Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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werden, meistens auch nach einigen Jahren in 
einen andern Beruf übertreten. — Einige Staaten 
sorgen auch für die Hinterbliebenen der Lehrer 
durch Bewilligung des Gnadenquartals, für welches 
das volle Gehalt des Verstorbenen ausgezahlt 
wird. In Preußen erhält die Lehrerwitwe auf 
Grund des Gesetzes vom 4. Dez. 1899 bzw. 
10. Juni 1907 ein Ruhegehalt von 40% der 
Pension, welche der Ehemann zur Zeit seines 
Todes bezogen hat oder doch bezogen haben würde, 
der Mindestsatz beträgt 300 M. die Höchstpension 
3500 M. Halbwaisen erhalten ½, Vollwaisen 
½K des Witwengelds. In vielen Staaten be- 
stehen für die Reliktenversorgung besondere Kassen, 
zu denen auch die Lehrer Beiträge zahlen müssen. 
Diese Beiträge betragen in Bayern 10%% aller 
Einkommensverbesserungen, aber nur für das 
Jahr, in welchem das Einkommen sich erhöht. In 
Osterreich beträgt das Witwengeld in der Regel 
½ von dem Gehalt des Mannes. Auch hier 
leisten die Lehrer Beiträge zu der Pensionskasse. 
Umzugsentschädigung und Reisekosten erhalten 
die Lehrer nur in wenigen Ländern. In Preußen 
hat nach 8 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1909 
der Unterrichtsminister mit dem Finanzminister 
die Bestimmungen über die Höhe der Vergütung 
zu treffen, welche im Fall der Versetzung einer 
Lehrperson im Interesse des Dienstes aus der 
Staatskasse zu leisten ist. Uber die Gewährung 
von Anzugs= und Herbeiholungskosten gelten im 
übrigen für die einzelnen Provinzen verschiedene 
Bestimmungen. 
In vielen Ländern, besonders in Deutschland, 
ist mit dem Schulamt ein Kirchenamt verbunden. 
Meistens wird dieses nicht im Nebenamt ver- 
waltet, sondern beide Amter stehen in organischem 
Zusammenhang. Inhaber solcher kombinierten 
Stellen beziehen ein höheres Gehalt als andere 
Lehrer. Soweit es sich bei diesem Kirchenamt um 
die Verrichtung der niederen Küsterdienste handelt, 
wird die Trennung von den Lehrern angestrebt. 
Die Übernahme von Nebenbeschäftigung ist den 
Lehrern meist untersagt. Sie wird nur ausnahms- 
weise auf besonderes Ansuchen gestaltet, wenn eine 
Vernachlässigung des Hauptamts nicht zu be- 
fürchten ist. Am häufigsten kommt als Neben- 
beschäftigung Privatunterricht, Unterricht an Fort- 
bildungsschulen und in Preußen die Gemeinde- 
schreiberei in Betracht. In Ländern mit sehr 
geringem Einkommen (Italien, Spanien, Ruß- 
land) werden als Nebenbeschäftigung alle mög- 
lichen Arbeiten verrichtet. Definitiv angestellte 
Lehrer erhalten bei Erkrankungen oder in Urlaubs- 
fällen ihr volles Gehalt. Die Kosten für die etwa 
notwendige Vertretung fallen den Schulunter- 
haltungspflichtigen zur Last. 
Von jedem Lehrer wird gewissenhafte Amts- 
führungerwartet. Provisorisch angestellte Lehrer 
können überall ohne weiteres entlassen werden, 
wenn sie diese Bedingung nicht erfüllen. Definitiv 
angestellte Lehrer, welche ihre Amtspflichten ver- 
Volksschulen. 
  
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letzen, unterliegen in Preußen den Vorschriften 
des Gesetzes betreffend die Dienstvergehen der nicht 
richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852. Die 
Disziplinarbehörde der Lehrer ist die Regierung. 
Sie ist auf Grund eines förmlichen Disziplinar- 
verfahrens befugt, über die Lehrer Ordnungs- 
strafen zu verhängen, sie zu versetzen oder auch des 
Dienstes zu entlassen. Gegen die Entscheidung ist 
Berufung an den Minister zulässig. Warnungen, 
Verweise und Geldbußen bis zu 9 M zu ver- 
hängen, ist der Kreisschulinspektor berechtigt. Zur 
Vorenthaltung der Alterszulagen bedarf es keines 
Disziplinarverfahrens. In Osterreich liegen die 
Verhältnisse ähnlich. Hier ist der Landesschulrat 
Disziplinarbehörde. Die Strafen sind die gleichen 
wie in Preußen, doch darf auf Dienstentlassung 
nur erkannt werden, wenn mindestens eine Diszi- 
plinarstrafe erfolgt ist. Bei ungenügenden Lei- 
stungen muß sich der Lehrer nochmals der Lehr- 
befähigungsprüfung unterziehen. Eine Wieder- 
anstellung dienstentlassener Lehrer erfolgt nur 
selten. Für den freiwilligen Dienstaustritt ist 
Dienstunfähigkeit oder die Zurücklegung eines 
bestimmten Lebensalters (in Preußen 65 Jahre) 
Bedingung, wenn Anspruch auf Pension erhoben 
wird. Im andern Fall ist der Lehrer an eine ge- 
wisse Kündigungsfrist gebunden. 
8. Schulhaus und Schulutensilien. Beson- 
dere Schulräume sind in fast allen Ländern vor- 
handen. Die früher häufige Einrichtung, daß der 
Unterricht bei den Hausvätern der Gemeinde ab- 
wechselnd oder in der Wohnung des Lehrers ab- 
gehalten wurde, besteht als seltene Ausnahme nur 
noch in einigen Ländern mit sehr dünner Bevölke- 
rung. Daß der Platz für das Schulhaus etwa in 
der Mitte des Schulbezirks gelegen, daß er frei, 
still und gesund sein soll, sind ganz selbstverständ- 
liche Forderungen. Licht und Luft sind vor allem 
für ein Schulhaus und für jedes Klassenzimmer 
erforderlich. Die Größe der Schulzimmer richtet 
sich nach der Schülerzahl, doch wird eine gewisse 
Länge nicht überschritten werden dürfen, weil alle 
Schüler die Schrift an der Schultafel und andere 
Veranschaulichungsmittel deutlich erkennen sollen; 
die Breite wird durch den Umstand in Grenzen 
gehalten, daß mit der Entfernung vom Fenster 
die Lichtstärke beständig abnimmt. Das Schul- 
zimmer sei möglichst hoch. Für jeden Schüler for- 
dert die Schulhygiene 4 chm Raum; nach den 
„Allgemeinen Bestimmungen“ muß auf jeden 
Schüler eine Fußbodenfläche von 0,6 qm kommen. 
Nach allen diesen Vorschriften lassen sich in den 
Schulzimmern immerhin noch mehr Schüler unter- 
bringen als — vom pädagogischen Standpunkt 
aus beurteilt — zugleich unterrichtet werden sollten. 
Die Wände werden zweckmäßig mit einer Kalk- 
oder Leimfarbe getüncht, die mit Rücksicht auf die 
Lichtverhältnisse nicht zu hell oder zu dunkel sein 
soll; ein Olanstrich bis zur Schulterhöhe der 
Schüler ist empfehlenswert. Der Fußboden be- 
stehe aus gut gesugten Holzdielen. Ein Anstrich
	        
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