Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Seemannsordnung oder unter die 8§ 553/553b 
des Handelsgesetzbuchs fällt, sowie die Besatzung 
von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. Voraus- 
gesetzt ist bei den unter 2 bis 5 Bezeichneten und bei 
den Schiffern außer dem Entgelt noch ein regel- 
mäßiger Jahresarbeitsverdienst von höchstens 
2500 M. Für die in der Landwirtschaft, als 
Dienstboten, im Hausgewerbe und im Wander- 
gewerbe Beschäftigten gelten besondere Vorschriften. 
Vorübergehende Dienstleistungen kann der Bun- 
desrat von der Versicherung befreien. Versiche- 
rungsfrei sind im Dienst des Neichs, der 
Bundesstaaten, Gemeindeverbände, Gemeinden 
oder der Versicherungsträger Beschäftigte, ferner 
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder 
Anstalten, wenn ihnen Ansprüche auf gleiche 
Krankenhilse oder auf Geldbezüge im 1 ½ achen 
Betrag des Krankengelds gegen den Arbeitgeber 
gewährleistet sind und während ihrer Ausbildung 
für den Beruf. Auf Antrag können auch in 
andern öffentlichen Verbänden oder landesherr- 
lichen Verwaltungen Beschäftigte befreit werden. 
Personen des Soldatenstands im Dienst oder im 
Vorbereitungsdienst für eine bürgerliche Beschäf- 
tigung, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, 
die aus religiösen oder sittlichen Gründen mit 
Krankenpflege, Unterricht usw. lediglich gegen 
freien Unterhalt sich beschäftigen, sind gleichfalls 
befreit. Auf Antrag werden befreit nur zu ge- 
ringem Teil Arbeitsfähige, Lehrlinge im Betrieb 
der Eltern, vorübergehend in Wohltätigkeits- 
anstalten beschäftigte Arbeitslose. Versicherungs- 
freie Beschäftigte, Familienangehörige ohne Ent- 
gelt und eigentliches Arbeitsverhältnis, Betriebs- 
unternehmer mit höchstens zwei versicherungs- 
pflichtig Beschäftigten können sich freiwillig 
versichern, wenn sie nicht über 2500 AK 
Jahreseinkommen haben. Die Satung der Kran- 
kenkasse kann das Beitrittsrecht von einer be- 
stimmten Altersgrenze und von der Vorlegung 
eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig 
machen. Die Altersgrenze muß das Oberversiche- 
rungsamt genehmigen. Die Versicherungsberech- 
tigung erlischt in allen Fällen, wenn das regel- 
müöhige jährliche Gesamteinkommen 1000 M über- 
steigt. 
Die Leistungen der Krankenversicherung 
bestehen in der Gewährung von Krankenhitfe, 
Sozialversicherung. 
  
Wochengeld und Sterbegeld einschließlich der 
satzungsmäßigen Mehrleistungen, die das Gesetz 
begrenzt. Die Barleistungen bemessen sich nach 
dem Grundlohn. Als solcher wird durch die 
Satung entweder (das ist die Regel) der durch- 
schnitlliche Tagezentgelt nach der verschiedenen 
Lohnhöhe der Versicherten stufenweise (z. B. für 
Verdienst von 2.50 bis 3,50 M als Durchschnitt 
3 30) bis 6 àM oder der durchschnittliche Tages- 
entgelt bestimmter Klassen von Versicherten (z. B. 
der Facharbeiter) bis 5 JI oder der wirkliche 
Arbeitsentgelt des einzelnen Versicherten bis 67 
für den Arbeitstag bestimmt. Bei Landkranken- 
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kassen kann der Ortslohn als Grundlohn bestimmt 
werden außer bei Facharbeitern und gehobenen 
Angestellten. 
Die Krankenhilfe besteht in Krankenpflege, 
d. h. in ärztlicher Behandlung. Gewährung von 
Arznei und kleineren Heilmitteln sowie bei Ar- 
beitsunfähigkeit vom vierten Krankheitstag an 
in einem Krankengeld gleich dem halben Grund- 
lohn. Die Krankenhilse wird für die Dauer von 
26 Wochen gewährt, auf Grund der Satzungen 
bis zu 1 Jahr. Ist Krankengeld über 26 Wochen 
nach Beginn der Krankheit zu zahlen, so endet 
mit dem Bezug des Krankengelds auch die Kranken- 
pflege. An Stelle der Krankenhilfe kann Kranken- 
hauspflege gewährt werden, oder Hulfe und War- 
tung durch Pfleger im Hause. Hat der Ver- 
sicherte Angehörige überwiegend unterhalten, so 
ist diesen bei Krankenhauspflege ein Hausgeld von 
½ des Krankengelds zu zahlen. Die Satzung 
kann auch Fursorge für Genesende in Genesungs- 
heimen bis zu einem Jahr nach Ablauf der Kran- 
kenhilfe und Hilfsmittel gegen Verkrüpplung und 
Verunstaltungen zubilligen. Weitere Vergünsti- 
gungen durch die Satzungen sind nach Maßgabe 
des Gesetzes zulässig. Anderseils kann das Kranken- 
geld versagt werden, wenn die Kasse durch gewisse 
strafbare Handlungen des Versicherten geschädigt 
oder die Krankheit vorsätzlich, unter Um ständen 
auch, wenn sie schuldhaft zugezogen ist. Wöch- 
nerinnen erhalten ein Wochengeld für 8 (bei 
Landkrankenkassen 4) Wochen, wenn sie 6 Monate 
hindurch gegen Krankheit im Jahr vor der Nieder- 
kunft versichert waren. Statt dessen kann Kur und 
Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim 
eintreten. Auch kann Hauspflege gewährt werden. 
Bei Hauepflege ist die Hälfte des Wochengelds 
sortzuzahlen. Die Satzungen können auch Heb- 
ammendienste und ärztliche Geburtshilfe ge- 
währen, ferner auch Schwangerengeld und 
-pflege sowie ein Stillgeld. Als Sterbe- 
geld beim Tod des Vernicherten wird das 20fache 
des Grundlohns, unter Umständen. nämlich wenn 
der Versicherte nach Ablauf der Krankenhilfe an 
derselben Krankheit stirbt und bis zum Tod ar- 
beitsunfähig gewesen ist, auch binnen einem Jahr 
nach Ablouf der Krankenhilfe gezahlt. Die Satzung 
kann das Sterbegeld bis zum 40 fachen des Grund- 
lohns erhöhen oder auf mindestens 50 festsetzen. 
Die Satzung kann endlich auch Krankenpflege, 
Wochenhilfe und Sterbegeld für versicherungs- 
freie Familienmitglieder der Versicherten als 
Familienhilse zubilligen. Die Satzung kann be- 
stimmen, daß die Leistung an freiwillig Bei- 
getretene erst 6 Wochen nach dem Eintritt be- 
ginnt. und daß der Anspruch auf Mehrleistungen 
über die gesetztlichen Regelleistungen der Kassen hin- 
aus erst 6 Monate nach dem Britritt entsteht. 
Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann 
diese Wartezeit auf 26 Wochen unterbrochen wer- 
den. Diese Dauer erhöht sich um die in die Zeit 
sallende Dauer der Militärdienstpflicht. Beim
	        
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