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berechtigt, sofort die Feindseligkeiten wieder aufzu-
nehmen (Art. 40). Wird aber ein Waffenstill-
stand von einzelnen Privatpersonen oder Soldaten
mala fide verletzt, so ist die verletzte Partei nur
berechtigt, eine entsprechende Bestrafung der Schul-
digen sowie eine angemessene Entschädigung zu
verlangen (Art. 41).
Ist ein Waffenstillstand auf unbestimmte
Zeit mit einer bestimmten Kündigungsfrist ab-
geschlossen, so ist die Wiederaufnahme der Feind-
seligkeiten nur nach vorheriger vertragsmäßiger
Kündigung statthaft; ist aber in einem solchen
Waffenstillstand eine Kündigungsfrist nicht ver-
einbart worden, so können die Feindseligkeiten von
jeder Partei nach vorheriger Anzeige in jedem
Augenblick erneuert werden (Art. 36); diese An-
zeige hat nach guter Kriegssitte so frühzeitig zu
geschehen, daß die Erneuerung der Feindseligkeiten
nicht einem Überfall gleicht. Bei einem auf eine
bestimmte Zeit geschlossenen Waffenstillstand ist
jede Kriegspartei berechtigt, mit dem Ablauf der
vereinbarten Frist die Feindseligkeiten ohne weiteres
wieder zu eröffnen; doch pflegt auch bei diesen
Waffenstillständen, besonders wenn sie auf längere
Zeit oder zum Zweck der Herbeiführung des
Friedensschlusses vereinbart wurden, die Wieder-
eröffnung der Feindseligkeiten vorher angezeigt zu
werden.
Auf einen allgemeinen Waffenstillstand, der in
der Regel der Vorbote des Friedensschlusses ist,
solgen gewöhnlich die Friedensprälimi-
narien. Diese sind entweder Konventionen
über den Ort und die Art, wo und wie die Ver-
handlungen über den Friedensschluß geführt wer-
den sollen, über die Unverletzlichkeit der Bevoll-
mächtigten, deren Stellung und Zeremoniell usw.,
oder sie sind Verträge, welche die Hauptpunkte des
abzuschließenden Friedensvertrags vorläufig fest-
setzen. Wenn von Friedenspräliminarien schlecht-
weg die Rede ist, so sind darunter in der Regel
Verträge der letzteren Art zu verstehen. Friedens-
präliminarien werden dann abgeschlossen, wenn
beide Parteien den Feindseligkeiten ein Ziel zu
setzen wünschen, und es unmöglich ist, sofort über
alle Einzelheiten des Friedensschlusses eine Eini-
gung zu erzielen und einen bis ins einzelne aus-
geführten Vertrag auszuarbeiten. Für den Ab-
schluß von Friedenspräliminarien gelten in Bezug
auf Form, Subjekt usw. dieselben Grundsätze wie
für den Abschluß eines Definitivfriedens. Sind
Friedenspräliminarien rite zum Abschluß gelangt,
so sind sie für die Kontrahenten in gleicher Weise
verbindlich wie ein Definitivfriede. Die Friedens-
unterhandlungen werden durch den Abschluß von
Friedenspräliminarien nicht berührt; enthalten
diese, wie z. B. der Art. VII der Friedensprälimi-
narien von Versailles vom 26. Febr. 1871, zu-
gleich Bestimmungen über die Friedensunterhand-
lungen, so erscheinen beide oben erwähnten Kate-
gorien von Präliminarien vereinigt. Gelingt es
infolge einer Meinungsverschiedenheit nicht, die
Wahlpflicht — Wahlrecht.
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Friedensverhandlungen glücklich zu beendigen,
so können die Feindseligkeiten wieder begonnen
werden. Die wichtigsten Friedenspräliminarien
der neuesten Zeit sind die von Villafranca vom
11. Juli 1859, von Nikolsburg vom 26. Juli
1866, von Versailles vom 26. Febr. 1871 und
von San Stefano vom 3. März 1878.
Literatur. Außer den bei Art. Krieg, Kriegs-
recht (Bd lII 524) angeführten Werken s. insbeson-
dere: Strauch, Dissertationes academicae V, de
induciis bellicis (1662); v. Steck, Versuche über
einige erhebliche Gegenstände. Von den Friedens-
schlüssen der Osmanischen Pforte (1772) Nr 9;
Hoffmann, De observantia gentium circa prae-
liminaria pacis (1736); Guelle, Précis des lois
de la guerre sur terre! (1884); Lueder in Holtzen-
dorffs Handbuch des Völkerrechts IV (1889) 531 ff
Meurer, Die Haager Friedenskonferenz II (1907)
199. (Resch, rev. Ebers.)
Wahlpflicht s. Wahlrecht.
Wahlrecht. [Begriff und Wesen des Wahl-
rechts; Arten des Wahlrechts; Allgemeine geschicht-
liche Entwicklung; Das in den einzelnen Staaten
bestehende Wahlrecht.)
I. Begriff und Wesen. In den modernen
Staaten ist je nach Maßgabe der einzelnen Ver-
fassungen auch das Volk in seiner Gesamtheit oder
sind Teile desselben mitberufen, durch Vertreter
in den hierzu gebildeten Körperschaften oder Par-
lamenten an der Gesetzgebung, teilweise auch an
der Verwaltung des Landes oder eines bestimmten,
enger begrenzten Gebiets desselben mitzuwirken.
Die Befugnis des Volks, diese Vertreter zu wählen,
bezeichnet man schlechthin als das Wahlrecht
(aktives Wahlrecht, Wahlrecht im subjektiven
Sinn); anderseits werden allenthalben auch be-
stimmte Erfordernisse verlangt, um zum Abgeord-
neten wählbar zu sein (passives Wahlrecht).
Endlich versteht man unter Wahlrecht auch die
gesetzlich fixierten Rechtsnormen, die zur Reglung
des aktiven Wahlrechts der einzelnen Staats-
bürger aufgestellt sind (Wahlrecht im objektiven
Sinn). Der Begriff von Natur und Wesen
des Wahlrechts hängt enge zusammen mit dem
Begriff von Natur und Wesen des Staats als
solchen.
Mit dem modernen Parlamentarismus hat auch
das Wahlrecht seinen Ursprung in England, seine
Begründung aber zunächst vornehmlich in Frank-
reich gesunden in den politischen Doktrinen, die in
der französischen Revolution zum Ausdruck ge-
kommen sind. Der Grundgedanke beruht in der
Beseiligung der absolutistischen Herrschergewalt
und in der ethischen Forderung, daß die breiten
Massen des Volks nicht bloße Objekte der Herr-
schaft darstellen wollen und sollen, sondern in den
Besitz staatsbürgerlicher Rechte gelangen müssen,
um der Regierung des Staats und im Staat nicht
rein passiv gegenüber zu stehen (Berolzheimer).
Die erste theoretische Formulierung des Wahl-
rechts beruht ganz auf dem Naturrech!, wonach
das Volk aus der Summe der einzelnen Indi-