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lichkeit ein hartnäckiges Bestehen auf dem jeweiligen Stand—
punkt veranlaßt oder begünstigt. 6)
II. Entsprechend seiner Geschäftsleitung hat nach der Ce-
schäftsordnung der Reichskanzler das Recht, den Zeitpunkt für
die einzelnen Sitzungen des Bundesrates festzusetzen.') zu
diesen werden die Bevollmächtigten schriftlich eingeladen. Tie
Einladungen enthalten außer der Adresse und der Sitzungsszeit
die Gegenstände der Beratung, soweit dies angängig ist.) Es
kann somit schon einmal vorkommen, daß Verhandlungsgegen-
stände zur Beratung kommen, die den Bundesratsmitgliedern
nicht mitgeteilt worden sind. Ausgeschlossen ist ein derartiger
Fall jedoch bei der Wahl eines Ausschußmitgliedes, die immer
in der Einladung ausdrücklich angekündigt werden sein muß, )
Die Einladungen werden den Bevollmächtigten, ganz dringende
Fälle ausgenommen, spätestens am Tage vor der Sitzung
zugestellt.u0) .
III. § 3 Geschäftsordn. bestimmt, daß die wichtigeren
Geschäftsaufgaben des Bundesrates, wie die Gesetzesvorlagen, zu-
sammen erledigt werden sollen, und zwar hat der Reichskanzler
für jede Session den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem an
diese Art Sitzungen in möglichst rasch sich folgender Reihenfolge
stattzufinden haben. Besonders bedeutungsvoll werden diese
Sitzungen dadurch, daß die ersten Bevollmächtigten der Re-
gierungen diesen Sitzungen, wo die wichtigeren Geschäfte definitiv
erledigt werden, anwohnen. 11) Auch für den Fall, daß diese An-
gelegenheiten nochmals Gegenstand der Beschlußnahme werden,
hat der Reichskanzler, um den ersten Bevollmächtigten die Anteil-
nahme an diesen Hauptsitzungen zu ermöglichen, dafür zu sorgen,
daß, soweit es geht, auch hier wieder eine Zusammenfassung
6) Vgl. v. Jagemann, S. 88 f.; — Westerkamp, S. 103, 120 wünscht
einen Unterschied zwischen legislativen und exekutiven Sitzungen gemacht
zu sehen. Erstere wünscht er im Gegensatz zu letzteren öffentlich, indem
er zur Begründung noch hervorhebt, daß wohl nirgendwo größere legis-
lative Körperschaften, so wie der Bundesrat, geheime Beratungen hätten.
7) § 13, S. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
6) § 13, S. 3 „ »»».
9) 8 13, S. 4 77 77 ?'F7 „
10) § 13, S. 2 » »»»
11) § 3, Abs. 1
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