Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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lungen über neueröffnete Betriebe geführt. Die 
Schiffsregisterbehörden und Reeder machen ent- 
sprechende Mitteilungen. Für jedes Seefahrzeug 
wird nach Klassen die zur Besatzung erforderliche 
Zahl von Seeleuten abgeschätzt. Die Satzung 
kann Gefahrenklassen anordnen. Bei der Berech- 
nung der Mitgliederbeiträge auf Grund der Lohn- 
nachweise werden die Zeiten über 14 Tage un- 
unterbrochener Untätigkeit eines Fahrzeugs außer 
Ansatz gelassen. Als verloren gilt ein Fahrzeug 
auch, wenn es als kondemniert verkauft, wenn es 
geraubt oder für gute Prise erklärt ist. 
Zur Zweiganstalt gehören die Kleinbetriebe der 
Seeschiffahrt, die Seefischerei außer mit Hochsee- 
fischereidampfern und Heringsloggern und die 
Fischerei auf mit der See verbundenen Gewässern 
innerhalb der vom Bundesrat bestimmten Grenzen. 
Die Beiträge bringen die Gemeindeverbände 
der Seeuferstaaten und die Unternehmer je zur 
Hälfte auf. 
IV. Buch. Für den Fall der Invalidität 
und des Alters sowie zugunsten der Hinter- 
böliebenen werden vom vollendeten 16. Lebensjahr 
versichert die gegen Krankheit versicherten Personen 
außer den Hausgewerbetreibenden. Diese letzteren 
kann aber der Bundesrat ebenso wie die kleinen Be- 
triebsunternehmer mit höchstens einem Versicherten 
der Versicherung unterwerfen. Die Sp. 1482 unter 
2 bis 5 aufgeführten Personen sowie Schiffer sind 
nur versichert, wenn sie nicht mehr als 2000 Mregel- 
mäßigen Jahresarbeitsverdienst haben. Die bei den 
auswärtigen amtlichen Vertretungen und deren 
Mitgliedern beschäftigten Deutschen sind auch ver- 
sichert. Der Bundesrat bestimmt, inwieweit vor- 
übergehende Dienstleistungen versicherungs- 
frei bleiben. Er kann noch andere im Gesetz 
vorgesehene Befreiungen eintreten lassen. Beispiels- 
weise kann er Ausländer versicherungsfrei erklären, 
denen die Behörde den Aufenthalt im Inland nur 
für bestimmte Dauer gestattet. Die Arbeitgeber 
zahlen dann nach Anordnung des Reichsversiche- 
rungsamts soviel an die Versicherungsanstalt, wie 
sie sonst aus eignen Mitteln zahlen müßten. Ver- 
sicherungsfrei ist die Beschäftigung lediglich gegen 
freien Unterhalt. Versicherungsfrei sind die in 
Betrieben oder im Dienst des Reichs, des Staats 
oder der Gemeinden oder eines Versicherungs- 
trägers Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft 
auf Ruhegehalt im Mindestbetrag der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie 
auf Witwenrente nach den Sägen der gleichen 
Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist. 
ebenso Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen 
oder Anstalten. Ferner diese Personenkreise, so- 
lange sie sich für ihren Beruf ausbilden, Personen 
des Soldatenstands, die im Dienst oder in Vor- 
bereitung zu einer bürgerlichen Beschäftigung eine 
an sich versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, 
und Personen, die während der wissenschaftlichen 
Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf gegen 
Entgelt unterrichten; endlich die Invaliden und 
  
Sozialversicherung. 
  
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die Empfänger einer reichsgesetzlichen Invaliden- 
oder Hinterbliebenenrente. Auf Antrag wird be- 
freit, wem vom Reich, Bundesstaat, Gemeinde oder 
Versicherungsträger Ruhegehaltsbezüge im Min- 
destbetrag der Invalidenrente bewilligt sind und 
Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge gewähr-= 
leistet ist. Ferner Versicherungspflichtige in Stel- 
lungen, die den Ubergang zu einer der Hochschul- 
bildung entsprechenden versicherungsfreien Be- 
schäftigung bilden. Endlich wer im Jahr höchstens 
12 Wochen oder 50 Tage Lohnarbeit verrichtet, 
solange nicht 100 anrechnungsfähige Wochenbei- 
träge entrichtet sind. — Bis zum 40. Lebensjahr 
können sich freiwillig versichern Personen, die 
versicherungsfrei sind, weil sie mehr als 2000 M 
verdienen, bis zu 3000 M Jahresarbeitsverdienst, 
kleine Gewerbetreibende, die regelmäßig höchstens 
zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, und Per- 
sonen, die ohne baren Entgelt beschäftigt sind oder 
wegen nur vorübergehender Beschäftigung ver- 
sicherungsfrei sind. Aus der Versicherungspflicht 
Ausgeschiedene können die Versicherung freiwil- 
lig fortsetzen oder später erneuern. Für die 
Versicherten werden nach Durchschnittsjahresver- 
dienst 5 Lohnklassen, ansteigend bis 350, 550, 
850, 1150 und mehr als 1150 M gebildet. Für 
die Zugehörigkeit zu den Lohnklassen ist statt des 
tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes ein Durch- 
schnittsbetrag maßgebend. Im einzelnen gilt 
als Jahresarbeitsverdienst für Mitglieder einer 
Krankenkasse oder Knappschaftskrankenkasse das 
300 fache des Grundlohns, für die Schiffsbesatzung 
deutscher Seefahrzeuge der vom Reichskanzler für 
sie festgesetzte Durchschnittsbetrag, im übrigen der 
300 fache Betrag des Ortslohns, sofern das Ober= 
versicherungsamt nicht anders bestimmt. Land- 
wirtschaftliche Betriebsbeamte gehören zur 3., Er- 
zieher zur 4. Klasse, sofern jene nicht mehr als 850, 
diese nicht mehr als 1150 M als Jahresarbeits- 
verdienst nachweisen. Werden höhere, feste bare 
Vergütungen über den Durchschnittsbetrag ge- 
währt, so sind diese maßgebend. Versicherung in 
höherer Lohnklasse ist zulässig. Gegenstand 
der Versicherung sind Invaliden= oder 
Altersrenten sowie Renten, Witwen- 
geld und Waisenaussteuer für Hinter- 
bliebene. Invaliden= oder Altersrente erhält, 
wer die Invalidität oder das gesetzliche Alter nach- 
weist, die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft 
aufrecht erhalten hat. Hinterbliebenenfürsorge wird 
gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines 
Todes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt 
und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat; Wit- 
wengeld und Woaisenaussteuer nur, wenn außer- 
dem die Witwe zur Zeit der Fälligkeit der Bezüge 
selbst die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt 
und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat. Wer 
sich vorsätzlich invalide macht, verliert den Renten- 
anspruch. Die Rente wird länger als ein Jahr 
rückwärts vom Eingang des Antrags nicht gezahlt, 
sofern nicht die Antragstellung durch außerhalb 
 
	        
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