Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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sondern nur der Anzeige bedarf, ebenso haben die 
Barmherzigen Schwestern keine besondere mini- 
sterielle Dispens mehr einzuholen, wenn sie in 
Kinder-, Koch-, Näh= und Flickschulen tätig sein 
wollen. (Red.) 
Bayern. Durch das pfülzische Städtever- 
fassungsgesetz vom 15. Aug. 1908 wurde das 
pfälzische Gemeinderecht, das im allgemeinen sich 
an das französische System der Gemeindeverfas- 
sung anschließt, dem rechtsrheinischen bayrischen 
Gemeinderecht näher gebracht. Auf Antrag der 
Gemeindeverwaltung kann den Stadtgemeinden 
der Pfalz die Verfassung der städtischen Gemein- 
den rechts des RNheins verliehen werden, ebenso die 
Kreisunmittelbarkeit (bisher unterstanden in der 
Pfalz auch die bedeutenderen Städte dem Bezirks- 
amt). — Das Gemeindewahlgesetz vom 6. Juli 
1908 führte für Gemeinden mit mehr als 4000 
Einwohnern (auch in der Pfalz) die Verhältnis- 
wahl mit freien und verbundenen Listen ein. Von 
fast 8000 Gemeinden wurden dadurch 115 be- 
troffen. — Das Jahr 1910 brachte den Gemein- 
den in Verbindung mit der Reform der Staats- 
steuern die Ausnutzung der Ertragssteuern im 
höheren Umfang als bisher (Gemeindeumlagen- 
gesetz vom 14. Aug. 1910). Vgl. Nachtrag Ein- 
kommensteuer Bd V, Sp. 1414. (Red.) 
Begräbniswesen. Durch Gesetz vom 
14. Sept. 1911 wurde die Leichen verbren- 
nung auch in Preußen gestattet. Bis dahin 
waren alle auf ihre Zulassung gerichteten An- 
träge im preußischen Abgeordnetenhaus abge- 
lehnt worden. Auch die Regierung hatte einen 
ablehnenden Standpunkt eingenommen. Der Ent- 
wurf, den die Regierung im Febr. 1911 dem 
Abgeordnetenhaus vorlegte, begründete an sich 
kein neues Recht, weil, wie das Oberverwaltungs= 
gericht in einer Klagesache des Hagener Feuer- 
bestattungsvereins gegen die dortige Polizeiver= 
waltung festgestellt hatte, die Feuerbestattung an 
sich vorher schon rechtlich zulässig war und nur so 
lang im Interesse der öffentlichen Ordnung poli- 
zeilich verhindert werden konnte, als nicht ver- 
schiedene, die Erdbestattung betreffende gesetzliche 
Vorschriften eine, ihre Anwendbarkeit auf die 
Feuerbestattung ermöglichende Ergänzung erfahren 
hatten. Diese Ergänzung sollte der von der Re- 
gierung vorgelegte Entwurf geben. § 1 lautete: 
Die Feuerbestattung darf nur in landespolizeilich 
genehmigten Anlagen erfolgen. § 2 bestimmte die 
Gemeinden oder Gemeindeverbände als reguläre 
Träger des Feuerbestattungswesens. Doch soll die 
Genehmigung, Leichen zu verbrennen, „auch an- 
dern Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen 
die Sorge für die Beschaffung der öffentlichen 
Begräbnisplätze oblieg"“ (nach der beigegebenen 
Begründung sind das die Kirchen= und Syn- 
agogengemeinden) erteilt werden können, wenn die 
Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde vor- 
Bayern — Begräbniswesen. 
  
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erfüllung die Genehmigung zur Feuerbestattung 
zu versagen sei. Die §8 7/9 setzten die Bedin- 
gungen für die Erlaubnis der Leichenverbrennung 
im Einzelfall fest. Danach sollte die Verbrennung 
nur erlaubt sein, wenn beigebracht wäre: 1) die 
amtliche Sterbeurkunde; 2) eine auf Grund der 
Leichenschau ausgestellte amtsärztliche Bescheini- 
gung über die Todesursache, die die Erklärung 
enthalten muß, daß ein Verdacht, der Tod sei 
durch eine strafbare Handlung herbeigeführt wor- 
den, sich nicht ergeben hat; 3) der Nachweis, daß 
der Verstorbene die Feuerbestattung seiner Leiche 
angeordnet hat (diese Anordnung sollte rechts- 
gültig nur derjenige treffen können, der das 
16. Lebensjahr vollendet hat, oder der Inhaber 
der elterlichen Gewalt bei demjenigen, der dieses 
Alter noch nicht erreicht hat); 4) die Bestätigung 
der Ortspolizeibehörde, daß ein Verdacht, der 
Tod sei durch eine strafbare Handlung herbei- 
geführt worden, nicht vorliege. 
Die Gründe, welche die Regierung zu ihrer 
veränderten Stellung bewogen hatten, waren nach 
ihrer eignen Angabe folgende: Die wachsende 
Zahl der Anhänger der Feuerbestattung, die Zu- 
lassung der Leichenverbrennung in 13 deutschen 
Staaten (Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, 
Sachsen-Coburg und Gotha, Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen, Anhalt, Reuß j. und ä. L., 
Hamburg, Lübeck, Bremen. 1912 sind 27 Kre- 
matorien in Betrieb), die Verbrennung einer 
großen Zahl aus Preußen stammender Leichen in 
diesen außerpreußischen Staaten, die Milderung 
der evangelisch-kirchlichen Praxis in Bezug auf die 
Beteiligung der Geistlichkeit bei der Einäscherung, 
die Talsache, daß der Leichenverbrennung aus- 
drückliche göttliche Gebote oder kirchliche Dogmen 
nicht entgegenstehen, die Abschwächung der bis- 
herigen kriminalistischen Bedenken gegenüber der 
Leichenverbrennung infolge der Fortschritte der 
medizinischen und chemischen Wissenschaft, endlich 
besonders die oben angeführte Entscheidung des 
Oberverwaltungsgerichts. 
Bei der ersten Lesung im Abgeordnetenhaus 
(22. März) erklärten Fortschrittliche Volkspartei, 
Sozialdemokraten, Nationalliberale, Freikonser- 
vative und ein Teil der Konservativen ihre Zu- 
stimmung zu der Vorlage. Der größere Teil der 
Konservativen schloß sich den einmütig ablehnen- 
den Fraktionen des Zentrums und der Polen an. 
In der Kommission, an welche die Vorlage ver- 
wiesen wurde, gelangten verschiedene Abände- 
rungsanträge zur Annahme, die Vorlage im 
ganzen aber wurde mit 7 gegen 7 Stimmen ab- 
gelehnt. Dagegen wurde sie bei der zweiten Be- 
ratung (17. und 18. Mai) in abgeänderter Form 
angenommen. Die wichtigste Anderung war, daß 
die Genehmigung zur Verbrennung auch dann 
zu versagen sein soll, „wenn nicht dafür gesorgt 
ist, daß neben der Feuerbestattung auch die Be- 
liege. § 3 setzte Bedingungen für Einrichtung erdigung Verstorbener dauernd in der bisherigen 
und Lage des Krematoriums fest, bei deren Nicht- 
Weise slattfinden kann“ (§3, Abs. 1). Zur dritten
	        
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