Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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der kriminalistischen Imputationslehre (1843); 
Huber, Die Hemmnisse der Willensfreiheit (1904); 
v. Rohland, Die Willensfreiheit u. ihre Grenzen 
(1905); Petersen, Willensfreiheit u. Moral im 
Strafrecht (1905); Träger, Wille, Determinismus, 
Strafe (1895); Wach, Die kriminalist. Schulen u. 
die Strafrechtsreform (Rektoratsrede, 1902); v. Li- 
lienthal, Z., in Bd V des Allgemeinen Teils der 
Vergleichenden Darstellung des deutschen u. aus- 
ländischen Strafrechts (1908). — v. Liszt, Straf- 
rechtliche Aufsätze und Vorträge (2 Bde, 1905); 
Gretener, Die Z. als Gesetzgebungsfrage (1897) u. 
die 3. als Frage der Gesetzgebung (eine Replik, 
1899); ders., Die Z. im Vorentwurf zu einem 
deutschen St. G. B. mit besonderer Rücksicht auf 
den österreichischen u. schweizerischen Vorentwurf 
(1910). — Vorentwurf zu einem deutschen Straf- 
gesetzbuch nebst Begründung. Veröffentlicht auf 
Anordnung des Reichsjustizamts (1909). — Die 
verschiedenen juristischen Zeitschriften, namentlich 
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 
Archiv für Strafrecht u. Strafprozeß (Goltdammers 
Archiv), Monatsschrift für Kriminalpsychologie u. 
Strafrechtsreform, Mitteilungen der internatio- 
nalen kriminalistischen Vereinigung. 
[I Biederlack S. J.; II Wellstein.) 
Zusammenlegung der Grundstücke 
s. Arrondierung. 
Zwangserziehung s. Fürsorgeerziehung. 
Zwangsvollstreckung s. Zioilprozeß 
(Sp. 1318). 
Zweikampf. Kämpfe zwischen zwei Per- 
sonen mit Waffen in der Hand wurden aus ver- 
schiedenen Veranlassungen und zu verschiedenem 
Zweck unternommen. 
1. Im Altertum wurde der Zweikampf zuweilen 
in den Dienst des Kriegs gestellt: kriegeri- 
scher Zweikampf. Es kam nämlich vor, daß 
zwei Heere einander gegenüberstanden, um eine 
Schlacht zu liefern, und die Heerführer überein- 
kamen, je einen Mann zum Zweikampf zu stellen, 
so daß der Sieg des einen oder des andern die 
Wirkung haben sollte, als ob das betreffende Heer 
in einer Schlacht gesiegt hätte. Ein solcher kriege- 
rischer Zweikampf war der Kampf zwischen David 
und Goliath. Auch bei andern Völkern geschah 
es, daß das Schicksal zweier Heere und Völker 
der Entscheidung durch einen Zweikampf anheim- 
gegeben wurde, wenn auch die dabei gestellte Ver- 
tragsbestimmung gewöhnlich nicht eingehalten 
wurde. In späteren Zeiten kam es über Heraus- 
forderungen, so die Kaiser Heinrichs III. an König 
Heinrich I. von Frankreich, Karls V. an Franz I. 
und Karls IX. von Schweden an Christian IV. 
von Dänemark nicht hinaus. Soweit solche Zwei- 
kämpfe als verringerter Krieg erscheinen, mag da- 
gegen nichts einzuwenden sein, besonders wenn 
Fürsten in Betracht kommen, die nach früherer 
Anschauung die eigentlich Kriegführenden waren. 
Unsere modernen Kriegsmächte würden jedenfalls 
Bedenken hegen, ihre Sache statt von einem Krieg, 
der seiner Natur nach die höchste Kräfteanspan- 
nung eines ganzen Volks darstellt, von einem 
Staatslexikon. V. 3. u. 4. Aufl. 
Zusammenlegung der Grundstücke — Zweikampf. 
  
1378 
Kampf zweier Personen abhängig zu machen, so 
daß solche Zweikämpfe der Kriegsgeschichte ver- 
gangener Zeiten angehören. 
2. Es wurden im Altertum auch Zpeitamfse 
veranstaltet zur Feier gewisser Feste, z. B 
in Griechenland Ring- und Faustkämpfe bei den 
olympischen Spielen. Hier war es das Fest, zu 
dessen Verherrlichung der Zweikampf stattfand. 
Der Sieger wurde bekränzt und mit Ehren über- 
häuft. Es handelte sich also um ein Spiel, das 
der Roheit des Kampfs noch nicht freie Gasse bot. 
Verschieden davon waren die Gladiatoren= 
kämpfe, welche besonders in Rom zur Kaiserzeit 
abgehalten wurden. Sie dienten der Lust und dem 
Vergnügen einer entmenschten Volksmenge und 
grausamer Despoten. Dabei durfte sich der siegende 
Gladiator nicht damit begnügen, den Gegner 
kampfunfähig gemacht zu haben, sondern er mußte 
ihn töten, wenn nicht die Zuschauer Gnade walten 
ließen. Diese Gladiatorenkämpfe verschwanden mit 
der allgemeinen Einführung des Christentums. 
Wenn das Heidentum den Barbarismus, der es 
ungeachtet aller äußern Kultur durchdrang, irgend- 
wo in gräßlicher Weise gezeigt hat, so war es bei 
diesen Kämpfen. 
3. Im Mittelalter treffen wir eine Form des 
Zweikampfs in den sog. Turnieren, den 
Kampsspielen, welche die Ritter zum Beweis ihrer 
Kraft und Gewandtheit öffentlich veranstalteten, 
und zu denen die Zuschauer von weit und breit 
herbeiströmten. Zu den Turnieren wurden nur 
Nitter, die eine festgesetzte Zahl von Ahnen auf- 
weisen konnten, der sog. turnierfähige Adel, zuge- 
lassen; es bestanden eigne Turnierordnungen und 
Turniergesellschaften. Bei dem Lanzenstechen galt 
es bloß, den Gegner aus dem Sattel zu heben, 
und auch bei den Schwertkämpfen zu Pferde oder 
zu Fuß kamen, da die Kämpfer ganz mit Eisen 
bedeckt und die Schwerter nicht geschliffen waren, 
Verwundungen nur selten vor. Die ersten Tur- 
niere wurden in Frankreich im 11. und in Deutsch- 
land im 12. Jahrh. abgehalten. Später arteten 
diese Spiele aus und büßten manche Ritter ihr 
Leben dabei ein, so daß von seiten der Kirche 
(so unter Papst Innozenz II.) und weltlicher 
Fürsten Verbote erfolgten. Mit dem Tod König 
Heinrichs II., der 1559 an einer Turnierwunde 
starb, kamen diese Veranstaltungen auch in Frank- 
reich ab. 
4. Der Zweikampf wurde aber im früheren 
Mittelalter auch als gerichtliches Beweismittel ge- 
braucht, eine Ubung, welche wohl aus den Zeiten 
des germanischen Heidentums sich in die christliche 
Zeit verpflanzt hat. Wir stehen damit bei den ge- 
richtlichen Zweikämpfen. Sie bildeten das 
vornehmste der Ordalien oder Gottesurteile und 
beruhten auf der irrigen Ansicht, daß Gott den 
Unschuldigen im Zweikampf nicht unterliegen lassen 
könne, daß daher Gott selbst für die Schuld des- 
jenigen, der unterlag, Zeugnis abgebe. Zur Unter- 
scheidung von dem heute noch vorkommenden 
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