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viduen besteht, die einander gleich sind. Daraus
ergab sich ohne weiteres die Forderung eines all-
gemeinen und gleichen Wahlrechts. Dement-
sprechend betrachtete auch die alte naturrechtliche
Staatstheorie das Wahlrecht als ein angebornes na-
türliches Menschenrecht des einzelnen Individuums,
entsprechend der Theorie von der Entstehung des
Staats durch Vertrag und von dem Charakter
des Gesetzes als Ausfluß des allgemeinen Willens.
So die Deduktionen von Locke, Wolff, Rousseau
u. a. Der instinktive Gegensatz gegen den Druck
des absolutistischen Polizeistaats ließ die Vor-
stellung von den angebornen Menschen= und
Bürgerrechten erst recht erstarken und ist nament-
lich in der Formulierung Nousseaus bis zur Rück-
forderung der unveräußerlichen Volkssouveränität
und der Forderung auf Teilnahme der Glieder
des souveränen Volks am Staat fortgeschritten.
Das Gesetz ist hiernach nichts anderes als der Ge-
meinwille des Volks, und deshalb hat der Bürger
auch das Recht, an der Bildung dieses Gemein-
willens teilzunehmen. Da alle dem Gesetz unterwor-
fen seien, müßten auch alle in der Lage sein, an seiner
Bildung mitzuwirken. Mit den naturrechtlichen
Ideen berührt sich die Auffassung des Wahlrechts
als eines Individualrechts, das sich aufbaut auf
dem Standpunkt von Leistung und Gegenleistung.
Hierbei betrachtet man das Wahlrecht als Korrelat
zu den Leistungen des Bürgers gegenüber dem
Staat, wie Steuerleistung, Militärdienst u. dgl.
Der Theorie von den angebornen Menschen-
rechten stellte sich im 19. Jahrh. die historische
Rechtsschule entgegen und erklärte, daß man von
Recht erst sprechen könne, wenn eine übergeord-
nete, staatliche Macht vorhanden sei, daß also erst
durch den Staat Rechte entstehen, so namentlich
auch das Wahlrecht, das seinem ganzen Begriff
nach ja schon das Vorhandensein eines Staats
voraussetze. Gegenüber der Auffassung des Wahl-
rechts als eines historischen Rechts wird geltend
gemacht, daß es kein Privatrecht am Staat, be-
sonders kein solches zum Wählen gebe, da dieses
Recht das Recht in sich schließen würde, den
Staat schlecht zu regieren. Die Annahme eines
historischen Rechts auf Wahlstimme widerspreche
ebenso wie die eines Naturrechts dem Wesen des
Staats als eines dem einzelnen Individuum über-
geordneten Begriffs. Diese Annahme würde das
Verhältnis zwischen Staat und dem einzelnen
umkehren, indem sie den einzelnen über den Staat
stelle (Voensgen). Der Vollständigkeit halber sei
hier noch die Theorie der angebornen Privilegien
erwähnt, wie sie in den alten ständischen Bil-
dungen ihren Ausdruck fand und die vereinzelt
auch jetzt noch von Verfechtern eines berufsständi-
schen Wahlrechts hervorgeholt wird, die aber heute
ernstlich nicht mehr in Betracht kommt. Die
modernen Wahlrechtstheoretiker betrachten das
Wahlrecht fast allgemein nicht vom Standpunkt
des einzelnen, sondern von dem des Staatsinter-
esses aus, da der Staat nicht für den einzelnen,
Wahlrecht.
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sondern für die Gesamtheit da sei. Der Staat
ist danach nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt
durch Vertrag bewußt geschaffen, sondern organisch
entstanden. Ebenso ist danach das Gesetz nicht
Ausfluß des allgemeinen Willens, sondern durch
die Faktoren der Staatsgewalt angeordnet und
wird eventuell mit Zwang durchgeführt. Danach
ist dann auch das Wahlrecht nicht mehr ein an-
gebornes, subjektives Persönlichkeitsrecht, sondern
ein „Ausfluß der staatlichen Rechtsordnung“, eine
„öffentliche Funktion“, die der einzelne im Staats-
interesse und zum Staatszweck auszuüben hat und
die dazu bestimmt ist, diejenige Vertretung aus-
zuwählen, die am besten die Gesamtinteressen eines
Staats wahrnehmen kann (so Bluntschli, v. Mohl,
Schäffle, Treitschke, Merkel, Jellinek, Meyer,
v. Savigny, Poensgen, Cahn u. a.). Zu der
hierbei vielfach zutage tretenden einseitigen Auf-
fassung des Staats als „Rechtsstaat“, als der
„alleinigen Quelle des Rechts“, ist zu bemerken,
daß neben dem Gesetz des Staats das Gewissen
des einzelnen steht und daß mit Rücksicht hierauf
die rechtsetzende Tätigkeit des Staats gebunden
ist an die sittliche Zulässigkeit und die Anforde-
rungen der Gerechtigkeit. Anderseits aber ist Auf-
gabe der Volksvertretung, die Bürger vor Miß-
regierung zu schützen und die rechtliche Freiheit
aller zu wahren. Sie soll das Volk in ihrer Ge-
samtheit vertreten, nicht die einzelnen Kreise je für
sich, aber auch nicht die bloße Summe der Einzel-
menschen, sondern das Volk in seiner realen Glie-
derung (v. Hertling). Staatswohl und Staats-
zweck sind sonach die letzten Normen für das
Wesen des Wahlrechts, zwei Begriffe, die aller-
dings ganz verschiedene Bedeutung haben je nach
den individuellen, subjektiven Anschauungen des
einzelnen.
In neuerer Zeit gewinnt die Anschauung immer
mehr Anhang, daß dem Wahlrecht eine Wahl-
pflicht entspreche. Man geht hierbei von der
öffentlich-rechtlichen Natur des Wahlrechts aus.
Wenn das Wahlrecht als eine öffentliche Funktion
angesehen werden müsse, die dem einzelnen nicht
in seinem, sondern im staatlichen Interesse über-
tragen werde, so könne der Staat dem Wähler
auch die Pflicht auferlegen, diese Funktion zu er-
füllen. Jedes politische Recht enthalte zugleich eine
politische Pflicht. Dem wichtigsten Staatsbürger-
recht entspreche mithin eine Pflicht gegen die Ge-
samtheit. Auch die Volksmeinung komme so am
reinsten zum Ausdruck, und unwürdige Agitation
und terroristische Drohungen würden dadurch mehr
zurückgedrängt. Es werde dadurch eine möglichst
gleichmäßige Vertretung der gesamten Wähler-
schaft herbeigeführt und das Wahlergebnis von
zufälligen durch Parteidruck herbeigeführten Mehr-
heiten unabhängig gemacht (so Meyer, Meyr,
Herrfurth, Petzet, Benoist, Moreau u. a.). In
Verfolg dieser Ideen wurde die Wahlpflicht ein-
geführt in einigen Schweizer Kantonen (Appen-
zell, Schaffhausen, St Gallen) sowie in Belgien.
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