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stufen. Der Tarif ist mindestens alle 5 Jahre nach-
zuprüfen. Der Tarif und seine Anderungen be-
dürfen der Genehmigung des Reichsversicherungs-
amts, das ihn selbst aufstellen kann, wenn die
Genossenschaft es nicht tut. Gegen die Veranlagung
nach dem Tarif ist Beschwerde zulässig, die Ver-
anlagung kann unter gewissen Voraussetzungen
innerhalb der Tarifperiode geändert werden. Die
Satzung kann bestimmen, daß die Sektionen für
die Unfälle in ihrem Bezirk die Entschädigungs-
last bis zu ¾ vorweg übernehmen. Die Last
kann auch von mehreren Genossenschaften ge-
meinsam getragen werden. Mindestens ¼ des
Vermögens ist in Reichs= oder Staatsanleihen
anzulegen. Mit Genehmigung des Reichsversiche-
rungsamts darf die Hälfte in Wertpapieren, für
Verwaltungszwecke, zur Vermeidung von Ver-
mögensverlusten oder für Unternehmungen an-
gelegt werden, die mindestens überwiegend den
Versicherungspflichtigen zugute kommen oder den
Personalkredit der Mitglieder der Genossenschaft
fördern. Uber ¼ hinaus bedarf es außerdem der
Genehmigung des Bundesrats, bei Zuständigkeit
des Landesversicherungsamts der obersten Verwal-
tungsbehörde. Der Genehmigung bedarf es zum
Erwerb von Grundstücken im Wert von mehr als
5000 J/, zum Errichten von Gebäuden über
10 000 KM, zur Anschaffung der zugehörigen Ein-
richtungsgegenstände über 5000 MA. Der Genehmi-
gung bedarf es nicht bei Erwerb von der Genossen-
schaft beliehener Grundstücke in der Zwangsver-
steigerung. Dem Reichsversicherungsamt, das über
die Aufbewahrung von Wertpapieren bestimmen
darf, ist ein Geschäftsbericht einzureichen. Ein
Nachweis der gesamten Rechnungsergebnisse ist
alljährlich dem Reichstag vorzulegen.
Die Aufsicht über die Genossenschaften führt
das Reichsversicherungsamt, die Landesversiche-
rungsämter in dem gesetzlich festgelegten Umfang
nur über die Genossenschaften, die nicht über das
Gebiet des Landesversicherungsamts hinausreichen.
Die Zahlung der Entschädigung erfolgt
durch die Postanstalt des Wohnorts des Emp-
fängers. Das Reichsversicherungsamt kann die
Art der Zahlung an Empsänger bestimmen, die sich
gewöhnlich im Ausland aufhalten. Die obersten
Postbehörden dürfen von den Gepnossenschaften
Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Jahres-
bedarfs für Rentenzahlungen fordern. Die Mittel
für die Aufwendungen der Genossenschaften im
Geschäftsjahr einschließlich des Postvorschusses
und der Verzinsung der schwebenden Schuld (Art.6
des Finanzgesetzes vom 15. Juli 1909) werden
durch Mitgliederbeiträge aufgebracht. Bei
der Tiefbauberufsgenossenschaft müssen die Bei-
träge auch den Kapitalwert der Renten des ab-
gelaufenen Jahrs decken. Die Beiträge werden nach
dem Entgelt der Versicherten in den Betrieben und
dem Gefahrentarif jährlich umgelegt. Für Betriebe
mit höchstens fünf Versicherten können Pausch-
oder einheitliche Beträge festgesetzt werden. Die
Sozialversicherung.
1500
Beiträge und das Vermögen der Genossenschaft
dürfen nur für die im Gesetz vorgesehenen Zwecke
verwendet werden. Es sind Rücklagen anzu-
sammeln. Bei der Tiefbauberufsgenossenschaft ist
die Rücklage nur in ihrer Höhe zu erhalten. Die
Rücklagen werden gebildet durch Zuschläge zu
den Entschädigungsbeträgen, die von 300% beie
der ersten Jahresumlegung auf 60% bei der
sechsten Umlegung, worauf bis zur elften Umlegung
je 10 % weniger erhoben werden. Von da ab
wird in den folgenden 21 Jahren soviel erhoben,
daß der Kapitalbestand schließlich das Dreifache
der Entschädigungssumme in dem Jahr des letzten
Zuschlags erreicht. Das Reichsversicherungsamt
kann die Frist um höchstens 10 Jahre verlängern.
Es bestimmt die Höhe des zu erhebenden Zuschlags.
Durch Zuschläge von Zinsen soll die Rücklage
schließlich bis zur Hälfte des Deckungskapitals für
die jeweiligen Entschädigungspflichten anwachsen.
Eine baldige Revision der Vorschriften über die
Rücklage ist vorgesehen. Die Beiträge werden
auf Grund eines Auszugs aus der Heberolle ein-
gezogen.
Die Genossenschaftsvorstände haben die von
den obersten Postbehörden nachgewiesenen Zah-
lungen mit den andern Aufwendungen nach dem
festgestellten Verteilungsmaßstab auf die Mit-
glieder umzulegen. Soweit nicht Pauschbeträge
oder einheitliche Beiträge zu entrichten sind, hat
jedes Mitglied in bestimmter Frist einen Lohn-
nachweis mit vorgeschriebenem Inhalt einzureichen.
Der Vorstand stellt einen Gesamtnachweis der
Versicherten und des anrechnungsfähigen Entgelts
zusammen und berechnet danach den Beitrag des
einzelnen Mitglieds. Jedes Mitglied erhält einen
Auszug aus dieser Heberolle. Gegen die Beitrags-
feststellung ist der Einspruch zulässig regelmäßig
ohne aufschiebende Wirkung. Gegen die Entschei-
dung ist nur wegen Rechenfehlern, ungenügender
Berücksichtigung der Nachlässe, unrichtigem Ansatz
des Entgelts oder der Gefahrenklasse Beschwerde
an das Oberversicherungsamt zulässig. An Stelle
zahlungsunfähiger Unternehmer gewerblicher Bau-
betriebe kann der Bauherr und vor ihm der
Zwischenunternehmer für die Beiträge während
eines Jahrs nach ihrer endgültigen Feststellung
insoweit haftbar gemacht werden, als sie nach Er-
laß der Anordnung der Hastung erwachsen sind.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann den Bau-
herren vor Erleilung der Bauerlaubnis Sicher-
heitsleistung für die Beiträge oder Prämien auf-
legen. — Binnen acht Wochen nach Ablauf des
Geschäftsjahrs weisen die obersten Postbehörden
den Genossenschaften die geleisteten Zahlungen
nach. Nach Anerkennung des Forderungsnach-
weises durch die Genossenschaft teilen die Post-
behörden der Rechnungsstelle des Reichs-
versicherungsamts die zu erstattenden Be-
träge mit; die Rechnungsstelle gleicht die tatsäch-
lichen Zahlungen aus. Entschädigungsbeträge,
welche die Post im Jahr 1909 für die Genossen-