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lungen über neueröffnete Betriebe geführt. Die
Schiffsregisterbehörden und Reeder machen ent-
sprechende Mitteilungen. Für jedes Seefahrzeug
wird nach Klassen die zur Besatzung erforderliche
Zahl von Seeleuten abgeschätzt. Die Satzung
kann Gefahrenklassen anordnen. Bei der Berech-
nung der Mitgliederbeiträge auf Grund der Lohn-
nachweise werden die Zeiten über 14 Tage un-
unterbrochener Untätigkeit eines Fahrzeugs außer
Ansatz gelassen. Als verloren gilt ein Fahrzeug
auch, wenn es als kondemniert verkauft, wenn es
geraubt oder für gute Prise erklärt ist.
Zur Zweiganstalt gehören die Kleinbetriebe der
Seeschiffahrt, die Seefischerei außer mit Hochsee-
fischereidampfern und Heringsloggern und die
Fischerei auf mit der See verbundenen Gewässern
innerhalb der vom Bundesrat bestimmten Grenzen.
Die Beiträge bringen die Gemeindeverbände
der Seeuferstaaten und die Unternehmer je zur
Hälfte auf.
IV. Buch. Für den Fall der Invalidität
und des Alters sowie zugunsten der Hinter-
böliebenen werden vom vollendeten 16. Lebensjahr
versichert die gegen Krankheit versicherten Personen
außer den Hausgewerbetreibenden. Diese letzteren
kann aber der Bundesrat ebenso wie die kleinen Be-
triebsunternehmer mit höchstens einem Versicherten
der Versicherung unterwerfen. Die Sp. 1482 unter
2 bis 5 aufgeführten Personen sowie Schiffer sind
nur versichert, wenn sie nicht mehr als 2000 Mregel-
mäßigen Jahresarbeitsverdienst haben. Die bei den
auswärtigen amtlichen Vertretungen und deren
Mitgliedern beschäftigten Deutschen sind auch ver-
sichert. Der Bundesrat bestimmt, inwieweit vor-
übergehende Dienstleistungen versicherungs-
frei bleiben. Er kann noch andere im Gesetz
vorgesehene Befreiungen eintreten lassen. Beispiels-
weise kann er Ausländer versicherungsfrei erklären,
denen die Behörde den Aufenthalt im Inland nur
für bestimmte Dauer gestattet. Die Arbeitgeber
zahlen dann nach Anordnung des Reichsversiche-
rungsamts soviel an die Versicherungsanstalt, wie
sie sonst aus eignen Mitteln zahlen müßten. Ver-
sicherungsfrei ist die Beschäftigung lediglich gegen
freien Unterhalt. Versicherungsfrei sind die in
Betrieben oder im Dienst des Reichs, des Staats
oder der Gemeinden oder eines Versicherungs-
trägers Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft
auf Ruhegehalt im Mindestbetrag der Invaliden=
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie
auf Witwenrente nach den Sägen der gleichen
Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist.
ebenso Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen
oder Anstalten. Ferner diese Personenkreise, so-
lange sie sich für ihren Beruf ausbilden, Personen
des Soldatenstands, die im Dienst oder in Vor-
bereitung zu einer bürgerlichen Beschäftigung eine
an sich versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
und Personen, die während der wissenschaftlichen
Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf gegen
Entgelt unterrichten; endlich die Invaliden und
Sozialversicherung.
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die Empfänger einer reichsgesetzlichen Invaliden-
oder Hinterbliebenenrente. Auf Antrag wird be-
freit, wem vom Reich, Bundesstaat, Gemeinde oder
Versicherungsträger Ruhegehaltsbezüge im Min-
destbetrag der Invalidenrente bewilligt sind und
Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge gewähr-=
leistet ist. Ferner Versicherungspflichtige in Stel-
lungen, die den Ubergang zu einer der Hochschul-
bildung entsprechenden versicherungsfreien Be-
schäftigung bilden. Endlich wer im Jahr höchstens
12 Wochen oder 50 Tage Lohnarbeit verrichtet,
solange nicht 100 anrechnungsfähige Wochenbei-
träge entrichtet sind. — Bis zum 40. Lebensjahr
können sich freiwillig versichern Personen, die
versicherungsfrei sind, weil sie mehr als 2000 M
verdienen, bis zu 3000 M Jahresarbeitsverdienst,
kleine Gewerbetreibende, die regelmäßig höchstens
zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, und Per-
sonen, die ohne baren Entgelt beschäftigt sind oder
wegen nur vorübergehender Beschäftigung ver-
sicherungsfrei sind. Aus der Versicherungspflicht
Ausgeschiedene können die Versicherung freiwil-
lig fortsetzen oder später erneuern. Für die
Versicherten werden nach Durchschnittsjahresver-
dienst 5 Lohnklassen, ansteigend bis 350, 550,
850, 1150 und mehr als 1150 M gebildet. Für
die Zugehörigkeit zu den Lohnklassen ist statt des
tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes ein Durch-
schnittsbetrag maßgebend. Im einzelnen gilt
als Jahresarbeitsverdienst für Mitglieder einer
Krankenkasse oder Knappschaftskrankenkasse das
300 fache des Grundlohns, für die Schiffsbesatzung
deutscher Seefahrzeuge der vom Reichskanzler für
sie festgesetzte Durchschnittsbetrag, im übrigen der
300 fache Betrag des Ortslohns, sofern das Ober=
versicherungsamt nicht anders bestimmt. Land-
wirtschaftliche Betriebsbeamte gehören zur 3., Er-
zieher zur 4. Klasse, sofern jene nicht mehr als 850,
diese nicht mehr als 1150 M als Jahresarbeits-
verdienst nachweisen. Werden höhere, feste bare
Vergütungen über den Durchschnittsbetrag ge-
währt, so sind diese maßgebend. Versicherung in
höherer Lohnklasse ist zulässig. Gegenstand
der Versicherung sind Invaliden= oder
Altersrenten sowie Renten, Witwen-
geld und Waisenaussteuer für Hinter-
bliebene. Invaliden= oder Altersrente erhält,
wer die Invalidität oder das gesetzliche Alter nach-
weist, die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft
aufrecht erhalten hat. Hinterbliebenenfürsorge wird
gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines
Todes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt
und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat; Wit-
wengeld und Woaisenaussteuer nur, wenn außer-
dem die Witwe zur Zeit der Fälligkeit der Bezüge
selbst die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt
und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat. Wer
sich vorsätzlich invalide macht, verliert den Renten-
anspruch. Die Rente wird länger als ein Jahr
rückwärts vom Eingang des Antrags nicht gezahlt,
sofern nicht die Antragstellung durch außerhalb