Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Übertritt in eine andere Kasse übernimmt diese die 
Leistungen nach ihrer Satzung. Hat eine Kasse 
unbeanstandet für drei Monate ohne vorsätzlich 
unrichtige Anmeldung Beiträge angenommen, so 
muß sie die satzungsmäßigen Leistungen gewähren, 
auch wenn die angemeldete Person nicht versiche- 
rungspflichtig oder -berechtigt war. Wegen Er- 
werbslosigkeit aus der Kasse Ausscheidenden ver- 
bleibt ein Anspruch auf die Regelleistungen in 
gewissen Grenzen. Die Krankenhilfe ruht wäh- 
rend der Verhaftung oder Unterbringung in Bes- 
serungs-= usw. Anstalten, während des freiwilligen 
Aufenthalts im Ausland und bei Ausländern 
während der Ausweisung aus dem Reichsgebiet 
wegen strafgerichtlicher Verurteilung. Nach Eintritt 
des Versicherungsfalls in das Ausland Verzogene 
können abgefunden werden. Bei Erkrankungen 
außerhalb des Kassenbezirks tritt die Ortskranken- 
kasse des Wohnorts vorschußweise ein. Besteht 
am Wohnort eine besondere Ortskrankenkasse für 
Versicherte derselben Art oder eine Landkranken- 
kasse, so hat diese die Leistungen zu gewähren. 
Das gleiche gilt bei Erkrankung während vorüber- 
gehenden Aufenthalts außerhalb des Bezirks der 
eignen Kasse. Bei Erkrankung im Ausland ist 
der Arbeitgeber zur Leistung verpflichtet. Die 
Kasse kann die Fürsorge selbst übernehmen. An- 
sprüche auf Kassenleistungen verjähren in 
2 Jahren nach der Entstehung. Die Ansprüche 
der Berechtigten dürfen nur aufgerechnet werden 
auf Ersatzforderungen für Beträge, die der Be- 
rechtigte von Drittverpflichteten oder aus der 
gesetzlichen Unfallversicherung bezog, oder an die 
Kasse zu erstatten hat, auf geschuldete Beiträge, 
gezahlte Vorschüsse, zu Unrecht gezahlte Kassen- 
leistungen, Kosten des Verfahrens, die der Be- 
rechtigte zu erstatten hat, und Geldstrafen an die 
Kasse. Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur zur 
Hälfte aufgerechnet werden. 
Träger der Versicherung sind die 
Orts-, die Land-, die Betriebs= und die In- 
nungskrankenkassen. Diesen Kassen können die 
Mitglieder der Knappschaftskassen nicht beitreten. 
Die Orts= und die Landkrankenkassen 
werden in der Regel für den Bezirk eines Ver- 
sicherungsamts errichtet. Neben der allgemeinen 
Ortskrankenkasse darf eine Landkrankenkasse nur 
mit mindestens 250 Mitgliedern gebildet wer- 
den und ihre Bildung neben der Ortskasse kann 
überhaupt unterbleiben. Ahnliches gilt umgekehrt 
für die Ortskrankenkassen. Diese Kassen wer- 
den durch Beschluß des Gemeindeverbands er- 
richtet, erforderlichenfalls entscheidet das Ober- 
versicherungsamt. Ihnen gehören die Versicherten 
an, die nicht einer andern gesetzlichen Kasse an- 
gehören. Mitglieder der Landkrankenkasse sind die 
in der Landwirtschaft Beschäftigten, die Dienst- 
boten, die im Wandergewerbe Beschäftigten, die 
Hausgewerbetreibenden und die von diesen Be- 
schäftigten. Weitere Gruppen können ihnen zu- 
gewiesen werden. Besondere Ortskrankenkassen 
Sozialversicherung. 
  
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für einzelne Gewerbszweige oder Betriebsarten 
werden zugelassen für mindestens 250 Mitglieder, 
wenn sie die allgemeine Orts= oder Landkranken- 
kasse nicht gefährden, d. h. wenn diese nicht min- 
destens 250 Mitglieder behalten würden, min- 
destens dieselben Leistungen wie die Ortskranken- 
kasse gewähren, den Bezirk des Versicherungsamts 
nicht überschreiten und ihre dauernde Leistungs- 
fähigkeit gesichert ist. — Arbeitgeber können für 
jeden oder mehrere ihrer Betriebe Betriebs- 
krankenkassen errichten, wenn sie dauernd 
mindestens 150, in landwirtschaftlichen und Bin- 
nenschiffahrtsbetrieben mindestens 50 Versiche- 
rungspflichtige beschäftigen, sofern diese nicht einer 
Innungskrankenkasse angehören müssen. Bei Sai- 
sonbetrieben muß die Mindestzahl wenigstens für 
2 Monate vorhanden sein. 
Eine Betriebskrankenkasse darf nur errichtet 
werden, wenn sie die allgemeine Orts= oder Land- 
krankenkasse nicht gefährdet, ihre Leistungen gleich- 
wertig und ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer 
sicher ist. Bei vorübergehenden Baubetrieben hat 
der Bauherr auf Anordnung des Oberversiche- 
rungsamts eine Betriebskrankenkasse zu errichten. 
Schon bestehende Betriebskrankenkassen werden 
nur zugelassen, wenn sie mindestens 100 Mit- 
glieder haben (Kassen für landwirtschaftliche oder 
Binnenschiffahrtsbetriebe mindestens 50), und 
wenn sie ferner dauernd die satzungsmäßigen Lei- 
stungen der maßgebenden Krankenkasse zu gewähren 
imstande sind. Für Betriebskrankenkassen des Reichs 
und der Staaten gelten die einschränkenden Be- 
stimmungen nicht. Eine Innung kann für die 
ihr angehörigen Betriebe ihrer Mitglieder eine 
Innungskrankenkasse unter den Voraus- 
setzungen für die Betriebskrankenkassen errichten. 
Nicht angeordnete Betriebskrankenkassen und die 
Innungskrankenkassen bedürfen der Genehmigung 
des Oberversicherungsamts. Streitigkeiten unter 
den Kassen über die Kassenzugehörigkeit entscheidet 
das Versicherungsamt und auf Beschwerde das 
Oberversicherungsamt endgültig. Über die Gleich- 
wertigkeit der Leistungen entscheidet das Versiche- 
rungsamt. Maßgebend ist die allgemeine Orts- 
krankenkasse des Orts. Die Gleichwertiakeit wird 
im Bedarfsfall alle 4 Jahre festgestellt. Orts= und 
Landkrankenkassen können wechselseitig vereinigt 
werden, wenn eine von ihnen nicht nur vorüber- 
gehend unter 250 Mitglieder hat; ebenso mehrere 
Orts= oder Landkrankenkassen im Bezirk eines 
Versicherungsamts auf ihren Beschluß mit Zu- 
stimmung der beteiligten Gemeinden. Diese Kassen 
können geschlossen werden, wenn sie überhaupt 
nicht hätten errichtet werden dürfen, wenn sie nicht 
nur vorübergehend unter 250 Mitglieder haben 
und wenn die Beiträge 6% des Grundlohns er- 
reicht haben, ohne mit den andern Einnahmen die 
Regelleistungen zu decken und eine Erhöhung der 
Beiträge nicht erfolgt. Betriebs- und Innungs- 
krankenkassen können wie die Orts= oder Land- 
krankenkassen unter entsprechenden Voraussetzungen.
	        
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