Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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berechtigt, sofort die Feindseligkeiten wieder aufzu- 
nehmen (Art. 40). Wird aber ein Waffenstill- 
stand von einzelnen Privatpersonen oder Soldaten 
mala fide verletzt, so ist die verletzte Partei nur 
berechtigt, eine entsprechende Bestrafung der Schul- 
digen sowie eine angemessene Entschädigung zu 
verlangen (Art. 41). 
Ist ein Waffenstillstand auf unbestimmte 
Zeit mit einer bestimmten Kündigungsfrist ab- 
geschlossen, so ist die Wiederaufnahme der Feind- 
seligkeiten nur nach vorheriger vertragsmäßiger 
Kündigung statthaft; ist aber in einem solchen 
Waffenstillstand eine Kündigungsfrist nicht ver- 
einbart worden, so können die Feindseligkeiten von 
jeder Partei nach vorheriger Anzeige in jedem 
Augenblick erneuert werden (Art. 36); diese An- 
zeige hat nach guter Kriegssitte so frühzeitig zu 
geschehen, daß die Erneuerung der Feindseligkeiten 
nicht einem Überfall gleicht. Bei einem auf eine 
bestimmte Zeit geschlossenen Waffenstillstand ist 
jede Kriegspartei berechtigt, mit dem Ablauf der 
vereinbarten Frist die Feindseligkeiten ohne weiteres 
wieder zu eröffnen; doch pflegt auch bei diesen 
Waffenstillständen, besonders wenn sie auf längere 
Zeit oder zum Zweck der Herbeiführung des 
Friedensschlusses vereinbart wurden, die Wieder- 
eröffnung der Feindseligkeiten vorher angezeigt zu 
werden. 
Auf einen allgemeinen Waffenstillstand, der in 
der Regel der Vorbote des Friedensschlusses ist, 
solgen gewöhnlich die Friedensprälimi- 
narien. Diese sind entweder Konventionen 
über den Ort und die Art, wo und wie die Ver- 
handlungen über den Friedensschluß geführt wer- 
den sollen, über die Unverletzlichkeit der Bevoll- 
mächtigten, deren Stellung und Zeremoniell usw., 
oder sie sind Verträge, welche die Hauptpunkte des 
abzuschließenden Friedensvertrags vorläufig fest- 
setzen. Wenn von Friedenspräliminarien schlecht- 
weg die Rede ist, so sind darunter in der Regel 
Verträge der letzteren Art zu verstehen. Friedens- 
präliminarien werden dann abgeschlossen, wenn 
beide Parteien den Feindseligkeiten ein Ziel zu 
setzen wünschen, und es unmöglich ist, sofort über 
alle Einzelheiten des Friedensschlusses eine Eini- 
gung zu erzielen und einen bis ins einzelne aus- 
geführten Vertrag auszuarbeiten. Für den Ab- 
schluß von Friedenspräliminarien gelten in Bezug 
auf Form, Subjekt usw. dieselben Grundsätze wie 
für den Abschluß eines Definitivfriedens. Sind 
Friedenspräliminarien rite zum Abschluß gelangt, 
so sind sie für die Kontrahenten in gleicher Weise 
verbindlich wie ein Definitivfriede. Die Friedens- 
unterhandlungen werden durch den Abschluß von 
Friedenspräliminarien nicht berührt; enthalten 
diese, wie z. B. der Art. VII der Friedensprälimi- 
narien von Versailles vom 26. Febr. 1871, zu- 
gleich Bestimmungen über die Friedensunterhand- 
lungen, so erscheinen beide oben erwähnten Kate- 
gorien von Präliminarien vereinigt. Gelingt es 
infolge einer Meinungsverschiedenheit nicht, die 
Wahlpflicht — Wahlrecht. 
  
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Friedensverhandlungen glücklich zu beendigen, 
so können die Feindseligkeiten wieder begonnen 
werden. Die wichtigsten Friedenspräliminarien 
der neuesten Zeit sind die von Villafranca vom 
11. Juli 1859, von Nikolsburg vom 26. Juli 
1866, von Versailles vom 26. Febr. 1871 und 
von San Stefano vom 3. März 1878. 
Literatur. Außer den bei Art. Krieg, Kriegs- 
recht (Bd lII 524) angeführten Werken s. insbeson- 
dere: Strauch, Dissertationes academicae V, de 
induciis bellicis (1662); v. Steck, Versuche über 
einige erhebliche Gegenstände. Von den Friedens- 
schlüssen der Osmanischen Pforte (1772) Nr 9; 
Hoffmann, De observantia gentium circa prae- 
liminaria pacis (1736); Guelle, Précis des lois 
de la guerre sur terre! (1884); Lueder in Holtzen- 
dorffs Handbuch des Völkerrechts IV (1889) 531 ff 
Meurer, Die Haager Friedenskonferenz II (1907) 
199. (Resch, rev. Ebers.) 
Wahlpflicht s. Wahlrecht. 
Wahlrecht. [Begriff und Wesen des Wahl- 
rechts; Arten des Wahlrechts; Allgemeine geschicht- 
liche Entwicklung; Das in den einzelnen Staaten 
bestehende Wahlrecht.) 
I. Begriff und Wesen. In den modernen 
Staaten ist je nach Maßgabe der einzelnen Ver- 
fassungen auch das Volk in seiner Gesamtheit oder 
sind Teile desselben mitberufen, durch Vertreter 
in den hierzu gebildeten Körperschaften oder Par- 
lamenten an der Gesetzgebung, teilweise auch an 
der Verwaltung des Landes oder eines bestimmten, 
enger begrenzten Gebiets desselben mitzuwirken. 
Die Befugnis des Volks, diese Vertreter zu wählen, 
bezeichnet man schlechthin als das Wahlrecht 
(aktives Wahlrecht, Wahlrecht im subjektiven 
Sinn); anderseits werden allenthalben auch be- 
stimmte Erfordernisse verlangt, um zum Abgeord- 
neten wählbar zu sein (passives Wahlrecht). 
Endlich versteht man unter Wahlrecht auch die 
gesetzlich fixierten Rechtsnormen, die zur Reglung 
des aktiven Wahlrechts der einzelnen Staats- 
bürger aufgestellt sind (Wahlrecht im objektiven 
Sinn). Der Begriff von Natur und Wesen 
des Wahlrechts hängt enge zusammen mit dem 
Begriff von Natur und Wesen des Staats als 
solchen. 
Mit dem modernen Parlamentarismus hat auch 
das Wahlrecht seinen Ursprung in England, seine 
Begründung aber zunächst vornehmlich in Frank- 
reich gesunden in den politischen Doktrinen, die in 
der französischen Revolution zum Ausdruck ge- 
kommen sind. Der Grundgedanke beruht in der 
Beseiligung der absolutistischen Herrschergewalt 
und in der ethischen Forderung, daß die breiten 
Massen des Volks nicht bloße Objekte der Herr- 
schaft darstellen wollen und sollen, sondern in den 
Besitz staatsbürgerlicher Rechte gelangen müssen, 
um der Regierung des Staats und im Staat nicht 
rein passiv gegenüber zu stehen (Berolzheimer). 
Die erste theoretische Formulierung des Wahl- 
rechts beruht ganz auf dem Naturrech!, wonach 
das Volk aus der Summe der einzelnen Indi-
	        
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