Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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stufen. Der Tarif ist mindestens alle 5 Jahre nach- 
zuprüfen. Der Tarif und seine Anderungen be- 
dürfen der Genehmigung des Reichsversicherungs- 
amts, das ihn selbst aufstellen kann, wenn die 
Genossenschaft es nicht tut. Gegen die Veranlagung 
nach dem Tarif ist Beschwerde zulässig, die Ver- 
anlagung kann unter gewissen Voraussetzungen 
innerhalb der Tarifperiode geändert werden. Die 
Satzung kann bestimmen, daß die Sektionen für 
die Unfälle in ihrem Bezirk die Entschädigungs- 
last bis zu ¾ vorweg übernehmen. Die Last 
kann auch von mehreren Genossenschaften ge- 
meinsam getragen werden. Mindestens ¼ des 
Vermögens ist in Reichs= oder Staatsanleihen 
anzulegen. Mit Genehmigung des Reichsversiche- 
rungsamts darf die Hälfte in Wertpapieren, für 
Verwaltungszwecke, zur Vermeidung von Ver- 
mögensverlusten oder für Unternehmungen an- 
gelegt werden, die mindestens überwiegend den 
Versicherungspflichtigen zugute kommen oder den 
Personalkredit der Mitglieder der Genossenschaft 
fördern. Uber ¼ hinaus bedarf es außerdem der 
Genehmigung des Bundesrats, bei Zuständigkeit 
des Landesversicherungsamts der obersten Verwal- 
tungsbehörde. Der Genehmigung bedarf es zum 
Erwerb von Grundstücken im Wert von mehr als 
5000 J/, zum Errichten von Gebäuden über 
10 000 KM, zur Anschaffung der zugehörigen Ein- 
richtungsgegenstände über 5000 MA. Der Genehmi- 
gung bedarf es nicht bei Erwerb von der Genossen- 
schaft beliehener Grundstücke in der Zwangsver- 
steigerung. Dem Reichsversicherungsamt, das über 
die Aufbewahrung von Wertpapieren bestimmen 
darf, ist ein Geschäftsbericht einzureichen. Ein 
Nachweis der gesamten Rechnungsergebnisse ist 
alljährlich dem Reichstag vorzulegen. 
Die Aufsicht über die Genossenschaften führt 
das Reichsversicherungsamt, die Landesversiche- 
rungsämter in dem gesetzlich festgelegten Umfang 
nur über die Genossenschaften, die nicht über das 
Gebiet des Landesversicherungsamts hinausreichen. 
Die Zahlung der Entschädigung erfolgt 
durch die Postanstalt des Wohnorts des Emp- 
fängers. Das Reichsversicherungsamt kann die 
Art der Zahlung an Empsänger bestimmen, die sich 
gewöhnlich im Ausland aufhalten. Die obersten 
Postbehörden dürfen von den Gepnossenschaften 
Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Jahres- 
bedarfs für Rentenzahlungen fordern. Die Mittel 
für die Aufwendungen der Genossenschaften im 
Geschäftsjahr einschließlich des Postvorschusses 
und der Verzinsung der schwebenden Schuld (Art.6 
des Finanzgesetzes vom 15. Juli 1909) werden 
durch Mitgliederbeiträge aufgebracht. Bei 
der Tiefbauberufsgenossenschaft müssen die Bei- 
träge auch den Kapitalwert der Renten des ab- 
gelaufenen Jahrs decken. Die Beiträge werden nach 
dem Entgelt der Versicherten in den Betrieben und 
dem Gefahrentarif jährlich umgelegt. Für Betriebe 
mit höchstens fünf Versicherten können Pausch- 
oder einheitliche Beträge festgesetzt werden. Die 
Sozialversicherung. 
  
1500 
Beiträge und das Vermögen der Genossenschaft 
dürfen nur für die im Gesetz vorgesehenen Zwecke 
verwendet werden. Es sind Rücklagen anzu- 
sammeln. Bei der Tiefbauberufsgenossenschaft ist 
die Rücklage nur in ihrer Höhe zu erhalten. Die 
Rücklagen werden gebildet durch Zuschläge zu 
den Entschädigungsbeträgen, die von 300% beie 
der ersten Jahresumlegung auf 60% bei der 
sechsten Umlegung, worauf bis zur elften Umlegung 
je 10 % weniger erhoben werden. Von da ab 
wird in den folgenden 21 Jahren soviel erhoben, 
daß der Kapitalbestand schließlich das Dreifache 
der Entschädigungssumme in dem Jahr des letzten 
Zuschlags erreicht. Das Reichsversicherungsamt 
kann die Frist um höchstens 10 Jahre verlängern. 
Es bestimmt die Höhe des zu erhebenden Zuschlags. 
Durch Zuschläge von Zinsen soll die Rücklage 
schließlich bis zur Hälfte des Deckungskapitals für 
die jeweiligen Entschädigungspflichten anwachsen. 
Eine baldige Revision der Vorschriften über die 
Rücklage ist vorgesehen. Die Beiträge werden 
auf Grund eines Auszugs aus der Heberolle ein- 
gezogen. 
Die Genossenschaftsvorstände haben die von 
den obersten Postbehörden nachgewiesenen Zah- 
lungen mit den andern Aufwendungen nach dem 
festgestellten Verteilungsmaßstab auf die Mit- 
glieder umzulegen. Soweit nicht Pauschbeträge 
oder einheitliche Beiträge zu entrichten sind, hat 
jedes Mitglied in bestimmter Frist einen Lohn- 
nachweis mit vorgeschriebenem Inhalt einzureichen. 
Der Vorstand stellt einen Gesamtnachweis der 
Versicherten und des anrechnungsfähigen Entgelts 
zusammen und berechnet danach den Beitrag des 
einzelnen Mitglieds. Jedes Mitglied erhält einen 
Auszug aus dieser Heberolle. Gegen die Beitrags- 
feststellung ist der Einspruch zulässig regelmäßig 
ohne aufschiebende Wirkung. Gegen die Entschei- 
dung ist nur wegen Rechenfehlern, ungenügender 
Berücksichtigung der Nachlässe, unrichtigem Ansatz 
des Entgelts oder der Gefahrenklasse Beschwerde 
an das Oberversicherungsamt zulässig. An Stelle 
zahlungsunfähiger Unternehmer gewerblicher Bau- 
betriebe kann der Bauherr und vor ihm der 
Zwischenunternehmer für die Beiträge während 
eines Jahrs nach ihrer endgültigen Feststellung 
insoweit haftbar gemacht werden, als sie nach Er- 
laß der Anordnung der Hastung erwachsen sind. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann den Bau- 
herren vor Erleilung der Bauerlaubnis Sicher- 
heitsleistung für die Beiträge oder Prämien auf- 
legen. — Binnen acht Wochen nach Ablauf des 
Geschäftsjahrs weisen die obersten Postbehörden 
den Genossenschaften die geleisteten Zahlungen 
nach. Nach Anerkennung des Forderungsnach- 
weises durch die Genossenschaft teilen die Post- 
behörden der Rechnungsstelle des Reichs- 
versicherungsamts die zu erstattenden Be- 
träge mit; die Rechnungsstelle gleicht die tatsäch- 
lichen Zahlungen aus. Entschädigungsbeträge, 
welche die Post im Jahr 1909 für die Genossen-
	        
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