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auch der einzige Unterschied zwischen den unmittel-
baren Staatsbeamten und den Kommunalbeamten.
Dieser Unterschied tritt auch in der Lehre Gneists,
dessen Untersuchungen über das englische selk-
government bahnbrechend für die Kommunal=
verwaltungsrechtswissenschaft geworden sind, her-
vor. Er bezeichnet die Selbstverwaltung als
Staatsverwaltung, die durch ernannte, unmittel-
bare Staatsorgane geführt werde, jedoch in der
Weise, daß sozial und faktisch von der Staats-
gewalt möglichst unabhängige Personen Selbst-
verwaltungskompetenzen erhalten. Dieser Unter-
schied prägt sich einerseits in der Art und Weise
des Aktes, durch welchen die kommunalen Organe
die Eigenschaft als Beamte erhalten, aus: sie
werden in der Regel von den der Verwaltung
unterstehenden Personen — indirekt — gewählt,
wozu teilweise die Bestätigung bestimmter Staats-
organe hinzukommt, nur ausnahmsweise, z. B. bei
den oben erwähnten Reichskommunen in Deutsch-
Ostafrika, kommt direkte Ernennung der Kom-
munalorgane durch die Staatsorgane vor, wäh-
rend bei den Staatsbeamten die Ernennung durch
andere die Regel ist. Es besteht ferner in der
Regel eine Verpflichtung zur Annahme des über-
tragenen Amts, die bei den Staatsbeamten die
Ausnahme bildet. Anderseits ergibt sich ein wich-
tiger Unterschied zwischen Staats= und Selbst-
verwaltung aus der „UÜbertragung einer Finanz-
gewalt“ auf die Kommunen. Die durch sie von
den Mitgliedern der Kommunen erhobenen mate-
riellen Mittel kommen den lokal begrenzten Kom-
munalbezirken zugut, und zwar mit Bezug auf
alle die Gegenstände, deren Verwaltung der Staat
durch Kommunen ausübt. Die vom Staat er-
hobenen Mittel werden sonst von allen Staats-
gliedern gleichmäßig erhoben und kommen den
allgemeinen staatlichen Zwecken zugut, seit Ein-
führung der Parlamente jedoch häufig in der
Weise, daß für bestimmte Ressorts bestimmte
Mittel ausgeworfen werden. Diese beiden Unter-
schiede sind historisch zu erklären. In Zeiten, in
denen die Zentralstaatsgewalt schwach ist, machen
sich immer Strömungen dafür geltend, daß die
Regierten ihre Angelegenheiten selbst verwalten.
Es bilden sich, wie das alte deutsche Reich in
seiner Zersplitterung zeigt, kleinere Verbände, die
zwar ihre rechtliche Gestaltung durch geltendes
staatliches Recht erhalten und staatliche Aufgaben
ausführen, aber in Angelegenheiten, bei denen sie
selbst in besonderer Weise beteiligt sind, während
im allgemeinen möglichst Unbeteiligte zur Rechts-
ausführung in concreto berufen sind. In den
deutschen Staaten ist nach einer mehr absolu-
tistischen Periode die Selbstverwaltung zum Zweck
der Erweckung und Hebung des Interesses der
Staatsbürger an allgemeinen Angelegenheiten, zum
Schutz der Selbstbestimmung und zur Verhütung
ungerechtfertigten Zwangs durch obrigkeitliche Or-
gane eingeführt worden. Das Prinzip aber, dem
diese Verwaltung zugrunde liegt, ist die Idee
Staatswissenschaften.
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der Rechtsausführung in Angelegenheiten, bei
denen der Ausführende selbst besonders beteiligt
ist oder als Organ Beteiligter handelt. Selbst-
verwaltung ist also Rechtsausführung in eignen
Angelegenheiten namens des Staats, Staats-
verwaltung durch Staatsorgane, die in irgend
einer Weise bei den zu verwaltenden Angelegen-
heiten persönlich interessiert sind. Nur in diesem
Sinn dürfte das „Selbst“ im Begriff der Selbst-
verwaltung aufzufassen sein. Die Theorie, welche
Selbstverwaltung in Gegensatz zu Staatsverwal-
tung setzt, zerreißt einen Begriff, der notwendig
einheitlich ist. Die Staatsverwaltung ist, welche
Seiten wirtschaftlicher Verhältnisse auf Grund des
gesetzten Rechts sie auch in Angriff nehmen möge,
wegen der Identität des Subjekts nur eine, gleich-
viel, ob die Organe, durch welche der Staat tätig
wird, eigne oder fremde Angelegenheiten ver-
walten.
Literatur. Abgesehen von den Darstellungen
der allgemeinen Staatslehre (s. d. Art. Staat) sind
zu erwähnen: Marquardsen, Handbuch des öffentl.
Rechts, Bd 1: Allg. Teil (1883); Einleitungs-
band 1 (Gareis, Sarwey), 1I (Laband, Seydel,
Gaupp, Rehm u. a.); Holtzendorff-Kohler, En-
zyklopädie der Rechtswissenschaft II (6(1904) Art.
Verwaltungsrecht; O. Mayer, Theorie des französ.
Verwaltungsrechts (1886); Zeitschrift für die ge-
samte Staatswissenschaft XXXVIII (Stengel):
Archiv für öffentliches Recht (Laband u. Stoerk)
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre (die so-
ziale Verwaltungslehre); Ulbrich, Lehrbuch des
österreichischen Staatsrechts (1883); Rosin, Sou-
veränität, Staats-, Gemeinde-, Selbstverwaltung,
in Hirths Annalen 1883; ders., Das Recht der
öffentlichen Genossenschaft (1886); K. v. Stengel,
Wörterbuch des dtsch. Verwaltungsrechts (21910 ff,
3 Bde); Meyer-Dochow, Lehrbuch des dtsch. Ver-
waltungsrechts (31910). — Gluth, Die Lehre von
der Selbstverwaltung (1887); Blodig, Die Selbst-
verwaltung als Rechtsbegriff (1894); Hatschek, Die
Selbstverwaltung in polit. u. jurist. Bedeutung
(1898); Gneist, Englische Verfassungsgeschichte
l (1882) u. a. m.; Gierke, Deutsches Genossenschafts-
recht (1868/81); Laband, Staatsrecht des Deut-
schen Reichs 1 (1901) 97. 339; II 187.
[Bruno Beyer.])
Staatswissenschaften. I. Begriff und
Eliederung. Staatswissenschaft ist dem Wort-
sinn nach das Wissen vom Staat, also der Wissens-
zweig, der sich mit Ursprung und Zweck des
Staats, mit seinen Bestandteilen und Formen,
mit Natur und Umfang der Staatsgewalt, mit
den staatlichen Normen und Einrichtungen usw.
befaßt. Es sind also (staats-gphilosophische und
(staats-yrechtliche Lehren und Probleme, welche
dem Begriff den Inhalt geben. Daneben werden
aber auch andere Wissenszweige, namentlich solche
wirtschaftlicher und sozialer Natur, soweit sie
irgendwie zum Staatsleben in Beziehung treten,
den Staatswissenschaften zugezählt. Vielfach wird
/’wwischen juristischen, wirtschaftlichen und sozialen
Staatswissenschaften unterschieden. Auch von theo-
1 retischen und praktischen Staatswissenschaften wird