Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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In Osterreich überließ es das Wahlreformgesetz 
den Einzellandtagen, die Wahlpflicht einzuführen 
(eingeführt ist sie in Niederösterreich, Oberöster- 
reich, Vorarlberg, Mähren, Schlesien und Salz- 
burg, in den beiden letzteren zunächst nur probe- 
weise auf einige Jahre). Vielfach betrachtet man 
hierbei die Wahlpflicht mehr als einen moralischen 
Zwang. Man begnügt sich deshalb auch mit einer 
verhältnismäßig geringen Strafsanktion. Die 
Gegner der Wahlpflicht (so namentlich Spira) 
erklären, daß der starren Theorie jener Staats- 
rechtslehrer, welche die Wahl ausschließlich als eine 
Beauftragung des Wählers mit einer staatlichen 
Funktion betrachten, nicht ohne weiteres zugestimmt 
werden könne. Allerdings übernehme jeder Wahl- 
berechtigte einen Bruchteil der Verantwortung für 
eine gedeihliche Leitung der öffentlichen Angelegen- 
heiten. Dem Stimmrecht hafte aber trotzdem auch 
ein ausgesprochen persönlicher Einschlag an. Der 
einzelne Wähler könne bei der Wahl seine rein 
persönlichen Interessen nicht vollständig von denen 
des Staats trennen. Wenn der Begriff des sub- 
jektiven öffentlichen Rechts noch nicht feststehe, so 
treffe dies noch in ganz besonderem Maß hinsicht- 
lich des Wahlrechts zu; die wahre rechtliche Natur 
desselben harre noch immer der wissenschaftlichen 
Ergründung. Es scheine, als ob die rechtliche 
Beschaffenheit des Wahlrechts Elemente eines 
Kompromisses zwischen Staat und Individuum 
aufweise, wobei dem ersteren allerdings die Rolle 
eines Rechtsbegründers zukomme. Der Wahl- 
berechtigte sei nur ein zu einer staatlichen Funk- 
tion Befähigter, der die Annahme der ihm an- 
gebotenen Funktion in dem konkreten Fall auch 
ausschlagen könne. Durch das Wahlrecht werde 
der Bürger nicht beauftragt, sondern ihm das 
Eingreifen für den Staat nur anheimgestellt; 
mache er davon Gebrauch, dann übernehme er 
allerdings auch die sich daraus ergebenden Ver- 
pflichtungen im Interesse des Staats. Aus dem 
Wahlrecht lasse sich nicht jedes Element entfernen, 
das den Gedanken einer daselbst mit inbegriffenen 
persönlichen Prärogative erwecken könnte, viel- 
mehr sei mit der Ausübung des Wahlrechts als 
öffentlich-rechtlicher Pflicht die Wahrung des per- 
sönlichen Interessengebiets seitens des Wählers 
keineswegs unvereinbar. Des weiteren wird dar- 
auf hingewiesen, daß, wie jeder Abgeordnete das 
Recht habe, sich bei Abstimmungen im Parlament 
der Stimme zu enthalten, so billigerweise auch 
dem Wähler das gleiche Recht für sich nicht ab- 
gesprochen werden könne. 
Aus all diesen Erwägungen geht hervor, daß 
es eine einheitliche Idealschablone für das Wahl- 
sccht für alle Zeiten und Staaten nicht geben 
ann. 
II. Arten des Wahlrechts. Ein Ausfluß 
von den Auffassungen von der Natur des Wahl- 
rechts sind die beiden Hauptarten, in die man 
die bestehenden Wahlrechtssysteme einteilen kann. 
Während die einen auf Grund der naturrechtlichen 
Wahlrecht. 
  
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Auffassung von dem selbstverständlichen Wahl- 
recht jedes Menschen das allgemeine Stimmrecht 
sordern, mußte die Theorie von der öffentlichen 
Funktion schon bei der Einführung der Direk- 
torialverfassung in Frankreich die Unterlage ab- 
geben, als es galt, das Wahlrecht wieder zu be- 
schränken und an Bedingungen zu knüpfen. Trotz- 
dem diese Theorie in der Staatsrechtswissenschaft 
die fast allgemein anerkannte ist, macht sich doch 
auch heute noch die naturrechtliche Auffassung, 
wenn auch nur als halbbewußte Unterströmung, 
allenthalben bemerkbar. Von einem allgemeinen 
Wahlrecht spricht man, wenn das Wahlrecht allen 
mündigen Staatsbürgern von einem bestimmten 
Alter an zusteht. Ausgenommen sind allerdings 
regelmäßig aus natürlichen Gründen rechtsunfähige 
oder beschränkt rechtsfähige Personen, wie Geistes- 
kranke, Personen, welche die bürgerlichen Ehren- 
rechte verloren haben, sich unter Vormundschaft 
befinden oder in Konkurs geraten sind, sowie 
solche, welche Armenunterstützung erhalten oder 
erhalten haben. Gleichfalls entbehren des Wahl- 
rechts regelmäßig die Frauen (über Frauen- 
stimmrecht vgl. d. Art. Frauenfrage Bd II, 
Sp. 291 f und Sp. 295 ff). Das allgemeine 
Wahlrecht hat wiederum zwei Unterarten, das 
gleiche und das abgestufte Wahlrecht. Bei dem 
ersteren hat jeder Wahlberechtigte ohne Ansehen 
seiner Person eine Stimme. Das abgestufte Wahl- 
recht dagegen teilt die Wähler in verschiedene 
Gruppen, und zwar entweder nach Ständen oder 
nach Steuerklassen. Hierbei kann auch so nor- 
miert sein, daß bei den Wahlen die große Masse 
der Wählerschaft nur je eine Stimme besitzt, die- 
jenigen Wähler aber, die über einen bestimmten 
Bildungsgrad oder Vermögensbesitz verfügen oder 
ein bestimmtes Alter erreicht haben, mehrere Stim- 
men haben. In diesem Fall spricht man von einem 
Pluralsystem. Endlich ist es aber auch noch 
möglich, daß neben den aus allgemeinen Wahlen 
hervorgegangenen Abgeordneten einzelne Kreise 
befugt sind, für sich noch besondere Vertreter zu 
wählen. — Werden noch weitere Erfordernisse für 
das Stimmrecht überhaupt verlangt, wie nament- 
lich Vermögens- und Bildungsnachweise, so haben 
wir es mit einem beschränkten Wahlrecht zu 
tun. Hierher gehören auch die Erfordernisse früherer 
Zeit, wonach das Wahlrecht an die Zugehörigkeit 
zu einer bestimmten Konfession geknüpft war. So 
waren beispielsweise in England ehedem die Ka- 
tholiken und in Deutschland bis zum Jahr 1848 
die Juden ausgeschlossen. Eine derartige Be- 
schränkung der politischen und bürgerlichen Rechte 
mußte der modernen Entwicklung immer mehr 
weichen. — Ferner unterscheidet man ein öffent- 
liches Wahlrecht, wenn die Slimmabgabe zu 
Protokoll erfolgt, und ein geheimes, wenn 
man sich dabei verdeckter Stimmzettel bedient, 
sowie endlich ein direktes Stimmrecht, wenn 
die Wähler unmittelbar den Abgeordneten wählen, 
und ein indirektes, wenn die Wähler zunächst
	        
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