Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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zu sein schien, zu seinen Anfängen zurückwerfen. 
Nur Klage, Geständnis und Anerkenntnis sind 
unabänderlich. 
Zur Vermeidung der in dieser Zwanglosigkeit 
des Verfahrens liegenden Gefahren hat die 
Prozeßordnung dem Gericht zwei Mittel gegeben: 
ein weitgehendes Trennungsrecht der Prozeß- 
bestandteile und die Bestrafung der Parteien durch 
Auferlegung von Prozeßkosten. Das Gericht kann 
vor Erlaß des Endurteils eine jede zur Entschei- 
dung sich eignende Streitfrage, z. B. eine Ein- 
rede, eine Replik, durch ein für die Instanz maß- 
gebendes Zwischenurteil erledigen, sie dem weiteren 
Streit entrücken. Das Gericht kann ferner meh- 
rere in einer Klage erhobene Ansprüche zur Ver- 
handlung in getrennten Prozessen voneinander 
sondern: ein Prozeß, eine Frage. Ja das Gericht 
kann nachträglich vorgebrachte Verteidigungsmittel 
des Beklagten und nach Erlaß eines Beweis- 
beschlusses benannte Beweismittel auf Antrag des 
Gegners zurückweisen, wenn durch deren Zulossung 
eine Prozeßverzögerung entstände und das Gericht 
die Überzeugung gewinnt, daß der Beklagte in 
der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus 
grober Nachlässigkeit die Verteidigungs-- oder Be- 
weismittel nicht früher vorgebracht hat. 
Gegen richterliche Willkür und Parteilich- 
keit schützt die Parteien das Gesetz durch die Vor- 
schriften über die Feststellung des Sachverhalts. 
Für dessen Fixierung kommen neben den vor- 
bereitenden Schriftsätzen die Sitzungsprotokolle 
in Betracht. Es ist nämlich über jede mündliche 
Verhandlung vor Gericht ein Protokoll aufzu- 
nehmen. Dieses hat außer den Formalien die 
Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche 
der Parteien zu enthalten, durch welche der gel- 
tend gemachte Anspruch ganz oder teilweise er- 
ledigt wird; ferner die Anträge und Erklärungen, 
deren Feststellung in der Prozeßordnung ver- 
schiedentlich vorgeschrieben ist; die Aussagen der 
Zeugen und Sachverständigen, das Ergebnis 
eines Augenscheins; die Entscheidungen (Urteile, 
Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts, sofern 
sie nicht dem Protokoll schriftlich beigefügt sind, 
und die Verkündung der Entscheidungen. Dieses 
Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Ge- 
Zivilprozeß. 
  
richtschreiber zu unterschreiben; dasselbe beweist 
die Beobachtung der für die mündliche Verhand- 
lung vorgeschriebenen Förmlichkeiten bis zum 
Nachweis der Fälschung. Dem Sitzungsprotokoll! 
sind auf Antrag als Anlagen diejenigen Schriftsätze 1 
der Parteien beizufügen, welche Abweichungen 
von den Parteianträgen oder deren Ergänzung 
betreffen, oder Geständnisse sowie die Erklärungen 1 
über Annahme oder Zurückschiebung zugeschobener 
Eide enthalten. 
In dem Urteil hat das Gericht kraft seiner 
Gerichtsgewalt namens des Staats auszusprechen, 1 
  
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daß der Partei das streitige Recht zustehe oder 
nicht zustehe, letzteres wegen Mangels der Förm- 
lichkeiten oder wegen unzureichender Begründung. 
Maßgebend für den Begriff des Endurteils ist, 
daß die in demselben getroffene Entscheidung eine 
die Tätigkeit des urteilenden Gerichts beendigende 
Entscheidung ist. Das Endurteil kann unbedingt 
oder von der Leistung eines vom Gericht einer der 
Parteien auferlegten Eides abhängig sein; es ist 
ein kontradiktorisches oder ein Versäumnisurteil, je 
nachdem beide Parteien in dem Termin verhandelt 
haben oder eine derselben nicht erschienen ist oder 
nicht verhandelt hat. 
Das lrteil zerfällt inhaltlich in die Prü- 
fung der Beweise und in die Anwendung der 
Rechtssätze auf die durch die Beweise festgestellten 
Tatsachen. Über die Wahrheit oder Unwahrheit 
einer strittigen tatsächlichen Behauptung hat das 
Gericht unter Berücksichtigung des gesamten In- 
halts der Verhandlungen und des Ergebnisses 
einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Über- 
zeugung zu entscheiden. Seiner Form nach zer- 
fällt das Urteil in drei Bestandteile: die Urteils- 
formel, den Tatbestand und die Entscheidungs- 
gründe. Die Urteilsformel muß sich über den durch 
die Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch 
aussprechen, der durch dieselbe ganz oder teilweise 
zu= oder aberkannt wird. Der Tatbestand enthält 
eine gedrängte Darstellung des Sach= und Streit- 
standes auf der Grundlage der mündlichen Vor- 
träge der Parteien unter Hervorhebung der von 
denselben gestellten Anträge. Er ist ein urkund- 
liches, von den Parteien anerkanntes Zeugnis des 
Richters über das mündliche Parteivorbringen. 
Wegen dieser Bedeutung des Tatbestands ist eine 
Berichtigung desselben durch die Parteien binnen 
kurzer Frist im Berichtigungsverfahren vorgesehen. 
In den Gründen sind die Tatsachen und Rechts- 
anschauungen auseinanderzusetzen, welche für die 
richterliche Uberzeugung und Entscheidung maß- 
gebend waren. Wie alle auf Grund einer münd- 
lichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des 
Gerichts müssen auch die Urteile verkündet werden, 
um ins Leben zu treten. Die Verkündung erfolgt 
in dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch 
Verlesung der Urteilsformel. Bis zur Verkündung 
kann das erkennende Gericht sein Urteil abändern, 
mit der Verkündung wird dasselbe für dieses Ge- 
richt unabänderlich. 
Gegen alle gerichtlichen Entscheidungen, mit 
Ausnahme der Zwischenurteile und Beweis- 
beschlüsse, sind den Parteien ordentliche Rechts- 
mittel gegeben, mit deren Hilfe eine Abände- 
rung dieser Entscheidungen durch das nächsthöhere 
Gericht herbeigeführt werden kann; und zwar 
gegen Beschlüsse des Gerichts und Verfügungen 
des Vorsitzenden desselben die Beschwerde, gegen 
Endurteile die Berufung und die Revision. Doch 
was bezüglich des Streitgegenstands unter den sind diese Rechtsmittel den Parteien nur so lange 
Parteien Rechtens ist und sein soll. Den Inhalt gegeben, als die Entscheidungen noch nicht die 
des Urteils bildet der Ausspruch des Gerichts, Rechtskraft beschrillen haben. Damit scheiden aus
	        
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