Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Beiträge zu erheben. Die Instandhaltung der 
sonstigen Privatflüsse und Bäche liegt den Be- 
teiligten ob; der Staat und der Kreis können 
freiwillige Zuschüsse leisten. Die Beteiligten sind 
befugt, für die Zwecke der Instandhaltung Wasser- 
genossenschaften zu bilden; machen die Beteiligten 
von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so können 
sie zu einer Zwangsgenossenschaft vereinigt wer- 
den. Kommen die Beteiligten ihrer Instandhal- 
tungspflicht nicht nach, so können und müssen even- 
tuell die Gemeinden die Arbeiten, vorbehaltlich des 
Kostenersatzes durch die Beteiligten, ausführen. 
Die Eigentümer geschlossener Gewässer können aus 
Rücksichten des Gemeinwohls zur Instandhal- 
tung zwangsweise angehalten werden, gegen Ent- 
schädigung durch den Staat oder die Gemeinde, 
in deren Interesse die Anordnung erfolgt. — Das 
badische Wassergesetz stellt als Regel auf (88 82 ff), 
daß die Pflicht zur Instandhaltung der Wasser- 
läufe den Gemeinden innerhalb ihrer Gemarkungen 
obliegt (Gemeindeprinzip). Die Kosten können 
durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung 
auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. 
Von dieser Regel sind die sog. Hochwassergewässer 
ausgenommen. Diese stehen im Staateflußbau- 
verband und werden unter Heranziehung der 
interessierten Gemeinden zu Kostenbeiträgen vom 
Staat im Stande erhalten. Die Instandhaltung 
künstlicher Wasserläufe und von Werkanlagen 
liegt, auch insoweit sie in öffentlichem oder ge- 
meinnützigem Interesse geboten ist, den Eigen- 
tümern ob. — Nach dem sächsischen Gesetz erfolgt 
die erstmalige Instandsetzung eines fließenden Ge- 
wässers in einen geordneten Zustand durch den 
Staat, und zwar auf Kosten des Staats, der noch 
zu erwähnenden Unterhaltungsgenossenschaft 
und der Gemeinden. Die laufende Unterhaltung 
liegt in den amtshauptmannschaftlichen Bezirken 
Zwangsgenossenschaften ob, die kraft Gesetzes 
innerhalb der Amtshauptmannschaft für den ein- 
zelnen Wasserlauf zu bilden sind. Zur Genossen- 
schaft gehören alle Grundstücks= und Werkeigen- 
tümer, denen die Unterhaltung zugute kommt (Ge- 
nossenschaftsprinzip). An die Stelle der Zwangs- 
genossenschaften treten in den exemten Städten 
die Stadtgemeinden. Die Unterhaltungsgenossen- 
schaften werden unter Mitwirkung der Verwal- 
tungsbehörden errichtet. Die Kosten der Unter- 
haltung sind auf die Mitglieder der Genossen- 
schaft, in den exemten Städten auf die Grund- 
stückseigentümer umzulegen. Mehrere Genossen- 
schaften können sich zu einem Genossenschaftsverband 
vereinigen. Der Staat kann freiwillige Beiträge 
leisten. Eigentumsgewässer, auch Quellen, Brun- 
nen,. Wassergräben usw., müssen in solchem Stand 
gehalten werden, daß eine Beeinträchtigung der 
öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt vermieden 
wird. Der Unterhaltung künstlicher Wasserläufe 
liegt, auch soweit sie in öffentlichem Interesse ge- 
boten ist, dem Eigentümer ob. Der Entwurf 
  
Wasserrecht. 
  
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scheidet zwischen Strömen, Schiffahrtskanälen, 
Hochwasserflüssen, Flüssen und Kanälen einerseits 
und Bächen, Wassergräben und sonstigen der 
Vorflut dienenden Leitungen anderseits. In Be- 
zug auf die letztere Gruppe besteht eine öffentlich- 
rechtliche Instandhaltungspflicht nur zur Räu- 
mung und Auskrautung des Wasierschlauchs. 
Sie liegt dem Eigentümer des Wasserlaufs und, 
wo ein solcher nicht ermittelt ist, dem Anlieger ob. 
Hinsichtlich der erstgenannten Gruppe ist die In- 
standhaltungspflicht auferlegt: bei Strömen dem 
Staat; bei Hochwasserflüssen den Provinzial- 
verbänden; bei Flüssen den Gemeinden (Guts- 
bezirken); bei Schiffahrtskanälen und Kanälen 
den Eigentümern. Die Unterhaltung der Deiche 
und Siele ist durch das Gesetz vom 28. Jan. 
1848 im wesentlichen nach dem Genossenschafts- 
prinzip (Deichverbände) geregelt. — Ahnlich wie 
in den bisher genannten Staaten ist die Instand- 
haltungspflicht in den übrigen deutschen und in 
den außerdeutschen Staaten geregelt, sei es nach 
dem Genossenschafts-, sei es nach dem Gemeinde- 
prinzip. 
3. Um die Instandhaltungsarbeiten zu ermög- 
lichen und zu erleichtern, statuieren die Wasser- 
gesetze gewisse Zwangsbefugnisse gegenüber den 
Eigentümern der in dem Bereich eines Gewässers 
liegenden Grundstücke. Die Ufereigentümer sind 
teils ohne teils gegen Entschädigung verpflichtet, 
die zur Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustands 
des Gewässers erforderlichen Arbeiten und Bauten 
an und auf ihrem Grundeigentum vornehmen zu 
lassen und dazu das Betreten der Ufergrundstücke 
sowie deren vorübergehende Benutzung zur Zu- 
fuhr, Ablagerung und Bereitung von Materialien 
und zur vorläufigen Ablagerung des Aushubs zu 
dulden. Sie sind verpflichtet, die zu den Bauten 
erforderlichen, auf ihren Ufergrundstücken und im 
Flußbett vorhandenen Materialien an Sand, 
Lehm, Erde, Rasen, Holz, Faschinen, Steinen, 
Kies u. dgl. gegen Entschädigung abzulassen. Es 
ist ihnen die Verpflichtung auferlegt, zum Zweck 
der Herstellung des Normalprofils die Beseitigung 
von Inseln, Verlandungen, Ausbuchtungen u. dgl. 
zu dulden; falls die Flächen schon in Kultur ge- 
nommen sind, findet Zwangsenteignung statt. 
Werkbesitzer sind verpflichtet, eine zeitweise Ein- 
schränkung ihres Betriebs ohne Entschädigung, beie 
längerer Dauer gegen Entschädigung zu gestatten. 
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, innerhalb 
des Uberschwemmungsgebiets den Grundstücks- 
eigentümern die Freihaltung des Wasserlaufs von 
Bäumen, Sträuchern, Zäunen, Ablagerungen, 
Auffüllungen und ähnlichen Hindernissen und die 
Auffüllung von Vertiefungen auszugeben usw. 
Sind zur Abwendung von Wassergefahr augen- 
blickliche Vorkehrungen notwendig, so sind die be- 
nachbarten Gemeinden zur Unterstützung mit Hand- 
und Spanndiensten verpflichtet. Die Gemeinden 
haben zur Ausführung der erforderlichen Maß- 
eines preußischen Wassergesetzes von 1906 unter- 1 nahmen außerdem Arbeiter, Materialien, Werk-
	        
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