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der Währungen“ genannt, indem die Verschieden-
heit der beiden Währungen durch Berechnung der
Differenz ihres innern Werts ausgeglichen wird.
Wenn im gegebenen Fall der Kurs des Wechsels
lediglich durch diesen Wert bestimmt wird, Nach-
frage, Angebot usw. also auf den Preis nicht ein-
wirken, so heißt es: Der Kurs steht auf Pari.
Wird dagegen der Preis des Wechsels, was in der
Regel der Fall ist, auch noch durch andere Ver-
hältnisse bestimmt, so daß er höher oder niedriger
ist, als er nach dem innern Wert der beiden Münz-
sorten sein müßte (Wechselpari), dann wird ge-
sagt: Der Kurs steht über Pari oder unter Pari.
Sehr erheblich wird endlich der Wechselkurs durch
den Wechseldiskonto beeinflußt. Da der Wechsel
gewöhnlich auf längere Zeit läuft, der Käufer
desselben aber schon jetzt die Wechselsumme bar
zahlt, also des Zinsgenusses für die Zeit bis zum
Verfall des Wechsels verlustig geht, während der
Verkäufer sofort in den Besitz und Genuß des
Gelds gelangt, so wird regelmäßig dem Käufer
eines solchen Wechsels eine Zinsvergütung (Dis-
konto) gewährt. Es geschieht dies in der Weise,
daß von der Wechselsumme der Betrag der Zinsen
bis zur Verfallzeit des Wechsels in Abzug gebracht,
die Valuta also um diesen Betrag ermäßigt wird.
Der Diskontosatz wird zunächst durch den geltenden
Zinsfuß bestimmt, der sich auf 5, 6 oder mehr
Prozente belaufen kann. Bei der Diskontoberech-
nung wird an den meisten Plätzen übereinstimmend
der Monat zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen
berechnet. Bei der Reichsbank, die ebenfalls den
Monat zu 30 Tagen berechnet, wird der Tag der
Diskontierung nicht mitgezählt. Bei Wechseln,
die am Diskontierungsort zahlbar sind, werden
Zinsen für wenigstens 4 Tage, bei allen andern
Wechseln für wenigstens 10 Tage in Abzug ge-
bracht; für jeden einzelnen zu diskontierenden
Wechsel sind jedoch an Zinsen mindestens 60 Pfen-
nig zu zahlen. In London, Neuyork und Basel ist
es üblich, das Jahr zu 365 Tagen und den Monat
nach seinen Kalendertagen zu berechnen. Für den
Diskontosatz kommt aber ferner, wie für den
Wechselkurs überhaupt, die Nachfrage und das
Angebot sowie die Sicherheit des Wechsels nach
Zahl und Güte der Unterschriften in Betracht.
Die Diskontierung des Wechsels, d. h. der An-
kauf desselben nach Abzug des Diskontos, ge-
schieht vielfach zum Zweck einer verzinslichen
Kapitalanlage, indem der Diskontist für die von
ihm gezahlte Summe die Zinsen für die Zeit bis
zum Verfalltag schon im voraus hebt. Vornehm-
lich wird das Diskontogeschäft von den Banken
nach bestimmten, auf die Sicherheit des Wechsels
sich beziehenden Regeln betrieben. So fordert die
Reichsbank für die Diskontierung eines Wechsels
auf einen inländischen Platz die Unterschrift von
wenigstens zwei als zahlungsfähig bekannten Per-
sonen oder Firmen sowie eine Verfallzeit von
höchstens 3 Monaten. In den Kurszetteln wird
bei Wechseln mit längerer Verfallzeit (Sicht) der
Wechsel usw.
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Diskontosatz, der bei der Eskontierung, d. h. dem
Ankauf, in Abzug kommt, als „(4% 5%)“ usw.
notiert. Ebenso ist die Verfallzeit angegeben:
(K. S.) bedeutet kurze Sicht, vista, oder inner-
halb 8 Tagen; (1, 2, 3 M.) bedeutet: fällig nach
1, 2, 3 Monaten. Doa die überseeischen Plätze die
Verfallzeit der auf das Ausland gezogenen Wechsel
nicht nach dato, sondern nach Sicht, also nach
der Präsentation des Wechsels zur Annahme, be-
stimmen, so muß jedenfalls die zur Beförderung
des Wechsels nach dem Ausland erforderliche Zeit
noch zu der Verfallzeit hinzugerechnet werden. So
wird beispielsweise der Vermerk „2 Monate und
5 Tage nach Sicht“ lauten. Wenn der Diskon-
tant (Wechselverkäufer) dem Diskontisten (Wechsel-
käufer) sein Giro auf den Wechsel gibt, so über-
nimmt er damit die wechselmäßige Garantie für
den Eingang, so daß insofern der Diskonto zu-
gleich eine Assekuranzprämie enthält. Die Ver-
schiedenheit der Kurse an den einzelnen Plätzen
wird durch das Arbitragegeschäft in ihrer Wirkung
ausgeglichen. Die Arbitrage dient dazu, die Nach-
frage oder den Mangel an dem einen Ort durch
den Überfluß oder das Angebot an dem andern
Ort zu decken oder auf diese Weise Bedarf und
Befriedigungsmittel auszugleichen. Wenn z. B. in
Berlin Mangel an Wechseln auf London, dagegen
Uberfluß an Wechseln auf Paris ist, was stets an
dem Stand des Kurses zu erkennen ist, so werden
die Berliner Banken, namentlich wenn in London
die Wechsel auf Paris hoch stehen, in Berlin
Wechsel auf Paris kaufen und in London zur
Deckung ihrer Tratten auf London verkaufen lassen.
So wird durch die Arbitrage einem wichtigen wirt-
schaftlichen Bedürfnis des Handels abgeholfen, daß
nämlich die Kurse möglichst ausgeglichen und der
Mangel mit zu hohen Preisen an dem einen Platz
und der Uberfluß mit zu niedrigen Preisen an dem
andern Ort verhütet werden.
Literatur. Die Literatur des Wechselrechts
ist eine so reichhaltige, daß es schwierig sein würde,
ein vollständiges Verzeichnis aller derjenigen Schrif-
ten zu geben, die diesen Gegenstand behandeln. Es
sind deshalb nachstehend nur diejenigen Werke an-
gegeben, die für eine eingehende Beschäftigung mit
dieser Materie vorzugsweise in Betracht kommen:
Büsch, Abhandlung von dem wahren Grund des
Wechselrechts (1770); Martens, Grundriß des
Handelsrechts (1798); Biener, Histor. Erörterungen
über den Ursprung des Wechsels (1846); derf.,
Wechselrechtl. Abhandlungen (1859); Kuntze, Deut-
sches Wechselrecht (21884); Frank, Institutiones
iuris cambialis (1721); Heineccius, Elementa iuris
cambialis (1742); Einert, Das Wechselrecht nach
den Bedürfnissen des 19. Jahrh. (1839); Bierer,
Deutsche Wechsellehre (1870); Thöl, Wechselrecht
(21873); Renaud, Lehrbuch des allg. deutschen
Wechselrechts (/1868); Hartmann, Das deutsche
Wechselrecht (1869); Blaschke, Das österr. Wechsel-
recht (1877); Wächter, Das Wechselrecht des Deut-
schen Reichs (1883); Borchardt, Vollständ. Samm-
lung der geltenden Wechsel- u. Handelsrechte aller
Länder (71883; 3. Bearbeitung hrsg. von Kohler