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Priesterseminar in der Hauptstadt und Missionen
bei den Eingebornen unterstützt. Die Gebiete, die
für irgend einen Kultus bestimmt sind, die bischöf-
lichen Gebäude, Pfarrhäuser und Priesterseminare
dürfen nicht mit Kontributionen beschwert und nur
in Fällen dringender öffentlicher Gefahr vom
Staat benutzt werden. Kein Religionsdiener darf
in der Republik einen Auftrag, ein Amt oder einen
Dienst öffentlicher, ziviler oder militärischer Natur
übernehmen, abgesehen von den Tätigkeiten, die
sich auf die öffentliche Wohltätigkeit oder das
öffentliche Unterrichtswesen beziehen. Die liberale
Mehrheit der Nationalversammlung zeigt gegen-
über der katholischen Kirche feindliche Tendenzen
(Verweltlichung der Friedhöfe 1909, fortschrei-
tende Laisierung der Schulen und Anstellung von
christentumsfeindlichen Lehrern usw.). Das Bis-
tum Panama (1520 errichtet) ist Suffraganat von
Cartagena (in Colombia). Orden sind zugelassen
(Jesuiten, Lazaristen, Augustiner, Schulbrüder,
Salesianer, Töchter der christlichen Liebe)h.
Der Unterricht ist in den Volksschulen obli-
gatorisch und in den staatlichen unentgeltlich. Die
Regierung unterhält an 260 öffentliche Schulen
und läßt (bis zur Errichtung einer Universität, die
im Werk ist) auf ihre Kosten junge Leute in den
Vereinigten Staaten und Europa studieren. Außer-
dem bestehen etwa ein Dutzend private Anstalten
(außer dem Priesterseminar ein Kolleg der christ-
lichen Schulbrüder, höhere Mädchenschulen der
Töchter der christlichen Liebe usw.).
Die Republik unterhält kein Heer und keine
Flotte; die Polizeitruppe zählt an 400 Mann. —
Die Vereinigten Staaten von Anerika
haben das Recht, in jedem Punkt der Republik zu
intervenieren, um den öffentlichen Frieden oder die
konstitutionelle Ordnung wieder herzustellen, falls
sie gestört sind, wenn sie in diesem Fall zugleich
die Verpflichtung auf sich nehmen, die Unabhängig-
keit und Souveränität der Republik zu garantieren.
Zum Zweck der Erbauung des Panamakanals
(ogl. Art. Kanäle, Bd II. Sp. 1568 ff) überließ
die Republik den Vereinigten Staaten durch Ver-
trag vom 18. Nov. 1903 für 10 Mill. Dollar
auf immer eine 5 englische Meilen breite Zone
beiderseits des Panamakanals und innerhalb dieser
Zone die ausschließliche Kontrolle für polizei-
liche, gerichtliche, sanitäre und andere Zwecke; für
die Befestigung des Kanals wurde auch die Küsten-
linie der Panamakanalzone und die Inseln in der
Panamabucht abgetreten. Die Städte Panama
und Colon bleiben unter der Hoheit von Panama,
doch haben die Vereinigten Staaten in diesen
beiden Städten und ihren Häfen die vollständige
Jurisdiktion in allen auf das Gesundheitswesen
und die Quarantäne bezüglichen Angelegenheiten.
Streitigkeiten über die Grenzlinie zwischen Pa-
nama und Costa Rica werden gemäß einem Ver-
trag zwischen beiden Staaten dem Schiedsspruch
des obersten Richters der Vereinigten Staaten
unterbreiket. — Die Panamakanalzone untersteht
Zentralamerika.
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dem vereinsstaatlichen Gouverneur der Isihmus-
kanalzone.
Die Finanzen des Landes sind günstig, da
keine Staatsschuld vorhanden ist und 1,526 Mill.
Dollar Staatsgelder in den Vereinigten Staaten
angelegt sind. Die Einnahmen betrugen 1909
569 465, die Ausgaben 577917 Pfund Ster-
ling. Alle Zölle, auch die in der Kanalzone er-
hobenen, fallen der Regierung von Panama zu,
doch haben die Vereinigten Staaten das Recht,
alles für den Kanalbau und für ihre Angestellten
Nötige zollfrei einzuführen. — Die Einfuhr wer-
tete 1909: 8756 000 Dollar (4,997 Mill. aus
den Vereinigten Staaten, 1,762 aus Großbri-
tannien, 0,915 aus Deutschland), die Ausfuhr
1502.0000 Dollar (Bananen 853 419, Kautschuk
109 821 Dollar); 1142 Schiffe mit 1974 483
Registertonnen liefen ein. Die für den Hochsee-
verkehr in Betracht kommenden Hafenanlagen von
Panama und von Cristobal am atlantischen Ein-
gang in den Panamakanal (der 1915 eröffnet
werden soll), liegen innerhalb der vereinsstaatlichen
Kanalzone. 1909 gab es 123 km Eisenbahnen,
96 Post-, 32 Telegraphenämter. Münzeinheit
ist der Goldbalboa (im Wert gleich dem ameri-
kanischen Dollar); der Silberpeso von Panama
gilt einen halben Dollar, Papiergeld mit Zwangs-
kurs ist nach der Verfassung verboten.
Das Wappen der Republik zeigt fünf Felder;
im mittleren zwischen zwei Ozeanen der Isthmus
von Panama und eine aufgehende Sonne, in den
übrigen kriegerische (Degen und Gewehr) und
friedliche Embleme (Schaufel, Anker, Eisenbahn-
rad); die Flagge ist geviert: das erste und vierte
Feld sind weiß mit blauem bzw. rotem Stern, das
zweite Feld rot, das dritte blau; Landesfarben
sind Blau-Weiß-Rot.
6. El Salvador. Die Verfassung von El Sal-
vador, dem kleinsten, aber dichtest bevölkerten
und vorgeschrittensten der zentralamerikanischen
Staaten, datiert vom 13. Aug. 1886. Die gesetz-
gebende Gewalt liegt bei einer Asamblea
Nacional, die aus 42 Abgeordneten (3 von jedem
Departement, womöglich je einer auf 15.000 Ein-
wohner; außerdem werden zwei Ersatzabgeordnete
gewähll) besteht, alle Jaohre neu gewählt wird
und zwischen dem 1. und 15. Febr. jeden Jahrs
ohne besondere Berufung zu einer ordentlichen
Tagung, die 40 Sitzungen nicht überschreiten
soll, zusammentritt. Wähler ist jeder 21 Jahre
alte Salvadorener, wählbar jeder 25 Jahre alte
Bürger, der im Departement der Wahl seinen
Wohnsitz hat; nicht wählbar sind die aktiven
Staatsbeamten, die Unternehmer öffentlicher Ar-
beiten und sämtliche Kultusdiener. Die Abgeord-
neten können während der Dauer ihres Mandats
kein bezahltes Staatsamt annehmen, außer denen
eines Ministers oder diplomatischen Vertreters;
sie genießen die übliche Immunität und können
vom Tag der Wahl bis 15 Tage nach Sessions-
schluß nicht gerichtlich belangt werden. — Die