Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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stische Personen, Genossenschaften, wenn sie eine 
vermögensrechtliche Gemeinschaft bilden, sowie 
Behörden können als Remittenten bezeichnet wer- 
den. Desgleichen kann der Aussteller sich selbst 
als Remittent bezeichnen („Zahlen Sie an die 
Order von mir selbst“). — Der Wechsel muß die 
Angabe der Zeit enthalten, zu welcher gezahlt 
werden soll (Verfallzeit). Dieser Zeitpunkt muß 
bestimmt sein, darf daher nicht von dem Eintritt 
eines künftigen Ereignisses, das noch nicht feststeht, 
abhängig gemacht werden. Im übrigen kann die 
Zahlung auf eine bestimmte Zeit nach Ausstellung 
des Wechsels, z. B. „3 Monate nach dato zahlen 
Sie“ usw., festgesetzt werden (Datowechsel) oder 
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder auf Sicht, 
z. B. „3 Monate nach Sicht — auf Sicht — 
zahlen Sie“ usw. (Sichtwechsel), oder endlich auf 
eine Messe oder einen Markt (Meß- oder Markt- 
wechsel). Ein weiteres wesentliches Erfordernis 
des Wechsels ist die Unterschrift des Ausstellers 
(Trassanten) mit seinem Namen oder seiner Firma 
sowie die Adresse des Wechsels, d. i. der Name der 
Person oder die Firma, welche die Zahlunglleisten 
soll (Bezogene oder Trassat). Der Wechsel muß 
ferner das Datum der Ausstellung, den Zahlungs- 
ort und den Zahlungsauftrag („Gegen diesen 
Wechsel zahlen Sie“ usw.) enthalten. Ist der 
Zahlungsort ein anderer als der Wohnort des 
Bezogenen, so heißt der Wechsel „Domizil- 
wechsel“. Ist ein besonderer Zahlungsort auf dem 
Wechsel nicht angegeben, so gilt der bei dem Namen 
des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort 
und zugleich als Wohnort des Bezogenen. Ist 
der Wechsel am Ort der Ausstellung zahlbar, so 
wird er „Platztratte“, andernfalls „Distanz- 
wechsel“ genannt. Außer diesen wesentlichen Be- 
standteilen, die zur Gültigkeit des Wechsels er- 
forderlich sind, finden sich gewöhnlich noch andere 
Vermerke auf dem Wechsel, die durch kaufmänni- 
sche Ubung entstanden sind, daher „kaufmännische 
Bestandteile“ der Tratte genannt werden. Dahin 
gehört z. B. die Valutaklausel „Wert empfangen“, 
„Wert von demselben“ usw. sowie die auf die 
Deckung bezügliche Bemerkung „und stellen ihn 
auf Rechnung“ oder ähnlich. Vermerke, die mit 
dem angegebenen wesentlichen Inhalt des Wechsels 
im Widerspruch stehen, machen den Wechsel un- 
gültig, bloß überflüssige Vermerke dagegen be- 
rühren die Wechselkraft des Papiers nicht. Die 
Weiterbegebung des Wechsels (Giro, Indossa- 
ment) geschieht durch einen Vermerk auf der Rück- 
seite der Tratte, der den Namen des Indossanten 
und den Namen des Indossatars mit oder ohne 
einen ausdrücklichen Vermerk, daß nunmehr an 
letzteren gezahlt werden soll, enthält. Es kann auch 
der Name des Indossatars weggelassen werden, 
so daß zur Gültigkeit des Indossaments lediglich 
der Name des Indossanten und die Begebung des 
Papiers an den Indossatar genügend ist (Blanko- 
Indossament). In dem Indossament liegt die 
große Bedeutung des Wechsels für die Vermitt- 
Wechsel usw. 
  
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lung des Geldverkehrs und die Reglung der 
Kredit- und Schuldverhältnisse. Durch die Weiter- 
begebung eines einzigen Wechsels kann eine ganze 
Reihe von Zahlungen schon vor der Verfallzeit 
des Wechsels erledigt und so eine Kette von in- 
einandergreifenden Schuldverhältnissen geregelt 
werden. Um Gewißheit zu erlangen, daß der 
Trassat auch gewillt sei, zur Verfallzeit den Wechsel 
zu zahlen, kann der Wechselinhaber den Wechsel 
dem Trassaten vorher zur Annahme präsentieren. 
Die Annahme geschieht dadurch, daß der Trassat 
(Akzeptant) seinen Namen quer auf die Vorder- 
seite des Wechsels setzt. Die Präsentation zur 
Annahme ist notwendig bei dem Zeitsichtwechsel, 
um die Verfallzeit festzustellen; im übrigen ist sie 
in das Belieben des Wechselinhabers gestellt. 
Wird die Annahme verweigert, so kann der In- 
haber Protest mangels Annahme erheben lassen. 
Im Fall der Zahlungsweigerung zur Verfallzeit 
muß Protest mangels Zahlung erhoben werden, 
weil sonst, ausgenommen im Fall der Akzeptation, 
die Wechselkraft des Papiers verloren geht, der 
Wechsel präjudiziert wird. Das Reichsgesetz vom 
30. Mai 1908 brachte für Deutschland die längst 
ersehnte Vereinfachung des Wechselprotestes, Pro- 
testbeamte sind seitdem außer den Notaren und 
Gerichtsvollziehern auch die Postbeamten. 
Außer der Leichtigkeit der Begebung und der 
schnellen Verwertung des Wechsels ist es ins- 
besondere die in ihm liegende Sicherheit und Ga- 
rantie, die ihn zu einem so beliebten und gebräuch- 
lichen Geschäftspapier macht. Die Verpflichtung, 
die durch den Wechsel gegen die einzelnen Schuld- 
ner begründet wird, ist von jeher als eine beson- 
ders strenge aufgefaßt worden, und ihre prompte 
Erfüllung, namentlich auf den Wechselmessen, 
wurde durch ein besonders schleuniges Verfahren, 
Beschlagnahme und Personalarrest, gesichert 
(Wechselstrenge). Durch die deutsche Reichsgesetz- 
gebung ist zwar sowohl der Personalarrest wie 
auch das speziell für die Beitreibung des Wechsels 
eingerichtete Wechselprozeßverfahren aufgehoben; 
allein nach den Bestimmungen der Zivilprozeß- 
ordnung erledigt sich die Wechselklage auch jetzt 
noch in dem für den Urkundenprozeß allgemein 
gegebenen abgekürzten Verfahren. Bedeutsamer als 
die prozessuale Wechselstrenge ist die materielle 
Wechselstrenge, die sich namentlich darin zeigt, 
daß vom Wechselschuldner Einreden, die sich nicht 
auf den Wechsel selbst beziehen oder die ihm nur 
gegen den Vormann des Wechselgläubigers oder 
aus Verhältnissen dritter Personen zustehen, nicht 
geltend gemacht werden können. Dies gilt nicht 
nur bezüglich der Verpflichtung des Trassanten 
und des Akzeptanten, sondern auch der sämtlichen 
Indossanten, die rechtlich dieselbe Stellung haben 
wie der Trassant: sie alle sind Schuldner der 
ganzen Summe, die sie dem Inhaber des Wech- 
sels zu zahlen haben lediglich auf Grund des for- 
mellen Wechsels, unabhängig von einer etwaigen 
Gegenleistung des Inhabers. Lediglich der Wechsel
	        
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