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Beamten- usw. Unfallfürsorgegesetz gilt, und
Staats= und Gemeindebeamte mit festem Gehalt
und Anspruch auf Ruhegehalt.
Gegenstand der Versicherung ist der
Ersatz des Schadens durch Körperverletzung oder
Tod. Vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls be-
seitigt den Anipruch. Ebenso — ganz oder teil-
weise — Herbeiführung durch Verbrechen oder
vorsätzliches Vergehen. Bei Verletzung wird vom
Beginn der 14. Woche nach dem Unfall ab ge-
währt 1) Krankenbehandlung, d. h. ärztliche Be-
handlung und Arznei und andere Hilfsmittel
(Krücken usw.), 2) eine Rente für die Dauer der
Erwerbsunfähigkeit.
Die Rente beträgt während der völligen Er-
werbsunsähigkeit ½ des Jahresarbeitsverdienstes,
bei teilweiser einen entsprechenden Teil davon,
bei Hilflosigkeit höchstens den vollen Jahres-
verdienst. Infolge des Unfalls unverschuldet Ar-
beitslose können auf Zeit Vollrente erhalten. Die
Rente wird nach dem Jahresarbeitsverdienst im
letzten Jahr berechnet. Für das volle Beschäf-
tigungsjahr wird das 300fache des Durchschnitts-
verdienstes für den vollen Arbeitslag eingesetzt, so-
fern nicht die übliche Betriebsweise mehr oder
weniger als 300 Arbeitstage ergibt. War der
Verletzte vor dem Unfall noch kein volles Jahr
beschäftigt, so wird die Zahl seiner Arbeitstage
im Betrieb mit dem Tagesdurchschnittsverdienst
vervielfältigt, für die übrigen betriebsüblichen
Tage des Jahrs wird der Durchschnittsverdienst
gleichartiger Arbeiter in demselben oder benach-
barten gleichartigen Betrieb eingestellt. Ist diese
Berechnung nicht möglich, so wird die betriebs-
übliche Zahl der Arbeitstage im Jahr mit dem
Tagesdurchschnittsverdienst des Verletzten während
der Beschäftigung im Betrieb vervielfältigt. Bei
sog. Soison= oder Kampagnebetrieben wird für
die an 300 fehlenden Betriebstage der Ortslohn
für Erwachsene zur Zeit des Unfalls zugezählt. War
der Verletzte nur stundenweise beschäftigt, so darf
höchstens der durchschnittliche Verdienst eines gleich-
artigen Arbeiters während des ganzen Arbeitstags
eingesetzt werden. Bei mindestens wochenweise
bestimmten Beträgen gilt das Vorstehende ent-
sprechend. Von mehr als 1800 M Jahresverdienst
wird nur ½ angerechnet. Es wird mindestens
das 300fache des Ortslohns für Erwachsene ein-
gesetzt, bei schon Erwerbsunfähigen ein entsprechen-
der Teil davon. Leistungen der Krankenkassen
infolge eines Unfalls über ihre Pflicht hinaus
hat von der 14. Woche nach dem Unfall die Be-
rufsgenossenschaft zu erstatten, falls diese nicht
einzutreten hat, der Unternehmer. Die Berufs-
genossenschaft kann schon vor Ablauf der 13. Woche
nach dem Unfall ein Heilverfahren eintreten lossen
oder Auskunft über den Zustand des Verletzten
verlangen. Fällt das Krankengeld vor Ablauf
der 13. Woche fort, so ist von dem Fortfall ab
die Rente zu gewähren. Ist das Krankengeld zu
Unrecht eingestellt, so geht der Anspruch darauf
Sozialversicherung.
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auf die Berufsgenossenschaft über. Tritt der Tod
ein, so sind außer den vorstehenden Leistungen als
Sterbegeld der 15. Teil des Jahresarbeitsver-
dienstes, mindestens 50 M, und vom Todestag ab
eine Hinterbliebenenrente zu gewähren. Die Witwe
erhält bis zum Tod oder ihrer Wiederverheiratung
des Jahresarbeitsverdienstes; ebensoviel jedes
Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr; un-
eheliche Kinder nur, wenn der Verstorbene sie nach
gesetzlicher Pflicht unterhalten hat. Rente erhalten
auch die Kinder einer unverheirateten Mutter.
Der erwerbsunfähige bedürftige Witwer, welchen
die Ehefrau unterhalten hat, erhält ½ ihres Ar-
beitsverdienstes, ebenso jedes ihrer Kinder. Das-
selbe gilt von Verwandten aufsteigender Linie und
elternlosen Enkeln bis zum 15. Lebensjahr. Die
Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen ¾ des
Arbeitsverdienstes des Verstorbenen nicht über-
steigen. An Stelle der Krankenbehandlung und
Rente kann freie Kur und Verpflegung in einem
Krankenhaus nebst Angehörigenrente oder Haus-
pflege treten. Erneute Heilbehandlung darf ge-
währt werden, wenn sie Besserung der Erwerbs-
fähigkeit erwarten läßt. Wird das Heilverfahren
vom Verletzten schuldhaft vereitelt, so kann die
Rente auf Zeit ganz oder teilweise entzogen wer-
den. Anstatt der Rente kann auch Invalidenhaus=
usw. Pflege treten. In den ersten 2 Jahren nach
dem Unfall darf jederzeit bei Anderung des Zu-
standes des Verletzten die Rente neu festgestellt
werden, später, oder wenn vorher Dauerrente
festgestellt worden ist, nur nach Ablauf je eines
Jahres. Der Bescheid, der die Rente herabsetzt
oder entzieht, wirkt vom Ablauf des auf die
Zustellung folgenden Monats. Erhöhung oder
Wiedergewährung der Rente kann nur für die
Zeit nach Anmeldung des Anspruchs verlangt
werden. Für den Monat, in dem der Anspruch
abläuft, wird die Rente noch voll bezahlt. Hat
der Verstorbene die Entschädigung noch nicht er-
halten, so sind nacheinander der Ehegatte, die
Kinder, der Vater, die Mutter und die Geschwister
in häuslicher Gemeinschaft empfangsberechtigt.
Die Rente ruht während der Verbüßung von
Freiheitsstrafen, Aufenthalts in Besserungshäu-
sern, im Ausland, wenn der Aufenthalt nicht ge-
meldet wird, und bei strafrechtlich verurleilten und
ausgewiesenen oder freiwillig im Ausland woh-
nenden Ausländern. Renten bis zu / der Vollrente
und Ausländerrenten können abgefunden werden.
Die Berufsgenossenschaften als Träger der
Versicherung umzfassen die Unternehmer der
versicherten Betriebe ihrer Bezirke. Das Reich und
die Bundesstaaten sind für ihre Post., Telegra-
phen-, Marine= und Heeresverwaltungen, Eisen-
bahnen einschließlich der Bauarbeiten und der
Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem Holten von
Reiltieren und Fahrzeugen selbst Träger der Ver-
sicherung. Dasselbe gilt von Baggerei-, Binnen-
schiffahrts-, Flößerei., Prahm- und Fährbetrieben
des Reichs und der Staaten, sofern sie nicht den