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der kriminalistischen Imputationslehre (1843);
Huber, Die Hemmnisse der Willensfreiheit (1904);
v. Rohland, Die Willensfreiheit u. ihre Grenzen
(1905); Petersen, Willensfreiheit u. Moral im
Strafrecht (1905); Träger, Wille, Determinismus,
Strafe (1895); Wach, Die kriminalist. Schulen u.
die Strafrechtsreform (Rektoratsrede, 1902); v. Li-
lienthal, Z., in Bd V des Allgemeinen Teils der
Vergleichenden Darstellung des deutschen u. aus-
ländischen Strafrechts (1908). — v. Liszt, Straf-
rechtliche Aufsätze und Vorträge (2 Bde, 1905);
Gretener, Die Z. als Gesetzgebungsfrage (1897) u.
die 3. als Frage der Gesetzgebung (eine Replik,
1899); ders., Die Z. im Vorentwurf zu einem
deutschen St. G. B. mit besonderer Rücksicht auf
den österreichischen u. schweizerischen Vorentwurf
(1910). — Vorentwurf zu einem deutschen Straf-
gesetzbuch nebst Begründung. Veröffentlicht auf
Anordnung des Reichsjustizamts (1909). — Die
verschiedenen juristischen Zeitschriften, namentlich
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft,
Archiv für Strafrecht u. Strafprozeß (Goltdammers
Archiv), Monatsschrift für Kriminalpsychologie u.
Strafrechtsreform, Mitteilungen der internatio-
nalen kriminalistischen Vereinigung.
[I Biederlack S. J.; II Wellstein.)
Zusammenlegung der Grundstücke
s. Arrondierung.
Zwangserziehung s. Fürsorgeerziehung.
Zwangsvollstreckung s. Zioilprozeß
(Sp. 1318).
Zweikampf. Kämpfe zwischen zwei Per-
sonen mit Waffen in der Hand wurden aus ver-
schiedenen Veranlassungen und zu verschiedenem
Zweck unternommen.
1. Im Altertum wurde der Zweikampf zuweilen
in den Dienst des Kriegs gestellt: kriegeri-
scher Zweikampf. Es kam nämlich vor, daß
zwei Heere einander gegenüberstanden, um eine
Schlacht zu liefern, und die Heerführer überein-
kamen, je einen Mann zum Zweikampf zu stellen,
so daß der Sieg des einen oder des andern die
Wirkung haben sollte, als ob das betreffende Heer
in einer Schlacht gesiegt hätte. Ein solcher kriege-
rischer Zweikampf war der Kampf zwischen David
und Goliath. Auch bei andern Völkern geschah
es, daß das Schicksal zweier Heere und Völker
der Entscheidung durch einen Zweikampf anheim-
gegeben wurde, wenn auch die dabei gestellte Ver-
tragsbestimmung gewöhnlich nicht eingehalten
wurde. In späteren Zeiten kam es über Heraus-
forderungen, so die Kaiser Heinrichs III. an König
Heinrich I. von Frankreich, Karls V. an Franz I.
und Karls IX. von Schweden an Christian IV.
von Dänemark nicht hinaus. Soweit solche Zwei-
kämpfe als verringerter Krieg erscheinen, mag da-
gegen nichts einzuwenden sein, besonders wenn
Fürsten in Betracht kommen, die nach früherer
Anschauung die eigentlich Kriegführenden waren.
Unsere modernen Kriegsmächte würden jedenfalls
Bedenken hegen, ihre Sache statt von einem Krieg,
der seiner Natur nach die höchste Kräfteanspan-
nung eines ganzen Volks darstellt, von einem
Staatslexikon. V. 3. u. 4. Aufl.
Zusammenlegung der Grundstücke — Zweikampf.
1378
Kampf zweier Personen abhängig zu machen, so
daß solche Zweikämpfe der Kriegsgeschichte ver-
gangener Zeiten angehören.
2. Es wurden im Altertum auch Zpeitamfse
veranstaltet zur Feier gewisser Feste, z. B
in Griechenland Ring- und Faustkämpfe bei den
olympischen Spielen. Hier war es das Fest, zu
dessen Verherrlichung der Zweikampf stattfand.
Der Sieger wurde bekränzt und mit Ehren über-
häuft. Es handelte sich also um ein Spiel, das
der Roheit des Kampfs noch nicht freie Gasse bot.
Verschieden davon waren die Gladiatoren=
kämpfe, welche besonders in Rom zur Kaiserzeit
abgehalten wurden. Sie dienten der Lust und dem
Vergnügen einer entmenschten Volksmenge und
grausamer Despoten. Dabei durfte sich der siegende
Gladiator nicht damit begnügen, den Gegner
kampfunfähig gemacht zu haben, sondern er mußte
ihn töten, wenn nicht die Zuschauer Gnade walten
ließen. Diese Gladiatorenkämpfe verschwanden mit
der allgemeinen Einführung des Christentums.
Wenn das Heidentum den Barbarismus, der es
ungeachtet aller äußern Kultur durchdrang, irgend-
wo in gräßlicher Weise gezeigt hat, so war es bei
diesen Kämpfen.
3. Im Mittelalter treffen wir eine Form des
Zweikampfs in den sog. Turnieren, den
Kampsspielen, welche die Ritter zum Beweis ihrer
Kraft und Gewandtheit öffentlich veranstalteten,
und zu denen die Zuschauer von weit und breit
herbeiströmten. Zu den Turnieren wurden nur
Nitter, die eine festgesetzte Zahl von Ahnen auf-
weisen konnten, der sog. turnierfähige Adel, zuge-
lassen; es bestanden eigne Turnierordnungen und
Turniergesellschaften. Bei dem Lanzenstechen galt
es bloß, den Gegner aus dem Sattel zu heben,
und auch bei den Schwertkämpfen zu Pferde oder
zu Fuß kamen, da die Kämpfer ganz mit Eisen
bedeckt und die Schwerter nicht geschliffen waren,
Verwundungen nur selten vor. Die ersten Tur-
niere wurden in Frankreich im 11. und in Deutsch-
land im 12. Jahrh. abgehalten. Später arteten
diese Spiele aus und büßten manche Ritter ihr
Leben dabei ein, so daß von seiten der Kirche
(so unter Papst Innozenz II.) und weltlicher
Fürsten Verbote erfolgten. Mit dem Tod König
Heinrichs II., der 1559 an einer Turnierwunde
starb, kamen diese Veranstaltungen auch in Frank-
reich ab.
4. Der Zweikampf wurde aber im früheren
Mittelalter auch als gerichtliches Beweismittel ge-
braucht, eine Ubung, welche wohl aus den Zeiten
des germanischen Heidentums sich in die christliche
Zeit verpflanzt hat. Wir stehen damit bei den ge-
richtlichen Zweikämpfen. Sie bildeten das
vornehmste der Ordalien oder Gottesurteile und
beruhten auf der irrigen Ansicht, daß Gott den
Unschuldigen im Zweikampf nicht unterliegen lassen
könne, daß daher Gott selbst für die Schuld des-
jenigen, der unterlag, Zeugnis abgebe. Zur Unter-
scheidung von dem heute noch vorkommenden
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