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werden, meistens auch nach einigen Jahren in
einen andern Beruf übertreten. — Einige Staaten
sorgen auch für die Hinterbliebenen der Lehrer
durch Bewilligung des Gnadenquartals, für welches
das volle Gehalt des Verstorbenen ausgezahlt
wird. In Preußen erhält die Lehrerwitwe auf
Grund des Gesetzes vom 4. Dez. 1899 bzw.
10. Juni 1907 ein Ruhegehalt von 40% der
Pension, welche der Ehemann zur Zeit seines
Todes bezogen hat oder doch bezogen haben würde,
der Mindestsatz beträgt 300 M. die Höchstpension
3500 M. Halbwaisen erhalten ½, Vollwaisen
½K des Witwengelds. In vielen Staaten be-
stehen für die Reliktenversorgung besondere Kassen,
zu denen auch die Lehrer Beiträge zahlen müssen.
Diese Beiträge betragen in Bayern 10%% aller
Einkommensverbesserungen, aber nur für das
Jahr, in welchem das Einkommen sich erhöht. In
Osterreich beträgt das Witwengeld in der Regel
½ von dem Gehalt des Mannes. Auch hier
leisten die Lehrer Beiträge zu der Pensionskasse.
Umzugsentschädigung und Reisekosten erhalten
die Lehrer nur in wenigen Ländern. In Preußen
hat nach 8 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1909
der Unterrichtsminister mit dem Finanzminister
die Bestimmungen über die Höhe der Vergütung
zu treffen, welche im Fall der Versetzung einer
Lehrperson im Interesse des Dienstes aus der
Staatskasse zu leisten ist. Uber die Gewährung
von Anzugs= und Herbeiholungskosten gelten im
übrigen für die einzelnen Provinzen verschiedene
Bestimmungen.
In vielen Ländern, besonders in Deutschland,
ist mit dem Schulamt ein Kirchenamt verbunden.
Meistens wird dieses nicht im Nebenamt ver-
waltet, sondern beide Amter stehen in organischem
Zusammenhang. Inhaber solcher kombinierten
Stellen beziehen ein höheres Gehalt als andere
Lehrer. Soweit es sich bei diesem Kirchenamt um
die Verrichtung der niederen Küsterdienste handelt,
wird die Trennung von den Lehrern angestrebt.
Die Übernahme von Nebenbeschäftigung ist den
Lehrern meist untersagt. Sie wird nur ausnahms-
weise auf besonderes Ansuchen gestaltet, wenn eine
Vernachlässigung des Hauptamts nicht zu be-
fürchten ist. Am häufigsten kommt als Neben-
beschäftigung Privatunterricht, Unterricht an Fort-
bildungsschulen und in Preußen die Gemeinde-
schreiberei in Betracht. In Ländern mit sehr
geringem Einkommen (Italien, Spanien, Ruß-
land) werden als Nebenbeschäftigung alle mög-
lichen Arbeiten verrichtet. Definitiv angestellte
Lehrer erhalten bei Erkrankungen oder in Urlaubs-
fällen ihr volles Gehalt. Die Kosten für die etwa
notwendige Vertretung fallen den Schulunter-
haltungspflichtigen zur Last.
Von jedem Lehrer wird gewissenhafte Amts-
führungerwartet. Provisorisch angestellte Lehrer
können überall ohne weiteres entlassen werden,
wenn sie diese Bedingung nicht erfüllen. Definitiv
angestellte Lehrer, welche ihre Amtspflichten ver-
Volksschulen.
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letzen, unterliegen in Preußen den Vorschriften
des Gesetzes betreffend die Dienstvergehen der nicht
richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852. Die
Disziplinarbehörde der Lehrer ist die Regierung.
Sie ist auf Grund eines förmlichen Disziplinar-
verfahrens befugt, über die Lehrer Ordnungs-
strafen zu verhängen, sie zu versetzen oder auch des
Dienstes zu entlassen. Gegen die Entscheidung ist
Berufung an den Minister zulässig. Warnungen,
Verweise und Geldbußen bis zu 9 M zu ver-
hängen, ist der Kreisschulinspektor berechtigt. Zur
Vorenthaltung der Alterszulagen bedarf es keines
Disziplinarverfahrens. In Osterreich liegen die
Verhältnisse ähnlich. Hier ist der Landesschulrat
Disziplinarbehörde. Die Strafen sind die gleichen
wie in Preußen, doch darf auf Dienstentlassung
nur erkannt werden, wenn mindestens eine Diszi-
plinarstrafe erfolgt ist. Bei ungenügenden Lei-
stungen muß sich der Lehrer nochmals der Lehr-
befähigungsprüfung unterziehen. Eine Wieder-
anstellung dienstentlassener Lehrer erfolgt nur
selten. Für den freiwilligen Dienstaustritt ist
Dienstunfähigkeit oder die Zurücklegung eines
bestimmten Lebensalters (in Preußen 65 Jahre)
Bedingung, wenn Anspruch auf Pension erhoben
wird. Im andern Fall ist der Lehrer an eine ge-
wisse Kündigungsfrist gebunden.
8. Schulhaus und Schulutensilien. Beson-
dere Schulräume sind in fast allen Ländern vor-
handen. Die früher häufige Einrichtung, daß der
Unterricht bei den Hausvätern der Gemeinde ab-
wechselnd oder in der Wohnung des Lehrers ab-
gehalten wurde, besteht als seltene Ausnahme nur
noch in einigen Ländern mit sehr dünner Bevölke-
rung. Daß der Platz für das Schulhaus etwa in
der Mitte des Schulbezirks gelegen, daß er frei,
still und gesund sein soll, sind ganz selbstverständ-
liche Forderungen. Licht und Luft sind vor allem
für ein Schulhaus und für jedes Klassenzimmer
erforderlich. Die Größe der Schulzimmer richtet
sich nach der Schülerzahl, doch wird eine gewisse
Länge nicht überschritten werden dürfen, weil alle
Schüler die Schrift an der Schultafel und andere
Veranschaulichungsmittel deutlich erkennen sollen;
die Breite wird durch den Umstand in Grenzen
gehalten, daß mit der Entfernung vom Fenster
die Lichtstärke beständig abnimmt. Das Schul-
zimmer sei möglichst hoch. Für jeden Schüler for-
dert die Schulhygiene 4 chm Raum; nach den
„Allgemeinen Bestimmungen“ muß auf jeden
Schüler eine Fußbodenfläche von 0,6 qm kommen.
Nach allen diesen Vorschriften lassen sich in den
Schulzimmern immerhin noch mehr Schüler unter-
bringen als — vom pädagogischen Standpunkt
aus beurteilt — zugleich unterrichtet werden sollten.
Die Wände werden zweckmäßig mit einer Kalk-
oder Leimfarbe getüncht, die mit Rücksicht auf die
Lichtverhältnisse nicht zu hell oder zu dunkel sein
soll; ein Olanstrich bis zur Schulterhöhe der
Schüler ist empfehlenswert. Der Fußboden be-
stehe aus gut gesugten Holzdielen. Ein Anstrich