Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Verhandlungsmaxime, Mündlichkeit und Öffentlich= 
keit; Personen des Gerichts, Partei= und Prozeß- 
fähigkeit, die Kompetenz; die Rechtshängigkeit, 
Urteil und Rechtskraft; Rechtsmittel und Voll- 
streckung.) 
I. Zivilprozeß bezeichnet das zur Entscheidung 
bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten vor den ordent- 
lichen Gerichten stattfindende Verfahren. — Die 
vom objektiven Recht anerkannten und geschützten 
Interessen des einzelnen Menschen an den Lebens- 
gütern treten als Macht über den Willen anderer 
in die rechtliche Erscheinung, indem dem Recht des 
einzelnen die Verbindlichkeit eines oder aller andern 
Menschen entspricht, etwas zu tun oder zu unter- 
lassen. Die Ausübung dieser in dem Recht gelegenen 
Macht gegen den Willen des Verpflichteten ist 
an sich Sache des Berechtigten; sie bedarf keiner 
Beihilfe, wenn der Verpflichtete seiner Verbind- 
lichkeit durch die Herstellung des dem Recht ent- 
sprechenden Zustands genügt. Tritt jedoch der 
Wille eines andern dem Berechtigten hindernd in 
den Weg, sei es durch Nichterfüllung der ihm ob- 
liegenden Verbindlichkeit, sei es durch Nichtaner- 
kennung des von dem Berechtigten beanspruchten 
Rechts, so muß das subjektive Recht er zwing- 
bar sein. Dieser Zwang kann nur ausnahmsweise 
durch Selbsthilfe des Berechtigten ausgeübt wer- 
den; die regelmäßige Hilfe gewährt der Staat 
durch die Errichtung von Anstalten und Behörden 
(Gerichten), welchen er die Entscheidung über den 
Rechtsstreit und die Macht überträgt, die Anerken- 
nung und Befolgung dieser Entscheidung zu er- 
zwingen. Der Zwang erfolgt durch ein in be- 
stimmten Formen sich bewegendes Verfahren, durch 
welches die Entscheidung über das streitige Recht 
und dessen Verwirklichung herbeigeführt wird. 
Das Ziodilprozeßrecht ist ein organischer Teil 
des gesamten Rechts. Dasselbe entnimmt die Lehre 
von der Gerichtsverfassung dem Staatsrecht, 
während die Lehre von dem Prozeßverfahren eine 
selbständige Disziplin des öffentlichen Rechts bildet. 
Die Rechtspflege des Staats erschöpft sich 
nicht im Zivilprozeß, da die Geltendmachung der 
öffentlich-rechtlichen Interessen des einzelnen vor 
Verwaltungsbehörden im Verwaltungsverfahren 
erfolgt, während im Zivilprozeßverfahren vor den 
ordentlichen Gerichten nur die bürgerlichen Rechts- 
ansprüche, die Zivilprozeßsachen, geltend gemacht 
werden. Außerdem betätigt sich die Rechtspflege 
des Staats auf dem Gebiet des Privatrechts 
noch durch die freiwillige Gerichtsbarkeit (s. d. 
Art.). Die Zivilgerichtsbarkeit zerfällt in zwei 
Funktionen, die Gerichtsherrlichkeit oder Justiz- 
verwaltung und die eigentliche Rechtspflege. 
Gerichtsherr ist der Landesherr. Er hat die auf 
die Ermöglichung der Rechtspflege gerichteten 
Funktionen auszuüben und dem Gesetz gemäß die 
Gerichte einzurichten, zu beshen, zu unterhalten 
und zu beaufsichtigen. Die Gerichtsbarkeit steht 
dem Landesherrn nicht zu; sie darf nur von un- 
abhängigen, dem Gesetz allein unterworfenen Ge- 
Zivilprozeß. 
  
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richten ausgeübt werden. Auf diesem Grundsatz 
der Trennung der Gerichtsherrlichkeit von der 
Gerichtsbarkeit beruht die gesetzliche Organisation 
der Rechtspflege, die Trennung der Justiz von der 
Verwaltung, der Ausschluß der Ausnahmegerichte 
und landesherrlichen Kommissionen, sowie das 
Verbot der Kabinettsjustiz. 
In Deutschland war bis zum 1. Okt. 1879 
in einzelnen Teilen gemeines, in andern ein parti- 
kulares Prozeßrecht in Geltung. Seinen Ausgang 
hatte dieses Recht von den ursprünglichen, den 
deutschen Volksstämmen eigentümlichen Einrich- 
tungen und Grundsätzen über Gericht und Ver- 
fahren genommen, welche im 15. Jahrh. durch die 
Rezeption des romanischen Prozeßrechts umgebil- 
det worden waren. Letzteres hatte sich in den Län- 
dern des weströmischen Reichs, namentlich in 
Italien, seit Untergang jenes Reichs auf der 
Grundlage des römisch-kanonischen Prozesses ent- 
wickelt und hatte durch die italienischen, französi- 
schen und spanischen Rechtsgelehrten die bei uns 
rezipierte Gestalt gewonnen. Die Kenntnis des 
altdeutschen Prozesses schöpfen wir aus dem 
Sachsenspiegel des Eike von Repgow (um 1230) 
und diejenige des romanischen Prozesses aus der 
Glossa ordinaria zum Corpus iuris civilis und 
zum Corpus juris canonici, sowie dem Specu- 
lum iudiciale des Wilhelm Durantis (um 1271). 
Reichsrechtlich war nur die Verfassung und das 
Verfahren der Reichsgerichte, insbesondere des 
Reichskammergerichts, geregelt, die Juristen sahen 
aber das Kameralprozeßrecht als subsidiäres ge- 
meines Recht an, wodurch manche Bestimmungen 
der Reichsgesetze in die gemeinsamen Lehren und 
in den Gerichtsgebrauch übernommen worden sind. 
Dabei hatte sich das Reichsrecht dem romanischen 
Prozeßrecht angeschlossen. Gegen dieses und gegen 
die Reichsgesetzgebung verhielt sich die von der 
sächsischen Schule beherrschte Prozeßgesetz- 
gebung der sächsischen Stände, zumal Kursachsens, 
ablehnend, welche an den althergebrachten deutschen 
Einrichtungen und Grundsätzen festhielt. Der 
sächsischen Rechtsschule folgte ein Teil der Par- 
tikular-Prozeßgesetzgebung, und so wurde durch 
jene der Reichskammergerichtsprozeß zum Par- 
tikularprozeß zurückgedrängt. Der jüngste Reichs- 
abschied von 1654 verlangte von der Klage eine 
kurze, nervose, deutliche, vollständige Geschichts- 
erzählung mit Angabe der Parteien und des 
Streitobjekts und verpflichtete den Beklagten, auf 
alle Klagetatsachen kurz und bündig zu antworten 
und alle Einreden vorzubringen, unter Aufhebung 
der formalen Litiskontestation, d. h. der ausdrück- 
lichen Erklärung der Streitabsicht in der Haupt- 
sache. Durch diesen kräftigen Eingriff in den 
Prozeßgang war auch in der Territorialpraxis 
der gemeine Prozeß auf seinen Höhepunkt gebracht 
worden. Nach sächsischem Vorgang war der Prozeß 
gestaltet in dem Codex iuris Bavarici indiciarii 
von 1753, in Osterreichs allgemeiner Gerichts- 
ordnung vom 1. Mai 1781 und in Preußens 
 
	        
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