Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Arbeitgebers der Person des Arbeitnehmers rechtlich überge- 
ordnet ist, einen rechtlichen Mehrwert repräsentiert, weil nicht 
sie, sondern die Rechtsordnung die juristisch relevante verbind- 
liche Autorität darstellt, so ist auch nicht die Staatsperson, 
die in der Exekutive einen Befehl setzt, dem zu Gehorsam 
verpflichteten Untertanen übergeordnet, denn nicht die Staats- 
person, sondern die Rechtsordnung, nicht der Staat als Rechts- 
und Pflichtsubjekt, sondern der Staat als Rechtsordnung ist die 
verbindliche, rechtsverpflichtende, und als solche ausschließlich 
dem Untertan übergeordnete Autorität. In diesem Sinne wird 
jede Rechtspflicht der Rechtsordnung oder dem Staate als 
Rechtsordnung gezollt, auch die Rechtspflicht der Staatsperson, 
und in diesem Sinne ist jede Rechtspflicht Gehorsamspflicht, 
auch die der Staatsperson. Daß bei Ausübung der physi- 
schen Zwangsgewalt niemals ein rechtliches Ueber- und Unter- 
ordnungsverhältnis, überhaupt kein Rechtsverhältnis zwischen 
der zum Zwang berechtigten oder verpflichteten Person und 
dem gezwungenen, überwältigten Menschen besteht, ist 
bereits früher dargetan worden. Eine rechtliche Niveaudiffe- 
renz zwischen zwei Personen könnte nur im Falle des 
Befehles denkbar sein. Und dies nur dann, wenn nicht von der 
Rechtsordnung, sondern von der zum Befehl berechtigten und 
verpflichteten Person die rechtsverbindliche Kraft abgeleitet 
wird, die den Adressaten des Befehls zu Gehorsam verpflichtet! 
Denn dann ist die befehlende Person der Gehorchenden gegen- 
über mit Rechtsautorität, also mit wahrem, echtem Mehrwert 
ausgestattet. Nicht weil diese autoritäre Person befiehlt, son- 
dern weil ihr Befehl Gehorssamspflicht statuiert, ist sie 
rechtlich ‚übergeordnet‘, hat sie die Autorität der Rechts- 
ordnung in sich. Ihr Befehl ist zugleich auch verpflichtender 
Rechtssatz. Nun ist es nicht selten, daß ein vulgärer, die 
rechtslogischen Beziehungen verdunkelnder Sprachgebrauch
	        
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