Full text: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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einig sind, ohne solche, und erstattet ein Gut- 
achten an den Versicherungsträger, dessen Vorstand 
die Leistungen durch schriftlichen Bescheid unter 
den Formvorschriften für den Bescheid in Unfall- 
sachen feststellt. Der Anspruch kann nach Ableh- 
nung wegen nicht vorliegender Invalidität vor 
einem Jahr nach Zustellung nur erneuert werden, 
wenn der Eintritt der Invalidität glaubhaft ge- 
macht ist. Der Versicherungsträger kann auf 
Antrag des Versicherungsamts einem Beteiligten 
im Bescheid die Kosten zur Last legen, die er durch 
Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung ver- 
anlaßt hat. 
üÜber Ansprüche aus dem Krankenversicherungs- 
gesetz entscheidet bei Streit in erster Instanz das 
Versicherungsamt (Spruchausschuß)j inöffent- 
licher mündlicher Verhandlung in dem gesetzlich 
und durch Kaiserliche Verordnung geregelten Ver- 
fahren. Der Vorsitzende allein entscheidet über 
rechnerische Feststellung der Dauer und Höhe der 
Krankenhilfe, Gewährung von Krankenhauspflege 
an Stelle der Krankenhilfe, Sterbegeld und Lei- 
stungen von weniger als 50 M. Er kann auch 
ohne mündliche Verhandlung in allen Fällen 
Vorentscheidungen treffen, gegen die wahlweise 
Berufung oder Antrag auf mündliche Verhand- 
lung zulässig ist. Gegen Endbescheide der Träger 
der Unfallversicherung und Bescheide in Invaliden- 
und Hinterbliebenensachen sowie gegen Urteile des 
Versicherungsamts ist Berufung an das Ober- 
versicherungsamt (Spruchkammen) zulässig. 
Die Vorschriften über das Spruchverfahren vor 
dem Versicherungsamt gelten entsprechend. Die 
Kaiserliche Verordnung regelt das Nähere. Die 
Berufung bewirkt Aufschub bei Wiederaufnahme 
des Heilverfahrens und bei Kapitalabfindung. 
Soll eine Unfallentschädigung herabgesetzt oder 
entzogen werden, so kann das Oberversicherungs- 
amt den Vollzug des Bescheids aussetzen. Die 
Beisitzer werden in bestimmter Reihenfolge zu- 
gezogen, in Sachen der Unfallversicherung sollen 
außer der Reihe möglichst Beisitzer aus Betrieben 
zugezogen werden, die dem Unfallbetrieb technisch 
und wirtschaftlich nahestehen. Dies muß geschehen 
bei Unfällen in der Landwirtschaft und im Berg- 
bau, sofern solche Beisitzer vorhanden sind, von 
besondern Ausnahmen abgesehen. In Sachen 
der Unfall-, Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung dürfen keine Arzte als Sachverstän- 
dige zugezogen werden, die zu dem Versiche- 
rungsträger im Vertragsverhältnis stehen oder 
von ihm regelmäßig in Anspruch genommen wer- 
den. Beigeladene Träger der Unfallversicherung 
können zur Entschädigung verurteilt werden. Will 
das Oberversicherungsamt in einem Fall, in dem 
die Revision oder der Rekurs ausgeschlossen ist, 
von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen 
Entscheidung des Reichsversicherungsamts ab- 
weichen, oder handelt es sich in einem solchen Fall 
um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetz- 
licher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, 
Sozialversicherung. 
  
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so hat es die Sache unter Begründung seiner 
Rechtsauffassung an das Reichsversicherungsamt 
abzugeben. Dasselbe gilt von den Entscheidungen 
des übergeordneten Landesversicherungsamts. 
Gegen die Urteile der Spruchkammern ist in 
Sachen der Krankenversicherung und der Inva- 
liden- und Hinterbliebenenversicherung die Revi- 
sion an das Reichsversicherungsamt (Spruch- 
senat) zulässig. Ausgeschlossen ist die Revision in der 
Krankenversicherung wegen der Höhe des Kranken-, 
Haus= oder Sterbegelds, in Unterstützungsfällen 
bei weniger als achtwöchiger Arbeitsunfähigkeit, 
bei Wochen= und Familienhilfe, Abfindung und 
wegen der Kosten des Verfahrens. Auf dem Ge- 
biet der Invaliden= und Hinterbliebenenversiche- 
rung wegen Höhe, Beginn und Ende der Rente, 
Kapitalabfindung, Wilwengeld, Waisenaussteuer 
und wegen der Kosten des Verfahrens. 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, 
daß das Recht nicht oder unrichtig angewendet, 
gegen den klaren Akteninhalt verstoßen sei oder das 
Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. In 
Sachen der Unfallversicherung ist der Rekurs zu- 
lässig. Er ist ausgeschlossen bei Krankenbehandlung 
oder Hauspflege, Renten für vorübergegangene 
Erwerbsunfähigkeit, Rententeilen für abgelaufene 
Zeiträume, Heilanstaltpflege, Angehörigenrente, 
Sterbegeld, vorläufigen Renten, Neufeststellungen 
von Dauerrenten, Kapitalabfindungen und den 
Kosten des Verfahrens. Das Reichsversicherungs- 
amt kann einen andern als den in Anspruch 
genommenen Versicherungsträger beiladen und ver- 
urteilen, selbst wenn der Anspruch gegen ihn bereits 
rechtskräftig abgelehnt sein sollte. Will in einer 
grundsätzlichen Rechtsfrage ein Senat des Reichs- 
versicherungsamts von der Entscheidung eines an- 
dern oder des Großen Senats abweichen, so hat 
er die Sache unter Begründung seiner Rechtsauf- 
fassung an den Großen Senat zu überweisen. 
Dasselbe gilt, wenn ein Senat eines Landesver- 
sicherungsamts von einer amtlich veröffentlichten 
Entscheidung des Reichsversicherungsamts in einer 
grundsätzlichen Rechtsfrage abweichen will. In 
den Großen Senat tritt dann ein Mitglied des 
verweisenden Senats und ein Mitglied eines an- 
dern durch Kaiserliche Verordnung zu bestimmenden 
Landesversicherungsamts ein. Das Verfahren ent- 
spricht im wesentlichen dem beim Versicherungs- 
amt und wird im übrigen durch Kaiserliche Ver- 
ordnung geregelt. An Stelle des Reichsversiche- 
rungsamts entscheidet das Landesversicherungsamt, 
wenn sich der Bezirk keines der beteiligten Versiche- 
rungsträger über das Gebiet des Bundesstaats 
erstreckt. Der Antrag auf Wiederaufnahme 
des Verfahrens ist im allgemeinen aus den 
Anfechtungsgründen der Zivilprozeßordnung zu- 
lässig. Uber die Anfechtung entscheidet die Spruch- 
stelle, deren Urteil angefochten wird. Der Antrag 
ist binnen einem Monat von dem Tag ab zu stellen, 
an dem die Partei den Anfechtungsgrund erfährt, 
jedoch nicht vor der Rechtskraft des Urteils und 
 
	        
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