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Genossenschaften angehören. Ist dem Reich oder
andern öffentlichen Verbänden Schleppschiffahrt
u. dgl. vorbehalten, so gehört diese den Berufs-
genossenschaften an. Gemeinden und andere
öffentliche Körperschaften können insbesondere für
eigne Bauarbeiten als Versicherungsträger für
leistungsfähig erklärt werden. Bauarbeiten, die
andere Unternehmer nicht gewerbsmäßig aus-
führen, werden auf ihre oder auf Kosten der Ge-
meinden durch besondere Zweiganstalten ber-
sichert, die den Baugewerksberufsgenossenschaften
und der Tiefbauberussgenossenschaft angegliedert
sind. Die Zweiganstalten für das nichtgewerbs-
mäßige Halten von Reittieren oder Fahrzeugen
werden den Fuhrwerks= und den Binnenschiffahrts-
berufsgenossenschaften angegliedert. Der Bundes-
rat kann die Zweiganstalten oder Teile von ihnen
andern Berufsgenossenschaften angliedern. Er kann
an Stelle der Zweiganstalten Versicherungsgenossen-
schaften als selbständige Versicherungsträger er-
richten. Die Berufsgenossenschaften umfassen alle
Betriebe der Gewerbszweige, für die sie errichtet
sind, für das Gebiet des Reichs oder örtliche Be-
zirke. Wesentliche Bestandteile eines Betriebs ver-
schiedener Gewerbszweige folgen dem Hauptbetrieb.
Binnenschiffahrts= und Flößereibetriebe nur, wenn
sie nicht über den örtlichen Verkehr hinausgreifen.
Unternehmer eines Betriebs ist derjenige,
für dessen Rechnung der Betrieb geht, bei nicht-
gewerbsmäßigen Baubetrieben der, für dessen
Rechnung sie gehen, bei nichtgewerbsmäßigem
Halten von Reittieren und Fahrzeugen, wer das
Reittier oder Fahrzeug hält. Berufsgenossenschaf-
ten können mit Genehmigung des Bundesrats sich
ganz oder teilweise vereinigen oder Gewerbszweige
und Gebietsteile austauschen. Sie können bei
Leistungsunfähigkeit aufgelöst werden. Der Bun-
desrat kann auch neue Genossenschaften errichten.
Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind die Unter-
nehmer der zu ihr gehörenden Betriebe. Die Mit-
gliedschaft beginnt mit der Eröffnung des Betriebs
oder mit seiner Versicherungspflicht. Der Unter-
nehmer hat den Betrieb innerhalb einer Woche
nach der Übernahme oder Eröffnung beim Ver-
sicherungsamt anzumelden, das ihn der Be-
rufsgenossenschaft überweist. Diese führt die Be-
triebsverzeichnisse. Wird die Aufnahme
in das Verzeichnis und damit die Mitgliedschaft
abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Ober-
versicherungsamt und letztinstanzlich das Reichs-
(Landes)versicherungsamt. Der Unternehmer hat
auch den Wechsel in der Person des Unternehmers
und Betriebsänderungen, die für die Versiche-
rungspflichtigkeit des Betriebs oder für seine Zu-
gehörigkeit zur Berufsgenossenschaft wichtig sind,
anzumelden. Die Uberweisung an eine andere
Berufsgenossenschaft kann beantragt werden oder
von Amts wegen erfolgen. Die Beschwerde geht
an die vorstehend bezeichneten Instanzen.
Die Berufsgenossenschaft regelt ihre innere Ver-
waltung und ihre Geschäftsordnung durch eine
Sozialversicherung.
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Satzung, welche die Genossenschaftsversamm-
lung beschließt. Das Gesetz schreibt vor, was die
Satzung enthalten muß und enthalten darf. Sie
kann insbesondere bestimmen, daß die Genossen-
versammlung aus Vertretern zusammengesetzt wird,
daß die Genossenschaft in örtliche Seklionen ein-
geteilt wird und daß als örtliche Organe beson-
dere Vertrauensmänner eingesetzt werden. Die
Satzung und ihre Anderung bedarf der Genehmi-
gung des Reichsversicherungsamts. Wird sie ver-
sagt, so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat.
Nach endgültiger Versagung erläßt das Reichs-
versicherungsamt die Satzung und führt sie auf
Kosten der Genossenschaft durch.
Als Organ der Genossenschaft verwaltet der
Vorstand die Geschäfte, soweit Gesetz oder
Satzung nichts anderes bestimmen. Die Genos-
senschaftsversammlung als oberstes Or-
gan wählt die Vorstandsmitglieder, ändert die
Satzung, prüft und nimmt die Jahresrechnung
ab und setzt die Entschädigung der Mitglieder der
Organe fest. Zu Mitgliedern der Organe sind die
Mitglieder der Genossenschaft und die ihnen gleich-
gestellten Personen (Betriebsleiter usw.) wählbar.
Die Mitglieder können sich in den Versammlungen
vertreten. Wählbar in den Vorstand sind auch Mit-
glieder einer Innung oder des Aussichtsrats einer
der Genossenschaft angehörigen Aktien= oder Kom-
manditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die mindestens 5 Jahre
Unternehmer oder bevollmächtigter Betriebsleiter
eines der Genossenschaft angehörigen Betriebs ge-
wesen sind (vgl. ob. Abschn. „Aufbau der Wahlen“).
— Kommt die Wahl der gesetzlichen Organe nicht
zustande, oder weigern sie sich, ihre Geschäfte zu
führen, so führt das Reichsversicherungsamt durch
Beauftragte die Geschäfte auf Kosten der Ge-
nossenschaft. Die Anstellungs= und Rechtsverhält-
nisse der Angestellten hat die Dienstordnung
angemessen zu regeln. Sie kann auch die Ver-
hältnisse der auf Probe, zur Vorbereitung, vor-
übergehend oder nebenher Angenommenen regeln.
Die Anstellung erfolgt durch schriftlichen Vertrag.
Die Kündigung darf den Angestellten nicht schlech-
ter stellen, als er ohne Vereinbarung nach dem
bürgerlichen Recht stehen würde. Sie darf bei
kündbar Angestellten nur aus einem wichtigen
Grund erfolgen. Streitigkeiten aus dem Dienst-
verhältnis der Angestellten, die der Dienstordnung
unterstehen, entscheidet auf Beschwerde das Reichs-
versicherungsamt bei Kündigung, Entlassung,
Geldstrafe über 20 M und vermögensrechtlichen
Ansprüchen. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen
ist der Rechtsweg zulässig, vorher hat das Reichs-
versicherungsamt zu entscheiden. Die Gerichte sind
an die Entscheidung des Reichsversicherungsamts
darüber gebunden, ob mit Recht gekündigt worden
ist. Die Genossenschaftsversammlung hat durch
einen Gefahrentarif Gefahrenklassen nach
dem Grad der Unfallgefahr für die Betriebe zu
bilden und danach die Höhe der Beiträge abzu-