973
dern sind die Lehrer in Bezug auf das Wahlrecht
beschränkt.
Das Einkommen der preußischen Lehrer setzt
sich nach dem Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai
1909 zusammen aus einem Grundgehalt von
1400 M für Lehrer, von 1200 M für Lehre-
rinnen. — aus Alterszulagen, die nach sieben-
jähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst be-
ginnen und in neun, von drei zu drei Jahren zu
gewährenden Abstufungen steigen; sie betragen für
Lehrer in den ersten beiden Stufen je 200 M, in
der 3. und 4. je 250 M. in der 5. bis 9. Stufe
je 200 M jährlich; für Lehrerinnen in den ersten
zwei Stufen je 100 M, in den weiteren Stufen
je 150 M jährlich. Das Endgehalt der Lehrer
beträgt demnach 3300 M, der Lehrerinnen 2450 M.
Dazu kommt noch eine Dienstwohnung, bei deren
Anlage und Veränderung auf die örtlichen Ver-
hältnisse und die Amtsstellung Rücksicht genommen
werden soll, — oder eine Mietentschädigung, die
eine ausreichende Entschädigung für die nicht ge-
währte Dienstwohnung darstellen, aber bei einst-
weilig angestellten Lehrern, unverheirateten Lehrern
ohne eignen Hausstand und bei Lehrern, die noch
nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst ge-
standen haben, um ½ niedriger bemessen werden
soll. Die Mietentschädigung wird für jede Pro-
vinz unter Zugrundelegung der für den Woh-
nungsgeldzuschuß der unmittelbaren Staatsbeamten
maßgebenden Servisklasseneinteilung und den im
Gesetz festgelegten Mindestsätzen vom Provinzial-
rat bestimmt. — Mit Genehmigung der Schul-
aussichtsbehörde (d. h. der königlichen Regierung)
können die Schulverbände die Gewährung von pen-
sionsfähigen Ortszulagen an die Lehrer und Lehre-
rinnen beschließen. (In den Industriegegenden
sind sie zur Regel geworden.) Dadurch darf das
Endgehalt um 900 M, aber nicht über 4200 M
hinaus, für Lehrerinnen um 600 KM, aber nicht
über 2950 M hinaus erhöht werden. Die Orts-
zulagen können für einzelne Arten von Lehrkräften
verschieden gestaltet werden; Beginn des Bezugs
und die Höhe der Zulagen kann von der Er-
reichung einer bestimmten Dienstzeit abhängig
gemacht werden. Endlich können noch pensions-
fähige Amtszulagen gewährt werden, so an die
Leiter von Schulen mit sechs oder mehr aufstei-
genden Klassen in Höhe von mindestens 700 M
jährlich; an andere Schulleiter oder solche erste
Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr Lehr-
kräften, denen Leitungsbefugnisse übertragen sind,
in Höhe von mindestens 200 jährlich; an son-
stige erste und alleinstehende Lehrer, wenn sie als
solche eine zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit
zurückgelegt haben, in Höhe von 100 M jährlich;
endlich an die Lehrkräfte, die an sog. gehobenen
Klassen (d. h. solche mit erweiterten Lehrzielen)
dauernd angestellt oder die an Einrichtungen für
körperlich oder geistig nicht normal veranlagte
Kinder voll beschäftigt sind. — Wenn ein Schul-
verband eine Erhöhung des Lehrerdiensteinkom-
Volksschulen.
974
mens nicht vornimmt, obwohl sie gesetzlich zulässig
und nach Ansicht der Schulaussichtsbehörde in
Anbetracht der besondern Verhältnisse des Schul-
verbands notwendig ist, so kann der Schulverband,
eventuell auf dem durch Gesetz vom 26. Mai 1887
vorgesehenen Weg dazu angehalten werden (§ 25
des Gesetzes). — Die Zahlung des Lehrerdienst-
einkommens erfolgt durch den Schulverband. Für
das Aufbringen der Alterszulagen sind besondere
Alterszulagekassen für den Umfang eines Regie-
rungsbezirks eingerichtet. Sowohl an diese Kassen
wie an die Schulverbände wird für jede Lehrer-
stelle ein gesetzlich festgelegter Beitrag alljährlich
aus der Staatskasse geleistet, der besonders hoch
bei den kleineren Schulverbänden (mit nicht mehr
als sieben Schulstellen) bemessen ist. Außerdem
können noch sog. Ergänzungszuschüsse an beson-
ders leistungsschwache Gemeinden mit 25 oder
weniger Schulstellen auf Anordnung der zustän-
digen Minister gewährt werden (8§ 43 ff des Ge-
setzes). Hierfür ist ein Betrag von 15,10 Mill. M
alljährlich bereitgestellt. Das neue
Lehrerbesoldungsgesetz hat jedenfalls die
Folge gehabt, daß die so oft beklagte
der Lehrer in weitestem Umfang verschwunden
Auch in den meisten andern deutschen Staaten,
wo die Lehrerbezüge in den letzten Jahren gleich-
falls wesentlich erhöht wurden, setzt sich das Ein-
kommen der Lehrpersonen aus Grundgehalt, Alters-
zulagen und meist auch aus Wohnungsentschädi-
gung zusammen. Außerordentlich verschieden sind
die Gehaltsverhältnisse in Osterreich. In ein-
zelnen Kronländern besitzen die Lehrergehälter eine
sehr geringe Höhe. Schlecht ist das Einkommen
der Lehrer in Italien, Spanien, England, den
Vereinigten Staaten. Auch in vielen andern
Staaten ist das Einkommen der Lehrer niedrig,
selbst das reiche Frankreich zahlt seinen Volks-
schullehrern nur geringe Gehälter.
Neben dem Gehalt besitzen in den meisten
Staaten die Lehrer Anspruch auf Pension. Die
Pensionsverhältnisse der preußischen Lehrer sind
durch das Gesetz vom 6. Juli 1885 bzw. 10. Juni
1907 geregelt. Danach beginnt der Anspruch auf
Ruhegehalt nach einer Dienstzeit von zehn Jahren.
Die Pension beträgt dann 20 des gesamten
Diensteinkommens und steigt bis zum vollendeten
30. Dienstjahr mit jedem ferneren Dienstjahr um
½% und von da ab um ½/120 bis zum Höchst-
betrag von #60. In Osterreich erhalten die Lehrer
mit weniger als zehn Dienstjahren eine einmalige
Abfindung, mit zehn Dienstjahren beträgt die
Pension , mit 15 Dienstjahren 58, mit 20 ⅛"
des Gehalts; mit 40 Dienstjahren wird das volle
Gehalt als Pension gezahlt. In Italien beträgt
die Höchstpension 300 Lire, in Frankreich die
Mindestpension 600 Franken. In vielen Län-
dern kennt man die Pensionsberechtigung der
Volksschullehrer nicht. In Nordamerika ist sie
schon deshalb nicht möglich, weil die Lehrer in der
Regel nur für eine bestimmte kurze Zeit angestellt