fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden, 
so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern zur 
amtstierärztlichen Untersuchung einzusperren. 
(3) Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke 
der sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches 
Behältnis nicht zu beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden 
Maulkorb versehen an der Leine geführt werden. 
(4) Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger 
Hunde sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungseinflüssen 
geschützt aufzubewahren. 
8 111. 
(1) Die Polizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf Grund 
des § 110 eingesperrt worden sind, amtstierärztlich untersucht werden. 
(2) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines 
Hundes, so muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 2 Wochen, 
ausgedehnt werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung der angeordneten 
Schutzmaßregeln ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen Untersuchung zu 
unterwerfen. 
(3) Der Besitzer eines unter Beobachtung gestellten Hundes oder sein Vertreter 
hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder dessen 
Verenden der Polizeibehörde ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver gemäß § 110 
Abs. 4 aufzubewahren. 
(1) Wenn der Besitzer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch amtstierärztliche 
Bescheinigung nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung und 
polizeiliche Beobachtung schon vorher wieder aufzuheben. 
9 112. 
(1) Für Hunde, bei denen die Tollwut oder der Verdacht der Seuche amts- 
tierärztlich festgestellt ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen. Wenn ein 
der Seuche verdächtiger Hund einen Menschen gebissen hat, so kann angeordnet 
werden, daß das Tier, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann, in einem sicheren 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt und bis zur Bestätigung 
oder Beseitigung des Verdachts polizeilich beobachtet wird. 
(2) Ferner ist die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen, von 
denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche 
verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ausnahmsweise
	        
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