1383
reich und Italien) des Studentenduells, aus dem
sich das Mensurenwesen entwickelte. Das älteste
Duellmandat an deutschen Universitäten wurde
1570 in Wittenberg erlassen. Vom Adel, der zu-
nächst der Träger des Duellwesens war, wurde
das Duell zu einer Einrichtung des lange aus-
schließlich aus Adligen gebildeten Osffizierstandes
und damit wurde die Bedeutung der Duellfrage
zu einer in erster Linie militärischen verschoben,
als welche sie heute erscheint. England hat den
Weg gezeigt zur Beseitigung der Sitte. Nachdem
das Duell noch im 18. und in den ersten Jahr-
zehnten des 19. Jahrh. in den vornehmen Kreisen
eine große Verbreitung aufzuweisen hatte, wurde
es um die Mitte des 19. Jahrh. gänzlich abge-
schafft. Ein am 3. Juli 1843 zwischen dem Leut-
nant Munro und seinem Schwager Oberst Faw-
cett ausgefochtenes Duell, bei dem letzterer fiel,
erregte allgemeinen Widerspruch. Prinz Albert,
der Gemahl der Königin Viktoria, stellte sich an
die Spitze der Bewegung und setzte eine Anderung
der Articles of War durch, von denen Artikel 17
nunmehr erklärte, daß es Ehrensache sei, bei einem
Ehrenhandel eine Entschuldigung als Genug-
tuung abzugeben oder anzunehmen, und Artikel
101 einen Offizier, der eine Herausforderung
erläßt oder annimmt oder an einem Zweikampf
teilnimmt oder ihn nicht verhindert, mit der
Kassation bestraft. Gleichzeitig wurde eine Ver-
einigung zur Bekämpfung des Duells gebildet.
Der Erfolg war, daß schon in den nächsten
Jahren nurmehr ganz vereinzelte Duelle, die
letzten in England, stattfanden und nun dort schon
die dritte Generation heranwächst, der das Duell
als gesellschaftliche oder militärische Sitte un-
bekannt ist.
7. Die Kirche ist von ihrem Standpunkt als
Wächterin des christlichen Sittengesetzes gegen das
Duell mit scharfen geistlichen Strafen eingeschritten.
Das Trienter Konzil (Sess. 25, c. 19 de ref.)
hat die Duellanten sowohl wie die Sekundanten
und alle, die an dem Duell irgendwie teilnehmen
oder dabei mitwirken, mit der Exkommunikation
belegt und den Duellanten das kirchliche Begräb-
nis verweigert. In neuerer Zeit hat Papst
Pius IX durch die Konstitution Apostolicae
sedis moderationi vom 12. Olt. 1869 die Ex-
kommunikation erneuert und die Absolution der
Schuldigen dem Papst selbst vorbehalten. In
dieser Konstitution wird die Exkommunikation
verhängt über alle duellum perpetrantes aut
simpliciter ad illum provocantes vel ipsum
acceptantes ct quoslibet complices vel
qduantum in illis est non prohibentes, cuius-
cunque dignitatis sint, etiam regalis vel im-
perialis. — Auch die protestantische Konfession
hält an der Verwerfung des Duells fest; so haben,
nachdem zahlreiche Kreis= und Provinzialsynoden
es getan, die Berliner Generalsynoden von 1897
und 1903 sich in diesem Sinn ausgesprochen.
„Die gänzliche Beseitigung des Duells“, erklärt
Zweikampf.
1384
die letztere, „auf dem Weg der Verbreitung und
Vertiefung christlicher Erkenntnis und Schärfung
des christlichen Gewissens zu erstreben, bleibt nach
wie vor unserer Kirche heilige Pflicht.“ Auch der in
allen preußischen Kadeltenanstalten und Militär-
gemeinden eingeführte Katechismus, den der evan-
gelische Feldpropst Dr Richter herausgegeben hat,
behandelt das Duell als eine „Übertretung des
götilichen Gebots“, die durch nichts entschuldigt
werden könne.
Die weltliche Autorität hat, wie wir
schon teilweise gesehen haben, von jeher den Zwei-
kampf mit Strafen bedroht. Dabei wurde aller-
dings vielfach das Maß des Ausführbaren über-
schritten und ließ nicht zuletzt aus diesem Grund
die Staatsgewalt es an dem nötigen Ernst und an
Folgerichtigkeit fehlen. Vom staatlichen Gesichts-
punkt erscheint der Zweikampf nicht bloß als straf-
barer Angriff auf die körperliche Sicherheit und
das Leben, sondern auch als ein Akt unberechligter
Selbsthilfe, durch den die Beteiligten gegen die
staatliche Rechtsordnung verstoßen, indem sie in
ihrer Ehrenstreitigkeit eigenmächtig ihr Recht suchen.
Aus den oben erwähnten Verordnungen der Lan-
desfürsten entwickelten sich die Bestimmungen,
welche die heutigen Strafgesetzbücher fast aller
europäischen Länder und selbst Amerikas enthalten.
Im deutschen Strafgesetzbuch (68§ 201/210) wird
sowohl der Zweikampf als die ihn einleitenden
oder unterstützenden Handlungen mit Festungshaft
bedroht, deren Dauer je nach der Art der Ver-
abredung und dem eingetretenen Erfolg abgestuft
ist. Die Herausforderung oder ihre Annahme und
das Kartelltragen wird bis zu sechs Monaten, der
Zweikampf mit drei Monaten bis fünf Jahren,
die Tötung im Zweikampf nicht unter zwei Jahren,
wenn aber die Verabredung eine solche war, daß
der Tod eines Gegners herbeigeführt werden sollte,
nicht unter drei Jahren bestraft. Die Anreizung
zum Zweikampf besonders durch Bezeigung von
Verachtung wird, falls der Zweikampf stattge-
funden hat, mit mindestens dreimonatiger Ge-
sfängnisstrafe bedroht. In dem nun fertig gestellten
Entwurf für ein neues deutsches Strafgesetzbuch
erscheint die Festungshaft zwar beseitigt und durch
Gefängnis= oder Haftstrase ersetzt, allein die Straf-
sätze werden eher herabgemildert; so soll die Strafe
für Zweikampf ohne tödlichen Ausgang künftig
auf drei Monate bis drei Jahre und die Mindest-
strase für 15dlichen Zweikampf auf ein Jahr herab-
gesetzt werden. Das aus dem Jahr 1852 stam-
mende österreichische Strafgesetzbuch enthält beson-
ders strenge Strafen: für den unblutig verlaufenen
Zweikampf oder die Herausforderung oder den
Sekundantendienst sechs Monate bis ein Jahr
Kerker, für die Verwundung im Zweikampf eine
Kerkerstrafe von einem bis zu fünf bzw. zehn
Jahren und für die Tötung eine zehn= bis zwanzig-
jäbrige schwere Kerkerstrafe. Da diese Strafen
infolge Einschreitens der Gnadeninstanz nicht zur
Ausführung gelangten, sollen sie bei der ebenfalls