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»scheidung, »trennung und die Vormundschaft über
Minderjährige von 1896 bzw. 1902 der Fall ist.
III. Juristischer Charakter. Daß der mit
dem Namen Völkerrecht bezeichnete Inbegriff von
Normen von den Staaten der Völkerrechtsgemein-
schaft als rechtlich verbindlich angesehen
wird, ist unbestritten. Die Geschichte, namentlich
der letzten Jahrhunderte, zeigt das Bestreben der
Staaten, ihre wechselseitigen Beziehungen dauernd
zu gestalten, ihnen eine rechtliche, von dem Willen
des einzelnen unabhängige Grundlage zu ver-
leihen. Sie selbst haben wiederholt in feierlicher
Weise die verpflichtende Kraft des Völkerrechts
bestätigt und verkündet (z. B. Deklaration des
Aachener Kongresses von 1818, Pariser Vertrag
von 1856 Art. 7, Pariser Seerechtsdeklaration
von 1856, Berliner Vertrag von 1878 und vor
allem die Haager Konferenzen von 1899 und
1907 sowie die Londoner Seerechtsdeklaration
von 1909). Ob aber dieses Völkerrecht wirklich
die Natur des Rechts an sich trage, in der Tat
Recht sei, wird noch immer mehrfach bestritten.
Weil das Völkerrecht keine über den Staaten
stehende Autorität, keine mit Herrschergewalt aus-
gerüstete Organisation für Gesetzgebung, Rechts-
pflege und Exekutive kenne, so seien die Normen
des Völkerrechts nichts anderes als autonomes,
äußeres Staatsrecht der einzelnen Staaten. Mit
Recht ist hiergegen geltend gemacht worden, daß,
wenn nur eine übergeordnete Herrschermacht Recht
setzen kann, wenn allein im Staat Recht möglich
ist, wenn der Staat zwar sich binden, aber auch
jederzeit wieder von dieser seiner übernommenen
Verpflichtung lösen kann, dann die Rechtsnatur
des Völkerrechts in der Tat in Frage gestellt ist.
Wenn man auch von der dieser Auffassung zu-
grunde liegenden, auf einem falschen, extremen
Souveränitätsbegriff aufgebauten Anschauung ab-
sieht, daß der Staat die einzige Rechtsquelle, alles
Recht Ausfluß der souveränen, d. h. omnipotenten
Staatsgewalt sei, so steht jener Aufstellung schon
die Tatsache entgegen, daß wie insbesondere
Liszt hervorhebt, die Interessengemeinschaft eine
so enge ist, daß sie den Eintritt und noch weniger
den Austritt den Kulturstaaten gar nicht frei läßt,
wenn anders sie sich nicht selbst vernichten wollen.
Für die Dauer der Zugehörigkeit zu der Gemein-
schaft ist aber jeder Staat an die ihm dadurch
auferlegten Pflichten gebunden.
Indessen selbst der Einwand: kein Gesetzbuch,
kein Gericht, keine Exekutivbehörde, ist nicht stich-
haltig. Denn das Recht ist nicht durch das Vor-
handensein einer gesetzgebenden, richtenden und
vollziehenden Gewalt bedingt, sondern ist viel-
mehr das prius, diese das posterius. Der Mangel
dieser Einrichtungen würde demnach nicht gegen
die Rechtsnatur des Völkerrechts sprechen. In
Wirklichkeit aber weist sie auch das Völkerrecht
auf. Gewiß ist zuzugeben, daß sie, weil noch in
den Anfängen befindlich, unvollkommen sind. In-
dessen darf man nicht die Organisation des Staats,
Völkerrecht.
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die ja das Produkt eines langen geschichtlichen
Prozesses ist, mit der einer erst in der Entwick-
lung begriffenen Gemeinschaft, wie es die Völker-
rechtsgemeinschaft ist, vergleichen. Der Mangel
oder vielmehr die unvollkommene Bildung einer
gesetzgebenden, richtenden und vollziehenden Ge-
walt ist kein Argument gegen die Rechtsnatur des
Völkerrechts, sondern beweist nur, daß dem Völker-
recht noch nicht die gleiche praktische Bedeutung
wie dem staatlichen zukommt. Es gibt zwar keinen
über den souveränen Staaten stehenden Gesetz-
geber, der größte Teil des Völkerrechts ist Ge-
wohnheitsrecht, gleichwohl gibt es auch schriftlich
fixierte Rechtssätze und Gesetze, wie sie uns in den
zahllosen Einzel- oder Kollektivverträgen, ins-
besondere in den neueren Konventionen entgegen-
treten. Gesetzgeber sind hier die Staaten selbst,
indem sie Gewohnheiten und Ubungen in Rechts-
sätzen festlegen, neue Rechtssätze formulieren und
diese als verbindlich anerkennen. Gebunden aber
können wegen der Souveränität nur die vertrag-
schließenden Staaten sowie die sein, welche dem
Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend beitreten.
Schon im Privatrecht werden die meisten Rechts-
pflichten ohne Einmischung der Gerichte, wenn
auch vielleicht vielfach aus Scheu vor denselben,
erfüllt, die Organisation der Rechtspflege soll vor
allem unberechtigte Selbsthilfe ausschließen. Das
Wesen der Völkerrechtsgemeinschaft schließt nun
allerdings eine derartige den Staaten übergeord-
nete Gerichtsorganisation aus. Gleich-
wohl sind seit Jahrhunderten die völkerrechtlichen
Verpflichtungen aus Scheu vor einem Krieg er-
füllt worden. Anderseits gibt es eine Reihe von
Mitteln, Streitigkeiten zwischen den Staaten
friedlich beizulegen (uogl. d. Art. Krieg 1 u. II),
von denen in neuerer Zeit das der Schiedsgerichte
besondere Bedeutung erlangt hat. Die internatio-
nale Schiedsgerichtsbarkeit (s. d. Art.) ist denn
auch die einzige Art von allgemeinen Gerichten,
die sich mit dem Wesen des Völkerrechts vereinen
läßt. Sie hat an Durchschlagskraft durch die
Anerkennung des Prinzips der obligatorischen
Schiedssprechung seitens der Haager Konferenz
1907 noch erheblich gewonnen. Auch der 1907
errichtete Internationale Oberprisenhof trägt diesen
Schiedsgerichtscharakter, indem auch hier das
Prinzip der obligatorischen Schiedssprechung für
Streiligkeiten von besonderem Ernst anerkannt
wurde (vgl. d. Art. Prise). — Was endlich den
Einwand des Fehlens einer Exekutivgewalt
anlangt, so beruht er auf der überwundenen Auf-
sfassung, daß zum Wesen des Rechts der Zwang
gehöre. Anderseits fehlt aber auch dem Völker-
recht der Zwang nicht. Von den Staaten ist es
anerkannt, daß die Erfüllung völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen vor allem in der Form der Selbst-
hilfe, in letzter Linie in der des Kriegs erzwungen
werden kann. Gewiß kann die Zwangsorgoni-
sation im Völkerrecht niemals die gleiche Voll-
kommenheit wie auf dem Gebiet des Privatrechts