Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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zweiter Linie der Bundesstaat. Umfaßt die Anstalt 
mehrere Gemeindeverbände oder Bundesstaaten, 
so haften sie nach der Einwohnerzahl bei der letzten 
Volkszählung. Die Verteilung der Versicherungs- 
leistungen auf das Reich, das Gemein= und Son- 
dervermögen regelt die Rechnungsstelle des 
Reichsversicherungsamts, sie vermittelt die Er- 
stattung und Abführung der Beträge an die Post. 
Die Erhebung der Beiträge erfolgt durch Ver- 
wendung von Marken, welche die Anstalten 
durch die Post ausgeben. Die Entrichtung erfolgt 
durch Einkleben der Marken in die Quittungs- 
karte des Versicherten, die er sich ausstellen lassen 
und dem Arbeitgeber zum Einkleben vorlegen muß. 
Die Karte ist binnen 2 Jahren nach der Aus- 
stellung umzutauschen, widrigenfalls der Versicherte 
die Erholtung der Anwartschaft nachweisen muß. 
Die Ausgabestellen rechnen die Beitragswochen 
in den zurückgegebenen Karten auf und stellen Be- 
scheinigungen darüber aus. Die Ausgabestellen 
bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde, für die 
Schutzgebiete der Reichskanzler. Die Karten gehen 
der Ursprungsanstalt, welche die erste Karte des 
Versicherten ausgestellt hat, zu. Die Beiträge ent- 
richtet der Arbeitgeber, der den Versicherten in der 
Woche zuerst beschäftigt hat, bei der Lohnzahlung. 
Gleichzeitige Arbeitgeber haften als Gesamtschuld- 
ner, zunächst aber der erste für den ganzen Wochen- 
betrag. Die Marken müssen durch Eintragung des 
Entwertungstags entwertet werden. Die Bei- 
tragshälfte des Versicherten kann spätestens bei 
der zweiten Zahlung vom Lohn abgezogen werden. 
Militärdienst wird durch die Militärpapiere, 
Krankheit durch Bescheinigungen nachgewiesen. 
Auch der Versicherte kann die vollen Beiträge 
entrichten. Der Arbeitgeber hat ihm die Hälfte 
der gesetzlichen oder elwa vereinbarten höheren 
Beiträge zu erstatten. Freiwillig Versicherte ver- 
wenden die Marken der Anstalt ihres Beschäfti- 
gungs= oder Aufenthaltsorts in beliebiger Klasse. 
Bei Fortsetzung dieser Versicherung im Ausland 
können Marken einer beliebigen Anstalt verwendet 
werden. Freiwillig Versicherte haben Anspruch auf 
Erstattung der Hälfte der gesetzlichen Beiträge durch 
den Arbeitgeber, wenn sie sich während einer ent- 
geltlich, aber nicht bar bezahlten oder nur vorüber- 
gehenden Beschäftigung versichern. Pflichtbeiträge 
sind unwirksam, wenn sie nach 2 Jahren — ohne 
Verschulden des Versicherten nach 4 Jahren — seit 
der Fälligkeit entrichtet werden. Freiwillige und 
freiwillig höhere Beiträge dürfen nur ein Jahr 
zurück entrichtet werden. Verwendung nach Ein- 
tritt dauernder oder vorübergehender Invalidität 
oder für die weitere Invalidität ist unwirksam. 
Der Versicherte kann die Feststellung der Gültig- 
keit der verwendeten Marken von der Anstalt ver- 
langen. Hat diese das Versicherungsverhältnis 
anerkannt, so kann sie den Rentenanspruch nicht 
aus dem Grund ablehnen, daß die Marken zu 
Unrecht verwendet sind. Ordnungsmäßig ver- 
wendete Marken in einer richtig ausgestellten 
Sozialversicherung. 
  
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und umgetauschten Quittungskarte begründen die 
Vermutung eines Versicherungsverhältnisses wäh- 
rend der belegten Zeit. Nach 10 Jahren darf 
die Gültigkeit der Marken nur wegen Betrugs 
angefochten werden. Irrtümlich geleistete Bei- 
träge kann der Versicherte binnen 10 Jahren 
zurückfordern, wenn ihm nicht schon eine Rente 
rechtskräftig zuerkannt ist. Irrtümlich verwendete 
und nicht zurückgeforderte Marken gelten als für 
die Selbst= oder Weiterversicherung verwendet, 
wenn das Recht dazu bei der Entrichtung bestand. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen, 
daß und wie die von ihr bezeichneten Kassen oder 
Hebestellen die Pflichtbeiträge für Rechnung 
und auf Kosten der Anstalt einziehen. Dies 
kann auch durch Satzung der Anstalt oder Ge- 
meinde mit behördlicher Genehmigung bestimmt 
werden. Beitragsstreitigkeiten entscheiden 
das Versicherungsamt und auf Beschwerde das 
Oberversicherungsamt. Sie sind an die ver- 
öffentlichten grundsätzlichen Entscheidungen des 
Reichsversicherungsamts gebunden. Handelt es 
sich um noch nicht feststehende Auslegung gesetz- 
licher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeu- 
tung, so gibt das Oberversicherungsamt die 
Sache an das Reichsversicherungsamt ab, wenn 
ein Beteiligter es verlangt. Das Reichsversiche- 
rungsamt entscheidet dann an Stelle des Oberver- 
sicherungsamts. Die Anstalten überwachen die 
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Bei- 
träge durch Kontrollbeamte. Alle Versicherungs- 
pflichtigen und -berechtigten können in beliebiger 
Zahl und Höhe Zusatzmarken im Wert von 
1 M verwenden. Sie erwerben dadurch Anspruch 
auf Zusatzrente zur Invalidenrente. Für jede 
Zusatzmarke werden als jährliche Zusatzrente so- 
vielmal 2 Pf. gewährt, als beim Eintritt der In- 
validität Jahre seit Verwendung der Zusatzmarke 
vergangen sind. — Strafvorschriftenrichten 
sich gegen falsche Eintragungen, verspätete oder 
unrichtige Verwendung von Marken, zu hohe 
Lohnabzüge, fälschliche Anfertigung oder Verwen- 
dung von Marken und dergleichen Verstöße gegen 
das Gesetz. 
V. Buch. Es regelt die Beziehungen der 
Persicherungsträger zueinander und zu an- 
dern Verpflichteten. Insbesondere soll die Lei- 
stungspflicht der Krankenkassen durch die Schadens- 
ersatzpflicht eines Trägers der Unfallversicherung 
nicht berührt werden. Die Kassen können aber für 
Leistungen infolge eines Unfalls Ersatz bis zum Be- 
trag der Unfallentschädigung verlangen, die für die 
gleiche Zeit zu gewähren ist. Für Krankenpflege 
und Krankenhauspflege sind /8 des Grundlohns 
zu erstatten. Der Ersatzanspruch muß binnen drei 
Monaten nach Beendigung der Kassenleistungen 
erhoben werden. Die Krankenkasse kann die Fest- 
stellung der Unfallentschädigung betreiben. Krank- 
heiten infolge entschädigungspflichtigen Unfalls 
hat die Krankenkasse dem Träger der Unfallver- 
sicherung anzuzeigen, wenn anzunehmen ist, daß
	        
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