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Beitritt nicht ausgeschlossen oder schlechter gestellt
werden. Über die Zulassung eines Vereins als
„Ersatzkasse“ entscheidet die höhere Verwaltungs-
behörde, geht sein Bezirk über einen Bundesstaat
hinaus, das Reichsversicherungsamt. Für Ver-
sicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse
sind, ruhen auf ihren Antrag die Rechte und
Pflichten als Mitglieder der Krankenkasse, sie sind
weder wählbar noch wahlberechtigt. Besteht der
Mitgliederkreis einer Ersatzkasse überwiegend aus
Versicherten, die berufsmäßig ihren Beschäfti-
gungsort häufig wechseln, so können auf Antrag
½½ der Krankenkassenbeiträge der Arbeitgeber an
die Ersatzkasse abgeführt werden. Der Bundesrat
kann weitere Bestimmungen treffen.
Gemeindeverband im Sinn dieses Buchs ist
derjenige, dessen Bezirk den Kassenbezirk bildet
oder als nächstgrößerer Verband umfaßt. Geht
die Kasse nicht über den Gemeindebezirk hinaus,
so kann die Gemeinde statt des Verbands für zu-
ständig erklärt werden. Überschreitet eine Kasse
den Bezirk eines Versicherungsamts, so ist das
Amt ihres Sitzes zuständig.
Die Strafvorschriften der Versicherungs-
ordnung richten sich hinsichtlich der Versicherten
gegen den ÜUbertritt der Krankenordnung, der
ärztlichen Anordnungen und gegen unterlassene
Meldungen. Arbeitgeber sind strafbar wegen unter-
lassener Meldungen, Nichteinreichung der vor-
geschriebenen Listen, Abzug zu hoher Beiträge,
vorsätzlicher Nichtablieferung eingezogener Bei-
träge u. dgl. Die Strafen sind Geldstrafen bis
zu 3000 M. Haft= oder Gefängnisstrafen und
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Arbeit-
geber darf seine Pflichten auf Angestellte über-
tragen.
III. Buch. Anfallversicherung. a) Ge-
werbeunfallversicherung. Der Versiche-
rung unterliegen: 1) Bergwerke, Salinen, Auf-
bereitungsanstalten, Steinbrüche, Gräbereien;
2) Fabriken, Werften, Hüttenwerke, Apotheken,
gewerbliche Brauereien und Gerbereibetriebe;
3) Bauhöfe, Gewerbebetriebe, in denen Bau-,
Dekorateur-, Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede-
oder Brunnenarbeiten ausgeführt werden, ferner
Steinzerkleinerungsbetriebe sowie Bauarbeiten
außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs;
4) das Schornsteinfeger-, Fensterputzer-, Flei-
schergewerbe und die Badeanstaltsbetriebe; 5) der
Betrieb der Eisenbahnen, der Post und Tele-
graphie, die Betriebe der Marine und des Heeres;
6) die Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= und
Fährbetriebe, das Schiffziehen, die Binnenfischerei,
Fischzucht, Teichwirtschaft und Eisgewinnung,
wenn sie gewerbsmäßig betrieben oder vom Reich,
Staat, Gemeinde oder andern öffentlichen Körper-
schaften verwaltet werden, die Baggerei und das
Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern;
7) die gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Speditions-,
Fahrbetriebe, die Reittier= und Stallhaltungs-
betriebe, das Halten von andern als Wasserfahr-
Sozialversicherung.
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zeugen, wenn sie durch elementare oder tierische
Kraft bewegt werden, und das Halten von Reit-
tieren; 8) die gewerbsmäßigen Speicher-, Lagerei-
und Kellereibetriebe; 9) der Gewerbebetrieb der
Güterpacker und -lader, Schaffer, Bracker, Wäger,
Messer, Schauer und Stauer; 10) die Personen-
und Güterbeförderung, die kaufmännische Be-
handlung und Handhabung der Ware (nicht im
Kleinbetrieb), ebenso Holzfällungsbetriebe. Die
Kleinbetriebe bestimmt das Reichsversicherungs-
amt. Als Fabrik gelten die Betriebe zur gewerbs-
mäßigen Be= oder Verarbeitung von Gegenständen
durch mindestens regelmäßig 10 Arbeiter, die ge-
werbsmäßige Erzeugung, Be= oder Verarbeitung
von Sprengstoffen oder explodierenden Gegenstän-
den, oder von elektrischer Kraft und deren Weiter-
geben, die nicht bloß vorübergehende Verwendung
von Dampfkesseln und von durch elementare oder
tierische Kraft bewegten Triebwerken. Das Reichs-
versicherungsamt bestimmt, was sonst noch als
Fabrik anzusehen ist. Wesentliche Bestandteile und
Nebenbetriebe der vorbezeichneten Betriebe sind
mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Neben-
betriebe und der der Seeunfallversicherung unter-
liegenden Betriebe, die wesentliche Bestandteile
der gewerblich versicherten Betriebe sind und über
den örtlichen Verkehr hinausgehen oder die Neben-
betriebe sind, mit den gewerblichen Betrieben mit-
versichert. Die Satzung kann auch landwirtschaft-
liche Betriebe, die Nebenbetriebe sind, der ge-
werblichen Unfallversicherung unterstellen, wenn in
ihnen überwiegend Personen aus dem Haupt-
betrieb tätig sind. Auf Antrag entscheidet bei
Streit der Bundesrat. — Mehrere Betriebe eines
Unternehmers im Bezirk eines Oberversicherungs-
amts können einer Berufsgenossenschaft überwiesen
werden. Betriebe ohne besondere Unfallgefahr
kann der Bundesrat für versicherungsfrei erklären.
Versichert sind gegen Unfälle beim Betrieb
Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Be-
triebsbeamte bis zu 5000 M Jahresarbeitsver-
dienst. Verbotswidriges Handeln schließt die
Annahme eines Betriebsunfalls nicht aus. Häus-
liche und andere Dienste für den Arbeitgeber sind
bei hauptsächlich im Betrieb Beschäftigten mit-
versichert. Der Bundesrat kann die Versicherung
auf bestimmte gewerbliche Krankheiten ausdehnen.
Die Satzung kann Betriebsunternehmer und deren
im Betrieb tätigen Ehegatten bis 3000 M Jahres-
arbeitsverdienst oder solche mit höchstens zwei regel-
mäßig versicherungspflichtig Beschäftigten ver-
sichern. Diese Personen können sich auch selbst
versichern. Ferner kann die Satzung die Ver-
sicherungspflicht auch erstrecken auf Hausgewerbe-
treibende ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Be-
schäftigten und Betriebsbeamte bis zu 5000 M
Arbeitsverdienst. Durch die Satzung können auch
andere Personen, die auf die Betriebsstätten kom-
men, versichert werden. Versicherungsfrei
sind Militärpersonen, für die das Offizierpen-
sions-, das Mannschaftsversorgungs= oder das