchungen über das Völkerrecht wurde 
der römische Ausdruck ius gentium verwandt. 
Dieser bezeichnet aber einmal das für alle Reichs- 
bürger sowohl für cives als auch für pere- 
grini geltende Reichsrecht im Gegensatz zu dem 
nur für die ersteren geltenden jus civile, sodann 
auch das allen Menschen und Nationen gemein- 
same, bei allen Völkern in Anwendung stehende 
Recht (so z. B. Cicero). Dagegen verband man 
nur selten und, wie es scheint, allein in der ältesten 
Zeit mit jener Bezeichnung den Gedanken an ein 
den Verkehr der Staaten untereinander regelndes 
Recht. Noch bei Grotius findet sich der über- 
lieferte Ausdruck, wenn auch in dem Sinn eines 
ius inter civitates. 1650 schlug der Engländer 
Zouch die Bezeichnung ius inter gentes vor. 
Bentham hat dann unter Verwerfung des gleich- 
wohl herrschenden Ausdrucks ius gentium (droit 
des gens, law of nations) das Völkerrecht 
international law genannt, ein Ausdruck, der 
bei den romanischen Nationen (droit inter- 
national, diritto internazionale, derecho 
internazional usw.) und den Nordamerikanern 
allgemein, bei den Engländern überwiegend erst 
in neuerer Zeit Aufnahme fand. Die jüngere fran- 
zösische Rechtswissenschaft versteht aber unter droit, 
international nicht allein das Völkerrecht, son- 
dern auch das Internationale Privat= und Straf- 
recht, für das die Bezeichnung droit international 
privé gegenüber dem droit international public 
gebräuchlich wurde, so daß droit international 
ein beide Arten umfassender Gattungsbegriff ge- 
worden ist. Da aber das sog. Internationale 
Privatrecht (. d. Art.) rein innerstaatliche Rechts- 
normen enthält, so kann es, trotz seiner Be- 
ziehungen zum Völkerrecht, doch nicht zu diesem 
gerechnet werden. Nur insoweit bilden einzelne 
seiner Normen einen Teil des Völkerrechts, als sie 
durch internationale Abkommen geregelt sind, also 
internationalen Rechtsquellen entstammen, wie 
dies vor allem bei den Haager Abkommen 
betreffend den Zivilprozeß, die Eheschließung,
	        
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