Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

1263 
Zeugenbeweis, Zeugnispflicht und 
Zeugniszwang. Unter Zeugen verstehen 
wir Personen, welche in einem behördlichen Ver- 
fahren, ohne als Partei beteiligt zu sein, über ihre 
Wahrnehmungen bezüglich der für das Verfahren 
in Betracht kommenden Tatsachen, zum Zweck der 
Wahrheitsermittlung Aussagen machen. Als 
Zeugnispflicht bezeichnen wir die jedermann 
obliegende Verpflichtung, zum Zweck der behörd- 
lichen Wahrheitsermittlung vor den öffentlichen 
Behörden zu erscheinen, über das eigne Wissen 
wahrheitsgemäße Aussagen zu machen und erfor- 
derlichenfalls die Wahrheit der Aussagen durch 
Eid oder Versicherung an Eides Statt zu gewähr- 
leisten. Die Zeugnispflicht ist keineswegs eine be- 
sondere Pflicht der Staatsbürger, sondern eine 
allgemeine Verpflichtung, welche auch Ausländer 
und die einem Staat nicht angehörenden Personen 
umfaßt. Ebenso ist es viel zu eng, nur von einer 
Zeugnispflicht gegenüber den Staatsbehörden oder 
gar nur gegenüber den staatlichen Gerichtsbehörden 
zu sprechen, wenn auch die Zeugnispflicht in dem 
Verfahren vor den staatlichen Gerichtsbehörden 
besonders wichtig und daher eine staatsgesetzliche 
Reglung dieser Pflicht ganz besonders geboten ist. 
Neben den staatlichen Gerichtsbehörden aller Art 
bedürfen auch die verschiedensten staatlichen Ver- 
waltungsbehörden, welche tatsächliche Feststellungen 
zu treffen haben, der Zeugnispflicht, z. B. die 
Steuerbehörden. Auch die kirchlichen Behörden 
können der Zeugnispflicht nicht entbehren. Die 
Hauptaufgabe, freilich auch die Hauptschwierigkeit 
einer gesetzlichen Reglung der Zeugnispflicht ist 
die Abgrenzung dieser Pflicht gegenüber kollidie= 
renden Pflichten, welche ausnahmsweise zur Ge- 
stattung einer Zeugnisverweigerung für 
den Zeugen oder sogar zu einem Zeugnisver- 
bot für die Behörde, d. h. zu einer Untersagung 
der Zeugniserhebung führt. Die Befugnis der 
Behörden, die Erfüllung der Zeugnispflicht durch 
die ihnen zustehenden Zwangs= und Strafmittel 
zu erzwingen, nennen wir Zeugniszwang. 
Der Zeugenbeweis, die Zeugnispflicht und der 
Zeugniszwang haben bei den einzelnen Völkern 
und in den einzelnen Zeitperioden eine sehr ver- 
schiedene Bedeutung und Reglung. Das alte ger- 
manische Recht kannte keinen Zeugenbeweis; im 
Recht der modernen Kulturstaaten ist der Zeugen- 
beweis das wichtigste, im englischen Recht sogar 
fast das einzige Beweismittel. 
A. Das römische Becht hatte von der ältesten 
Zeit ab bis zuletzt den hohen Vorzug, daß es keinerlei 
gesetzliche Beweisregeln aufstellte. Die Folter war 
bis in die Kaiserzeit nur gegen Sklaven, nicht 
gegen Freie zulässig. Erst am Ende des 3. Jahrh. 
findet sich die ganz vereinzelte Beweisvorschrift, 
daß ein einziger Zeuge zum Beweis nicht aus- 
reiche. Die sich schon frühe findenden Bestim- 
mungen über unzulässige Zeugen hatten nur die 
Bedeutung von Regeln, wurden aber später von 
den Kanonisten und den italienischen Juristen als 
Zeugenbeweis ufw. 
  
1264 
bindende Vorschriften aufgefaßt und gaben so bei 
der Rezeption des römisch-kanonischen Rechts in 
Deutschland die Grundlage zum Ausbau eines 
verhängnisvollen gesetzlichen Beweissystems. Eine 
Zeugnispflicht in Zivilsachen gab es nur auf 
Grund privatrechtlicher Vereinbarung; ein Zeug- 
niszwang fand aber im Zivilprozeß nicht statt. 
Ursprünglich war die Zeugnispflicht in Zivilsachen 
sogar auf die beim Abschluß des Rechtsgeschäfts 
zugezogenen Solennitätszeugen beschränkt; wei- 
gerten sich diese, das Rechtsgeschäft vor Gericht zu 
bezeugen, so verloren sie die Fähigkeit zum Solen- 
nitätszeugnis. Erst Justinian erweiterte die pri- 
vatrechtliche Zeugnispflicht über die Geschäfts- 
zeugen hinaus, ohne jedoch einen Zeugniszwang 
einzuführen. Dagegen war im Strafprozeß der 
öffentlich-rechtliche Charakter der Zeugnispflicht 
anerkannt und der Zeugniszwang durchgeführt. 
Anfänglich war nur der Ankläger befugt, testi- 
bus denuntiare, cogere testimonium deicere, 
wobei das Gesetz die Höchstzahl der Zeugen, welche 
er zwangsweise vor Gericht stellen konnte, be- 
stimmte. Die spätere Rechtsentwicklung beseitigte 
dieses Vorrecht des Anklägers und überließ dem 
Richter in allen Fällen die Entscheidung über die 
Zahl der Zeugen. 
B. Das Kanonische Becht hat sich durch Fort- 
bildung des römischen Rechts, nach welchem die 
katholische Kirche als die Kirche Roms und des 
römischen Reichs lebte (lex Rib. 58, 1: secun- 
dum legem Romanam, quam ecclesia vivit), 
verdient gemacht. Im Beweisrecht nahm es eine 
Mittelstellung zwischen dem germanischen und dem 
römischen Recht ein, indem es einerseits die Gottes- 
urteile verwarf und den Reinigungseid der Partei 
zunächst beschränkte, später aber beseitigle, ander- 
seits aus den Beweisregeln des römischen Rechts 
ein System von Beweisvorschriften schuf, welches 
gegenüber dem germanischen Recht immerhin einen 
wesentlichen Fortschritt darstellte. Die Tortur 
wurde vom kanonischen Recht grundsätzlich ver- 
worfen und dem Zeugenbeweis eine erhöhte Be- 
deutung beigemessen. Am wichtigsten war, daß das 
kanonische Recht den Grundgedanken der Zeugnis- 
pflicht als einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen 
Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft klar her- 
ausgearbeitet hat. Der Zeuge dient nicht mehr der 
Partei, sondern dem Interesse der Gesamtheit an 
einem auf Wahrheit und Gerechtigkeit beruhenden 
Verfahren der Behörde. Diesem wichtigen öffent- 
lichen Interesse entspricht die Erzwingbarkeit des 
Gehorsams gegenüber der behördlichen Auflage; 
die Erfüllung der Zeugnispflicht kann erzwungen 
werden durch kirchliche Strafmittel, Zensuren wie 
Suspension, Deposition, ja sogar durch Aus- 
schließung aus der Kirchengemeinschaft. 
C. Deutsches Recht. I. Geschichte. 1. Das 
Gerichtsverfahren der germanischen Zeit war ein 
in strengen Rechtsformen vor dem Richter sich 
vollziehender Kampf der Parteien um ihr Recht, 
wobei zwischen Zivil- und Strafprozeß nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.