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sicht stehenden öffentlichen Niederlagen (Transit-
lager), in denen Waren bis zu ihrer weiteren
Bestimmung unverzollt gelagert, verpackt und ver-
arbeitet werden können. Es gibt „allgemeine
Niederlagen“ (Packhöfse, Hallen, Lagerhäuser,
Freihäfen, d. h. Häfen oder Seeplätze, die den
Schiffen aller Nationen freien Verkehr und den
ein= oder ausgeführten Waren Zollfreiheit ge-
währen und hiervon nur ganz geringe Abgaben
erheben) und „beschränkte Niederlagen“, in denen
die Lagerfrist regelmäßig sechs Monate nicht über-
steigen darf, und endlich „freie Niederlagen“
(Freilager), d. h. solche, die zollgesetzlich als Aus-
land behandelt werden. Für die „Privattransit=
lager“, d. h. Lager, deren Waren zugleich oder
ausschließlich zum Absatz nach dem Ausland be-
stimmt sind, gelten, falls sie unter amtlichem Mit-
verschluß stehen, die betreffenden Bestimmungen
des Vereinszollgesetzes (§§ 97 ff und Gesetz vom
18. April 1889). Hausiergewerbe einschließlich
der Wanderlager dürfen im Grenzbezirk nur mit
besonderer Erlaubnis und unter den von der
obersten Landesbehörde zum Zweck des Zoll-
schutzes angeordneten Beschränkungen betrieben
werden. Diese Erlaubnis wird für gewisse Gegen-
stände (z. B. geistige Getränke) überhaupt nicht
erteilt. Bei Versendung der im freien Verkehr
stehenden Gegenstände aus dem Zollgebiet durch
das Ausland nach einem andern Teil des Zoll-
gebiets (Aus= und Wiedereinfuht) wird
dem Ausgangszollamt oder einem zu dieser Ab-
fertigung befugten Amt im Innern eine Deklara-
tion vorgelegt, worin Art und Menge der zu ver-
sendenden Waren und deren Bestimmungsort
angegeben wird. Es tritt dann der Regel nach
der amtliche Verschluß ein. Zur Erleichterung des
Besuchs auswärtiger Märkte und Messen
kann die zollfreie Rückbringung der unverkauft
gebliebenen Waren zugelassen werden. Ebenso
wird fremden Gewerbetreibenden, die inländische
Märkte und Messen besuchen, von ihren unver-
kauften Waren Erlaß des Eingangszolls bei der
Wiederausfuhr gewährt. Vom Eingangszoll freige-
lassen werden können ferner inländische Erzeugnisse
oder Fabrikate, die zum Kommissionsverkauf,
zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen
oder zum vorübergehenden Gebrauch nach dem
Ausland gesandt wurden und von dort zurück-
kommen, falls kein Zweifel an der Identität der
Waren besteht. Zollfrei ist ferner der sog. Ver-
edlungsverkehr. Es können demnach Gegen-
stände, welche zur Verarbeitung, zur Vervollkomm=
nung oder Reparatur mit der Bestimmung zur
Wiederausfuhr eingehen, wenn diese in bestimmter
Frist erfolgt, vom Eingangszoll befreit werden.
Diese Befreiung kann auch eintreten, wenn Gegen-
stände zu einem der genannten Zwecke nach dem
Ausland gehen und in vervollkommnetem Zustand
zurückkommen. Ein zollfreier Veredlungsverkehr
ohne Identitätsnachweis besteht für Mühlenpro-
dukte (ugl. Sp. 1342). Besondere Erleichterungen
Zollwesen.
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nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse können
auch auf den kleinen Grenzverkehr angeordnet
werden. Diese zwischen zwei angrenzenden Staaten
vereinbarten Erleichterungen fallen nicht unter die
Meistbegünstigungsklausel. Wer im Grenzbezirk
des deutschen Zollgebiets Waren transportiert,
die nach den von der obersten Landesbehörde ge-
troffenen Bestimmungen einer Transportkontrolle
innerhalb des Grenzgebiets unterliegen, muß sich
durch einen sog. Legitimationsschein, d. h. eine auf
seinen Namen lautende, von der zuständigen Zoll-
behörde ausgestellte Bescheinigung darüber aus-
weisen, daß er zum Transport der betreffenden
Waren innerhalb einer bestimmten Frist und auf
den vorgeschriebenen Wegen befugt ist. Wird dieser
Transportvorweis ausnahmsweise von einer Orts-
behörde oder einer hierzu für geeignet befundenen
Privatperson ausgefertigt, so heißt er „Versen-
dungsschein“. Beim Eingang aus dem Ausland
in der Richtung von der Grenze nach der Zoll-
stätte (Maut) ist auf der Zollstraße ein Trans-
portausweis nicht nötig. Von der Zollstelle bis
zur Binnenlinie haben sich die Transporteure
durch die bei ersterer erhaltenen amtlichen Aus-
weise („Bezettelung") zu legitimieren. Für ge-
wisse Waren, z. B. rohe Erzeugnisse des Bodens
und der Viehzucht eines inländischen Landguts,
für den Transport auf den öffentlichen Eisen-
bahnen, aus dem Binnenland in den Grenzbezirk,
für den Gütertransport mit den Posten usw. be-
steht allgemeine Befreiung von der Legitimations-
pflicht im Grenzbezirk. Besteht gegen jemand ge-
gründeter Verdacht, daß er sich einer Übertretung
der Zollgesetze schuldig gemacht oder zu einer solchen
mitgewirkt hat, so ist Haussuchung durch Zoll-
bedienstete unter Leitung eines vorgesetzten Zoll-
beamten zulässig. Flüchten sich auf der Tat betrof-
fene, von den Zollbediensteten verfolgte Schleich=
händler in Häuser, Scheunen usw., so müssen
solche Räume den Zollbediensteten jederzeit auf
Verlangen sofort geöffnet werden. Haussuchungen
außerhalb des Grenzbezirks können nur von der
betreffenden zuständigen Behörde oder von dem
zuständigen Einzelrichter angeordnet und unter
seiner Leitung vorgenommen werden. Auch körper-
liche Untersuchungen von Personen, die Waren
unter ihren Kleidern verborgen zu haben verdächtig
sind und der Aufforderung, sich dieser Gegenstände
freiwillig zu entäußern, nicht sogleich nachkommen,
sind statthaft. Wollen sie jedoch diese Untersuchung
nicht bei der nächsten Zollstelle vornehmen lassen,
so sind sie dem nächsten Einzelrichter vorzuführen.
Die Zollämter sind entweder Haupt= oder
Nebenzollämter, letztere wieder solche I. oder
II. Klasse. Bei den Hauptzollämtern ist jede Zoll-
entrichtung und jede gesetzlich vorgeschriebene Ab-
fertigung bei der Ein-, Aus= und Durchfuhr zu-
lässig. Die Nebenzollämter I. Klasse sind nur zur
Abfertigung der auf Eisenbahnen mit Ladungs-
verzeichnis eingehenden oder der nach der Stück-
zahl zu verzollenden Gegenstände in unbeschränkter
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