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einig sind, ohne solche, und erstattet ein Gut-
achten an den Versicherungsträger, dessen Vorstand
die Leistungen durch schriftlichen Bescheid unter
den Formvorschriften für den Bescheid in Unfall-
sachen feststellt. Der Anspruch kann nach Ableh-
nung wegen nicht vorliegender Invalidität vor
einem Jahr nach Zustellung nur erneuert werden,
wenn der Eintritt der Invalidität glaubhaft ge-
macht ist. Der Versicherungsträger kann auf
Antrag des Versicherungsamts einem Beteiligten
im Bescheid die Kosten zur Last legen, die er durch
Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung ver-
anlaßt hat.
üÜber Ansprüche aus dem Krankenversicherungs-
gesetz entscheidet bei Streit in erster Instanz das
Versicherungsamt (Spruchausschuß)j inöffent-
licher mündlicher Verhandlung in dem gesetzlich
und durch Kaiserliche Verordnung geregelten Ver-
fahren. Der Vorsitzende allein entscheidet über
rechnerische Feststellung der Dauer und Höhe der
Krankenhilfe, Gewährung von Krankenhauspflege
an Stelle der Krankenhilfe, Sterbegeld und Lei-
stungen von weniger als 50 M. Er kann auch
ohne mündliche Verhandlung in allen Fällen
Vorentscheidungen treffen, gegen die wahlweise
Berufung oder Antrag auf mündliche Verhand-
lung zulässig ist. Gegen Endbescheide der Träger
der Unfallversicherung und Bescheide in Invaliden-
und Hinterbliebenensachen sowie gegen Urteile des
Versicherungsamts ist Berufung an das Ober-
versicherungsamt (Spruchkammen) zulässig.
Die Vorschriften über das Spruchverfahren vor
dem Versicherungsamt gelten entsprechend. Die
Kaiserliche Verordnung regelt das Nähere. Die
Berufung bewirkt Aufschub bei Wiederaufnahme
des Heilverfahrens und bei Kapitalabfindung.
Soll eine Unfallentschädigung herabgesetzt oder
entzogen werden, so kann das Oberversicherungs-
amt den Vollzug des Bescheids aussetzen. Die
Beisitzer werden in bestimmter Reihenfolge zu-
gezogen, in Sachen der Unfallversicherung sollen
außer der Reihe möglichst Beisitzer aus Betrieben
zugezogen werden, die dem Unfallbetrieb technisch
und wirtschaftlich nahestehen. Dies muß geschehen
bei Unfällen in der Landwirtschaft und im Berg-
bau, sofern solche Beisitzer vorhanden sind, von
besondern Ausnahmen abgesehen. In Sachen
der Unfall-, Invaliden= und Hinterbliebenen-
versicherung dürfen keine Arzte als Sachverstän-
dige zugezogen werden, die zu dem Versiche-
rungsträger im Vertragsverhältnis stehen oder
von ihm regelmäßig in Anspruch genommen wer-
den. Beigeladene Träger der Unfallversicherung
können zur Entschädigung verurteilt werden. Will
das Oberversicherungsamt in einem Fall, in dem
die Revision oder der Rekurs ausgeschlossen ist,
von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen
Entscheidung des Reichsversicherungsamts ab-
weichen, oder handelt es sich in einem solchen Fall
um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetz-
licher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung,
Sozialversicherung.
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so hat es die Sache unter Begründung seiner
Rechtsauffassung an das Reichsversicherungsamt
abzugeben. Dasselbe gilt von den Entscheidungen
des übergeordneten Landesversicherungsamts.
Gegen die Urteile der Spruchkammern ist in
Sachen der Krankenversicherung und der Inva-
liden- und Hinterbliebenenversicherung die Revi-
sion an das Reichsversicherungsamt (Spruch-
senat) zulässig. Ausgeschlossen ist die Revision in der
Krankenversicherung wegen der Höhe des Kranken-,
Haus= oder Sterbegelds, in Unterstützungsfällen
bei weniger als achtwöchiger Arbeitsunfähigkeit,
bei Wochen= und Familienhilfe, Abfindung und
wegen der Kosten des Verfahrens. Auf dem Ge-
biet der Invaliden= und Hinterbliebenenversiche-
rung wegen Höhe, Beginn und Ende der Rente,
Kapitalabfindung, Wilwengeld, Waisenaussteuer
und wegen der Kosten des Verfahrens.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß das Recht nicht oder unrichtig angewendet,
gegen den klaren Akteninhalt verstoßen sei oder das
Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. In
Sachen der Unfallversicherung ist der Rekurs zu-
lässig. Er ist ausgeschlossen bei Krankenbehandlung
oder Hauspflege, Renten für vorübergegangene
Erwerbsunfähigkeit, Rententeilen für abgelaufene
Zeiträume, Heilanstaltpflege, Angehörigenrente,
Sterbegeld, vorläufigen Renten, Neufeststellungen
von Dauerrenten, Kapitalabfindungen und den
Kosten des Verfahrens. Das Reichsversicherungs-
amt kann einen andern als den in Anspruch
genommenen Versicherungsträger beiladen und ver-
urteilen, selbst wenn der Anspruch gegen ihn bereits
rechtskräftig abgelehnt sein sollte. Will in einer
grundsätzlichen Rechtsfrage ein Senat des Reichs-
versicherungsamts von der Entscheidung eines an-
dern oder des Großen Senats abweichen, so hat
er die Sache unter Begründung seiner Rechtsauf-
fassung an den Großen Senat zu überweisen.
Dasselbe gilt, wenn ein Senat eines Landesver-
sicherungsamts von einer amtlich veröffentlichten
Entscheidung des Reichsversicherungsamts in einer
grundsätzlichen Rechtsfrage abweichen will. In
den Großen Senat tritt dann ein Mitglied des
verweisenden Senats und ein Mitglied eines an-
dern durch Kaiserliche Verordnung zu bestimmenden
Landesversicherungsamts ein. Das Verfahren ent-
spricht im wesentlichen dem beim Versicherungs-
amt und wird im übrigen durch Kaiserliche Ver-
ordnung geregelt. An Stelle des Reichsversiche-
rungsamts entscheidet das Landesversicherungsamt,
wenn sich der Bezirk keines der beteiligten Versiche-
rungsträger über das Gebiet des Bundesstaats
erstreckt. Der Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens ist im allgemeinen aus den
Anfechtungsgründen der Zivilprozeßordnung zu-
lässig. Uber die Anfechtung entscheidet die Spruch-
stelle, deren Urteil angefochten wird. Der Antrag
ist binnen einem Monat von dem Tag ab zu stellen,
an dem die Partei den Anfechtungsgrund erfährt,
jedoch nicht vor der Rechtskraft des Urteils und