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Verhandlungsmaxime, Mündlichkeit und Öffentlich=
keit; Personen des Gerichts, Partei= und Prozeß-
fähigkeit, die Kompetenz; die Rechtshängigkeit,
Urteil und Rechtskraft; Rechtsmittel und Voll-
streckung.)
I. Zivilprozeß bezeichnet das zur Entscheidung
bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten vor den ordent-
lichen Gerichten stattfindende Verfahren. — Die
vom objektiven Recht anerkannten und geschützten
Interessen des einzelnen Menschen an den Lebens-
gütern treten als Macht über den Willen anderer
in die rechtliche Erscheinung, indem dem Recht des
einzelnen die Verbindlichkeit eines oder aller andern
Menschen entspricht, etwas zu tun oder zu unter-
lassen. Die Ausübung dieser in dem Recht gelegenen
Macht gegen den Willen des Verpflichteten ist
an sich Sache des Berechtigten; sie bedarf keiner
Beihilfe, wenn der Verpflichtete seiner Verbind-
lichkeit durch die Herstellung des dem Recht ent-
sprechenden Zustands genügt. Tritt jedoch der
Wille eines andern dem Berechtigten hindernd in
den Weg, sei es durch Nichterfüllung der ihm ob-
liegenden Verbindlichkeit, sei es durch Nichtaner-
kennung des von dem Berechtigten beanspruchten
Rechts, so muß das subjektive Recht er zwing-
bar sein. Dieser Zwang kann nur ausnahmsweise
durch Selbsthilfe des Berechtigten ausgeübt wer-
den; die regelmäßige Hilfe gewährt der Staat
durch die Errichtung von Anstalten und Behörden
(Gerichten), welchen er die Entscheidung über den
Rechtsstreit und die Macht überträgt, die Anerken-
nung und Befolgung dieser Entscheidung zu er-
zwingen. Der Zwang erfolgt durch ein in be-
stimmten Formen sich bewegendes Verfahren, durch
welches die Entscheidung über das streitige Recht
und dessen Verwirklichung herbeigeführt wird.
Das Ziodilprozeßrecht ist ein organischer Teil
des gesamten Rechts. Dasselbe entnimmt die Lehre
von der Gerichtsverfassung dem Staatsrecht,
während die Lehre von dem Prozeßverfahren eine
selbständige Disziplin des öffentlichen Rechts bildet.
Die Rechtspflege des Staats erschöpft sich
nicht im Zivilprozeß, da die Geltendmachung der
öffentlich-rechtlichen Interessen des einzelnen vor
Verwaltungsbehörden im Verwaltungsverfahren
erfolgt, während im Zivilprozeßverfahren vor den
ordentlichen Gerichten nur die bürgerlichen Rechts-
ansprüche, die Zivilprozeßsachen, geltend gemacht
werden. Außerdem betätigt sich die Rechtspflege
des Staats auf dem Gebiet des Privatrechts
noch durch die freiwillige Gerichtsbarkeit (s. d.
Art.). Die Zivilgerichtsbarkeit zerfällt in zwei
Funktionen, die Gerichtsherrlichkeit oder Justiz-
verwaltung und die eigentliche Rechtspflege.
Gerichtsherr ist der Landesherr. Er hat die auf
die Ermöglichung der Rechtspflege gerichteten
Funktionen auszuüben und dem Gesetz gemäß die
Gerichte einzurichten, zu beshen, zu unterhalten
und zu beaufsichtigen. Die Gerichtsbarkeit steht
dem Landesherrn nicht zu; sie darf nur von un-
abhängigen, dem Gesetz allein unterworfenen Ge-
Zivilprozeß.
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richten ausgeübt werden. Auf diesem Grundsatz
der Trennung der Gerichtsherrlichkeit von der
Gerichtsbarkeit beruht die gesetzliche Organisation
der Rechtspflege, die Trennung der Justiz von der
Verwaltung, der Ausschluß der Ausnahmegerichte
und landesherrlichen Kommissionen, sowie das
Verbot der Kabinettsjustiz.
In Deutschland war bis zum 1. Okt. 1879
in einzelnen Teilen gemeines, in andern ein parti-
kulares Prozeßrecht in Geltung. Seinen Ausgang
hatte dieses Recht von den ursprünglichen, den
deutschen Volksstämmen eigentümlichen Einrich-
tungen und Grundsätzen über Gericht und Ver-
fahren genommen, welche im 15. Jahrh. durch die
Rezeption des romanischen Prozeßrechts umgebil-
det worden waren. Letzteres hatte sich in den Län-
dern des weströmischen Reichs, namentlich in
Italien, seit Untergang jenes Reichs auf der
Grundlage des römisch-kanonischen Prozesses ent-
wickelt und hatte durch die italienischen, französi-
schen und spanischen Rechtsgelehrten die bei uns
rezipierte Gestalt gewonnen. Die Kenntnis des
altdeutschen Prozesses schöpfen wir aus dem
Sachsenspiegel des Eike von Repgow (um 1230)
und diejenige des romanischen Prozesses aus der
Glossa ordinaria zum Corpus iuris civilis und
zum Corpus juris canonici, sowie dem Specu-
lum iudiciale des Wilhelm Durantis (um 1271).
Reichsrechtlich war nur die Verfassung und das
Verfahren der Reichsgerichte, insbesondere des
Reichskammergerichts, geregelt, die Juristen sahen
aber das Kameralprozeßrecht als subsidiäres ge-
meines Recht an, wodurch manche Bestimmungen
der Reichsgesetze in die gemeinsamen Lehren und
in den Gerichtsgebrauch übernommen worden sind.
Dabei hatte sich das Reichsrecht dem romanischen
Prozeßrecht angeschlossen. Gegen dieses und gegen
die Reichsgesetzgebung verhielt sich die von der
sächsischen Schule beherrschte Prozeßgesetz-
gebung der sächsischen Stände, zumal Kursachsens,
ablehnend, welche an den althergebrachten deutschen
Einrichtungen und Grundsätzen festhielt. Der
sächsischen Rechtsschule folgte ein Teil der Par-
tikular-Prozeßgesetzgebung, und so wurde durch
jene der Reichskammergerichtsprozeß zum Par-
tikularprozeß zurückgedrängt. Der jüngste Reichs-
abschied von 1654 verlangte von der Klage eine
kurze, nervose, deutliche, vollständige Geschichts-
erzählung mit Angabe der Parteien und des
Streitobjekts und verpflichtete den Beklagten, auf
alle Klagetatsachen kurz und bündig zu antworten
und alle Einreden vorzubringen, unter Aufhebung
der formalen Litiskontestation, d. h. der ausdrück-
lichen Erklärung der Streitabsicht in der Haupt-
sache. Durch diesen kräftigen Eingriff in den
Prozeßgang war auch in der Territorialpraxis
der gemeine Prozeß auf seinen Höhepunkt gebracht
worden. Nach sächsischem Vorgang war der Prozeß
gestaltet in dem Codex iuris Bavarici indiciarii
von 1753, in Osterreichs allgemeiner Gerichts-
ordnung vom 1. Mai 1781 und in Preußens