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stimmen, z. B. die Kulturart, die Fläche in Ver-
bindung mit der Grundsteuer, den Reinertrag der
Grundstücke, den Ertragswert nach dem 25fachen
des Reinertrags. Es ist eine Rücklage bis zum
Doppelten des Jahresbedarfs anzusammeln. Der
landesgesetzlichen Reglung hat das Gesetz
weitgehende Befugnisse bei Durchführung des Ge-
setzes unter dessen Abänderung vorbehalten.
c) Die Seeunfallversicherung. So-
weit nachstehend nichts Besonderes angegeben ist,
gelten im wesentlichen die Bestimmungen der ge-
werblichen Versicherung. Die Seeunfallversiche-
rung erstreckt sich auf Personen, die 1) auf deut-
schen Seefahrzeugen als Schiffer, Schiffsleute,
Maschinisten, Aufwärter usw. zur Schiffsbesatzung
gehören; auf Schiffer, wenn sie gegen Entgelt
beschäftigt werden; 2) auf deutschen Seefahr-
zeugen in inländischen Häfen oder auf inländi-
schen Kanälen oder Flüssen beschäftigt werden,
ohne zur Schiffsbesatzung zu gehören, wenn sie
nicht anderweit der reichsgesetzlichen Versicherung
unterliegen; 3) in inländischen Betrieben schwim-
mender Docks und ähnlicher Einrichtungen sowie
in inländischen Betrieben für den Lotsendienst,
für Retten oder Bergen von Menschen oder Sachen
bei Schiffbrüchen, für Bewachen, Beleuchten oder
Instandhalten von Gewässern beschäftigt sind, die
dem Seeverkehr dienen. Als Seefahrt gilt außer
dem Verkehr auf See die Fahrt auf Buchten,
Haffen und Watten der See. Nach Bestimmung
des Bundesrats ist dort auch die Fischerei ver-
sichert. Die Versicherung gilt einschließlich der
Beförderung von und zum Land. Unfälle wäh-
rend pflichtwidriger Entfernung von Bord oder
Beurlaubung an Land sind nicht versichert. Häus-
liche und andere Dienste für den Unternehmer
sind bei hauptsächlich im Betrieb Beschäftigten
versichert. Unternehmer gewerblicher Betriebe 1) der
Seeschiffahrt sind versichert, wenn das Seefahr-
zeug nicht mehr als 50 Raummeter Gesamtraum
hält und weder Zubehör eines größeren Fahrzeugs
noch zur Fortbewegung durch Maschinenkraft ein-
gerichtet ist; 2) der Seefischerei mit Fahrzeugen,
die der Bundesrat nicht schon als Hochseefischerei-
dampfer oder Heringslogger der Unfallversiche-
rung unterstellt hat; 3) Fischerei auf Gewässern,
die mit der See verbunden sind, aber nicht zur
See und ihren Butten, Watten und Haffen gezählt
werden nach Bestimmung des Bundesrats. Die
Reeder können sich auch sonst nach der Satzung
selbst versichern oder versichert werden. Die Ver-
sicherung erstreckt sich bis zu einem Jahresarbeits-
verdienst von 5000 UMI. Nach der Satzung auch
darüber hinaus. Bei der Besatzung von Seefahr-
zeugen (außer Schleppern und Leichtern) gilt das
11fache des Durchschnitts der Monatsheuer zur
Zeit des Unfalls als Jahresverdienst. Dazu treten
3⅜ des Durchschnitts für Vollmatrosen als Wert
der Beköstigung. Regelmäßige Nebeneinnahmen
werden außerdem nach dem Durchschnitt ange-
rechnet. Der Durchschnitt wird für die einzelnen
Staatslexikon. V. 3. u. 4. Aufl.
Sozialversicherung.
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Besatzungsklassen besonders festgesetzt. Bei Ver-
sicherten der Zweiganstalt gilt als Jahresverdienst
das 300fache des Ortslohns. Ist der Versicherte
mit Jahresverdienst bis zu 2500 N nicht ander-
weit gegen Krankheit gesetzlich versichert, so hat in
letzter Linie der Unternehmer während der ersten
13 Wochen einzutreten, bei Seeleuten gemäß der
Seemannsordnung und des Handelsgesetzbuchs,
bei andern nach Maßgabe der gewerblichen Un-
fallversicherung. Die Genossenschaft kann seine
Leistungen übernehmen gegen Erstattung. Bei
Versicherten der Zweiganstalt tritt die Gemeinde
ein. Hinsichtlich des Gegenstands der Versicherung
gelten die Vorschriften für gewerbliche Versiche-
rung. Die Rente ist vom Ablauf des 17. Lebens-
jahrs nach dem Durchschnittssatz für Leichtmatrosen
und vom vollendeten 19. Jahr nach dem für Voll-
matrosen zu erhöhen, wenn sie nach einem ge-
ringeren Durchschnitt berechnet war. Als Jahres-
arbeitsverdienst gilt mindestens das 300fache des
Ortslohns; bei bereits teilweise Erwerbsunfähigen
ein entsprechender Teil davon. Den anzurechnen-
den Jahresverdienst der Unternehmer, Lotsen,
anderer im Betrieb Beschäftigten und von Be-
triebsfremden bestimmt die Satzung. Das Sterbe-
geld beträgt bei Beerdigungen an Land für See-
leute /8 des monatlichen Verdienstdurchschnitts, für
andere ½/18 des Jahresarbeitsverdienstes, bei der
Zweiganstalt der 20fache Ortslohn, mindestens aber
jedenfalls 50 M. Dem Tod steht der Untergang
oder das Verschollensein des Fahrzeugs gleich,
wenn 1 Jahr keine glaubhafte Kunde von dem
Versicherten eingegangen ist. Der Aufenthalt an
Bord eines deutschen Schiffes steht dem Aufent-
halt im Inland gleich. — Bei Untergang oder
Verschollensein des Schiffes beginnt die Hinter-
bliebenenrente einen halben Monat von dem Tag
der letzten Nachricht über das Schiff. Wird nach-
gewiesen, daß der Totgeglaubte lebt, so erlischt
der Anspruch auf weitere Rente. Die Genossen-
schaft kann dem Unternehmer gegen Ersatz das
Heilverfahren übertragen. Streitigkeiten über
Ansprüche der Seeleute entscheidet außerhalb des
Feststellungsverfahrens das Seeamt. Das Renten-
bezugsrecht ruht auch während des Dienstes auf
fremden Kriegsschiffen. Die Berufsgenossenschaft
ist Träger der Versicherung und umfaßt die Unter-
nehmer der versicherten Betriebe, die nicht der
Zweiganstalt angehören. Das Reich oder der
Bundesstaat ist Träger der Versicherung, wenn
der Betrieb für seine Rechnung geht, sofern nicht
der Beitritt zur Genossenschaft erfolgt. Die Ge-
schäftsstelle der Genossenschaft und der zuständigen
Sektion ist auf dem Fahrzeug und jedem andern
Betrieb durch Aushang bekannt zu machen. Nicht
im Heimathafen wohnende Reeder haben einen
Bevollmächtigten und seinen Wechsel der Ge-
nossenschaft mitzuteilen. Das Betriebsverzeichnis
wird auf Grund des Verzeichnisses deutscher Kauf-
fahrteischiffe (Handbuch für die Handelsmarine),
des Unternehmerverzeichnisses und der Mittei-
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