Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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des Willens liegende Verhältnisse verhindert wurde. 
Invalidenrente setzt dauernde Invalidität voraus, 
d. h. Unfähigkeit, durch den körperlichen und gei- 
stigen Kräften angemessene, billigerweise zuzumu- 
tende Arbeit ½ dessen zu verdienen, was gesunde 
Personen derselben Art in derselben Gegend durch 
Arbeit zu verdienen pflegen. Krankenrente 
erhält, wer 26 Wochen dauernd invalide gewesen 
ist oder wer nach Wegfall des Krankengelds in- 
valide ist, für die weitere Dauer der Invalidität. 
Altersrente erhält der Versicherte vom voll- 
endeten 70. Lebensjahr ab auch ohne Inva- 
lidität. Witwenrente erhält die dauernd in- 
valide Witwe nach dem Tod ihres versicherten 
Mannes. Sie erhält auch Witwenkrankenrente. 
Waisenrente erhalten nach dem Tod des ver- 
sicherien Vaters seine ehelichen Kinder unter 
15 Jahren und nach dem Tod einer Versicherten 
ihre vaterlosen Kinder unter 15 Jahren. Als 
vaterlos gelten auch uneheliche Kinder. Waisen- 
und Witwerrente wird auch gewährt, wenn 
die versicherte Ehefrau eines erwerbsunfähigen 
Ehemanns den Lebensunterhalt der Familie 
mindestens überwiegend bestritten hat. Die be- 
dürftigen Kinder einer eheverlassenen verstorbenen 
Versicherten erhalten ebenfalls Waisenrente, des- 
gleichen bedürftige elternlose Enkel. Die Waisen- 
aussteuer wird bei Vollendung des 15. Le- 
bensjahrs der Kinder fällig. Dem Tod steht das 
Verschollensein des Versicherten gleich. Hinter- 
bliebene, die den Tod des Versicherten vorsätzlich 
herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch. Zur 
Abwendung drohender dauernder Invalidität kann 
die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren 
insbesondere in einem Krankenhaus usw. einleiten. 
Bei Inhabern oder Mitgliedern eines eignen 
Haushalts bedarf es deren Zustimmung. Bei 
Minderjährigen genügt deren Zustimmung. An- 
gehörige des Erkrankten, der sie mindestens über- 
wiegend unterhalten hat, erhalten während des 
Heilverfahrens ein Hausgeld in Höhe von ¼ des 
Ortslohns für Erwachsene, sofern nicht die Vor- 
schriften der Krankenversicherung platzgreifen. Wird 
Lohn oder Gehalt auf Grund eines Rechtsanspruchs 
gewährt, so fällt das Hausgeld fort. Entzieht sich 
der Erkrankte ohne triftigen Grund dem Heilver- 
fahren, so kann die Rente ganzoder teilweise auf Zeit 
versagt werden. Anstatt der Renten können bis zu /2 
Sachleistungen an landwirtschaftliche Arbeiter 
gewährt werden, wenn diese einverstanden sind. 
Auf Antrag kann satzungsgemäß an Stelle der 
Rente Pflege in einem Invaliden- oder Waisen-= 
haus treten. Die Wartezeit dauert bei der In- 
validenrente, wenn mindestens 100 Pflichtbeiträge 
geleistet sind, 200, sonst 500 Beitragswochen, bei 
der Altersrente 1200 Beitragswochen. Freiwillige 
Beiträge werden nur dann angerechnet, wenn 100 
Pflicht- oder Selbstversicherungsbeiträge geleistet 
sind. Die Anwartschaft erlischt, wenn während 
zweier Jahre vom Ausstellungstag der Quittungs- 
karte ab, weniger als 20 Pflicht= oder Weiterver- 
Sozialversicherung. 
  
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sicherungsbeiträge, bei der Selbstversicherung 
mindestens 40, entrichtet sind. Letzteres gilt nicht, 
wenn mehr als 60 Beiträge auf Grund der Ver- 
sicherungspflicht geleistet worden sind. Als Wochen- 
beiträge gelten auch unter gewissen Voraussetzungen 
Krankheits= und Militärdienstzeiten sowie Zeiten 
ohne versicherungspflichtige Beschäftigung, in denen 
der Versicherte Invaliden- oder Altersrente oder 
Unfallrente von mindestens ½ der Vollrente be- 
zogen hat. Die Anwartschaft lebt durch erneute 
Zurücklegung einer Wartezeit von 200 Wochen auf. 
Die Versicherungsleistungen bestehen 
aus dem Reichszuschuß von jährlich 50 MI für jede 
Rente (Waisenrente 25 Al, einmalig 50 K für 
das Witwengeld und 16½/ M für jede Waisen- 
aussteuer) und dem Anteil der Versicherungsan- 
stalt, der sich nach den gezahlten Beiträgen und 
den Militärdienst= und Krankheitszeiten richtet. 
Er besteht bei der Invalidenrente aus dem Grund- 
betrag und den Steigerungssätzen, bei den übrigen 
Leistungen aus diesen Sätzen und einem Teil des 
Grundbetrags und bei den Altersrenten aus einem 
festen Jahresbetrag. Der Grundbetrag der In- 
validenrente wird stets nach 500 Beitragswochen 
berechnet. Bei mehr als 500 Beitragswochen wer- 
den die niedrigsten Beiträge bis zu 500 Wochen 
ausgeschieden. Sind weniger als 500 Wochen 
nachgewiesen, so gilt für die fehlenden die Lohn- 
klasse I. Für jede Beitragswoche werden in den 
5 Lohnklassen ansteigend 12, 14, 16, 18, 20 Pf. 
für jede Beitragswoche angesetzt. Der Steige- 
rungssatz der Invalidenrente beträgt für jede Bei- 
tragswoche nach den Lohnklassen ansteigend 3, 6, 
8, 10 und 12 Pf. Die Invalidenrente erhöht 
sich für jedes Kind unter 15 Jahren von ½10 bis 
zu ihrem 1 ½ fachen Betrag; der Anteil der Anstalt 
beträgt bei Witwen= und Witwerrenten 3/0, bei 
Waisenrenten für eine Waise 3#20, für jede weitere 
Waise ¼06 des Grundbetrags und der Steigerungs- 
sätze der Invalidenrente, die der Ernährer zur Zeit 
des Tods bezog oder bei Invalidität bezogen hätte. 
Der Anteil der Anstalt bei der Altersrente be- 
trägt nach den Lohnklassen ansteigend 60, 90, 
120, 150, 180 M. Für Beiträge verschiedener 
Lohnklassen wird der entsprechende Durchschnitt 
gewährt. Bei mehr als 1200 Beitragswochen 
scheiden die überzähligen der niedrigsten Klassen 
aus. Die Hinterbliebenenrenten werden entspre- 
chend gekürzt, wenn sie mehr als das 1 1 fache der 
Invalidenrente des Verstorbenen, die Weaisen- 
renten, wenn sie mehr als diese Rente betragen 
würden. Kinder gehen den Enkeln vor. Das 
Witwengeld ist gleich dem 12fachen Monats- 
betrag der Witwenrente, die Waisenaussteuer dem 
8fachen Monatsbetrag der bezogenen Waisenrente. 
Witwen= und Witwerrenten fallen bei der Wieder- 
verheiratung, Waisenrenten mit Vollendung des 
15. Lebensjahrs der Waise fort. Das Witwengeld 
verfällt, wenn es nicht innerhalb eines Jahrs nach 
dem Tod des Ehemanns geltend gemacht wurde. 
Nicht abgehobene Beträge können nach dem Tod 
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