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stische Personen, Genossenschaften, wenn sie eine
vermögensrechtliche Gemeinschaft bilden, sowie
Behörden können als Remittenten bezeichnet wer-
den. Desgleichen kann der Aussteller sich selbst
als Remittent bezeichnen („Zahlen Sie an die
Order von mir selbst“). — Der Wechsel muß die
Angabe der Zeit enthalten, zu welcher gezahlt
werden soll (Verfallzeit). Dieser Zeitpunkt muß
bestimmt sein, darf daher nicht von dem Eintritt
eines künftigen Ereignisses, das noch nicht feststeht,
abhängig gemacht werden. Im übrigen kann die
Zahlung auf eine bestimmte Zeit nach Ausstellung
des Wechsels, z. B. „3 Monate nach dato zahlen
Sie“ usw., festgesetzt werden (Datowechsel) oder
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder auf Sicht,
z. B. „3 Monate nach Sicht — auf Sicht —
zahlen Sie“ usw. (Sichtwechsel), oder endlich auf
eine Messe oder einen Markt (Meß- oder Markt-
wechsel). Ein weiteres wesentliches Erfordernis
des Wechsels ist die Unterschrift des Ausstellers
(Trassanten) mit seinem Namen oder seiner Firma
sowie die Adresse des Wechsels, d. i. der Name der
Person oder die Firma, welche die Zahlunglleisten
soll (Bezogene oder Trassat). Der Wechsel muß
ferner das Datum der Ausstellung, den Zahlungs-
ort und den Zahlungsauftrag („Gegen diesen
Wechsel zahlen Sie“ usw.) enthalten. Ist der
Zahlungsort ein anderer als der Wohnort des
Bezogenen, so heißt der Wechsel „Domizil-
wechsel“. Ist ein besonderer Zahlungsort auf dem
Wechsel nicht angegeben, so gilt der bei dem Namen
des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort
und zugleich als Wohnort des Bezogenen. Ist
der Wechsel am Ort der Ausstellung zahlbar, so
wird er „Platztratte“, andernfalls „Distanz-
wechsel“ genannt. Außer diesen wesentlichen Be-
standteilen, die zur Gültigkeit des Wechsels er-
forderlich sind, finden sich gewöhnlich noch andere
Vermerke auf dem Wechsel, die durch kaufmänni-
sche Ubung entstanden sind, daher „kaufmännische
Bestandteile“ der Tratte genannt werden. Dahin
gehört z. B. die Valutaklausel „Wert empfangen“,
„Wert von demselben“ usw. sowie die auf die
Deckung bezügliche Bemerkung „und stellen ihn
auf Rechnung“ oder ähnlich. Vermerke, die mit
dem angegebenen wesentlichen Inhalt des Wechsels
im Widerspruch stehen, machen den Wechsel un-
gültig, bloß überflüssige Vermerke dagegen be-
rühren die Wechselkraft des Papiers nicht. Die
Weiterbegebung des Wechsels (Giro, Indossa-
ment) geschieht durch einen Vermerk auf der Rück-
seite der Tratte, der den Namen des Indossanten
und den Namen des Indossatars mit oder ohne
einen ausdrücklichen Vermerk, daß nunmehr an
letzteren gezahlt werden soll, enthält. Es kann auch
der Name des Indossatars weggelassen werden,
so daß zur Gültigkeit des Indossaments lediglich
der Name des Indossanten und die Begebung des
Papiers an den Indossatar genügend ist (Blanko-
Indossament). In dem Indossament liegt die
große Bedeutung des Wechsels für die Vermitt-
Wechsel usw.
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lung des Geldverkehrs und die Reglung der
Kredit- und Schuldverhältnisse. Durch die Weiter-
begebung eines einzigen Wechsels kann eine ganze
Reihe von Zahlungen schon vor der Verfallzeit
des Wechsels erledigt und so eine Kette von in-
einandergreifenden Schuldverhältnissen geregelt
werden. Um Gewißheit zu erlangen, daß der
Trassat auch gewillt sei, zur Verfallzeit den Wechsel
zu zahlen, kann der Wechselinhaber den Wechsel
dem Trassaten vorher zur Annahme präsentieren.
Die Annahme geschieht dadurch, daß der Trassat
(Akzeptant) seinen Namen quer auf die Vorder-
seite des Wechsels setzt. Die Präsentation zur
Annahme ist notwendig bei dem Zeitsichtwechsel,
um die Verfallzeit festzustellen; im übrigen ist sie
in das Belieben des Wechselinhabers gestellt.
Wird die Annahme verweigert, so kann der In-
haber Protest mangels Annahme erheben lassen.
Im Fall der Zahlungsweigerung zur Verfallzeit
muß Protest mangels Zahlung erhoben werden,
weil sonst, ausgenommen im Fall der Akzeptation,
die Wechselkraft des Papiers verloren geht, der
Wechsel präjudiziert wird. Das Reichsgesetz vom
30. Mai 1908 brachte für Deutschland die längst
ersehnte Vereinfachung des Wechselprotestes, Pro-
testbeamte sind seitdem außer den Notaren und
Gerichtsvollziehern auch die Postbeamten.
Außer der Leichtigkeit der Begebung und der
schnellen Verwertung des Wechsels ist es ins-
besondere die in ihm liegende Sicherheit und Ga-
rantie, die ihn zu einem so beliebten und gebräuch-
lichen Geschäftspapier macht. Die Verpflichtung,
die durch den Wechsel gegen die einzelnen Schuld-
ner begründet wird, ist von jeher als eine beson-
ders strenge aufgefaßt worden, und ihre prompte
Erfüllung, namentlich auf den Wechselmessen,
wurde durch ein besonders schleuniges Verfahren,
Beschlagnahme und Personalarrest, gesichert
(Wechselstrenge). Durch die deutsche Reichsgesetz-
gebung ist zwar sowohl der Personalarrest wie
auch das speziell für die Beitreibung des Wechsels
eingerichtete Wechselprozeßverfahren aufgehoben;
allein nach den Bestimmungen der Zivilprozeß-
ordnung erledigt sich die Wechselklage auch jetzt
noch in dem für den Urkundenprozeß allgemein
gegebenen abgekürzten Verfahren. Bedeutsamer als
die prozessuale Wechselstrenge ist die materielle
Wechselstrenge, die sich namentlich darin zeigt,
daß vom Wechselschuldner Einreden, die sich nicht
auf den Wechsel selbst beziehen oder die ihm nur
gegen den Vormann des Wechselgläubigers oder
aus Verhältnissen dritter Personen zustehen, nicht
geltend gemacht werden können. Dies gilt nicht
nur bezüglich der Verpflichtung des Trassanten
und des Akzeptanten, sondern auch der sämtlichen
Indossanten, die rechtlich dieselbe Stellung haben
wie der Trassant: sie alle sind Schuldner der
ganzen Summe, die sie dem Inhaber des Wech-
sels zu zahlen haben lediglich auf Grund des for-
mellen Wechsels, unabhängig von einer etwaigen
Gegenleistung des Inhabers. Lediglich der Wechsel