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Arbeitgebers der Person des Arbeitnehmers rechtlich überge-
ordnet ist, einen rechtlichen Mehrwert repräsentiert, weil nicht
sie, sondern die Rechtsordnung die juristisch relevante verbind-
liche Autorität darstellt, so ist auch nicht die Staatsperson,
die in der Exekutive einen Befehl setzt, dem zu Gehorsam
verpflichteten Untertanen übergeordnet, denn nicht die Staats-
person, sondern die Rechtsordnung, nicht der Staat als Rechts-
und Pflichtsubjekt, sondern der Staat als Rechtsordnung ist die
verbindliche, rechtsverpflichtende, und als solche ausschließlich
dem Untertan übergeordnete Autorität. In diesem Sinne wird
jede Rechtspflicht der Rechtsordnung oder dem Staate als
Rechtsordnung gezollt, auch die Rechtspflicht der Staatsperson,
und in diesem Sinne ist jede Rechtspflicht Gehorsamspflicht,
auch die der Staatsperson. Daß bei Ausübung der physi-
schen Zwangsgewalt niemals ein rechtliches Ueber- und Unter-
ordnungsverhältnis, überhaupt kein Rechtsverhältnis zwischen
der zum Zwang berechtigten oder verpflichteten Person und
dem gezwungenen, überwältigten Menschen besteht, ist
bereits früher dargetan worden. Eine rechtliche Niveaudiffe-
renz zwischen zwei Personen könnte nur im Falle des
Befehles denkbar sein. Und dies nur dann, wenn nicht von der
Rechtsordnung, sondern von der zum Befehl berechtigten und
verpflichteten Person die rechtsverbindliche Kraft abgeleitet
wird, die den Adressaten des Befehls zu Gehorsam verpflichtet!
Denn dann ist die befehlende Person der Gehorchenden gegen-
über mit Rechtsautorität, also mit wahrem, echtem Mehrwert
ausgestattet. Nicht weil diese autoritäre Person befiehlt, son-
dern weil ihr Befehl Gehorssamspflicht statuiert, ist sie
rechtlich ‚übergeordnet‘, hat sie die Autorität der Rechts-
ordnung in sich. Ihr Befehl ist zugleich auch verpflichtender
Rechtssatz. Nun ist es nicht selten, daß ein vulgärer, die
rechtslogischen Beziehungen verdunkelnder Sprachgebrauch