Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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dieser Geschäfte stattfindet. ) Bei den weniger wichtigen Auf- 
gaben, die in der noch verbleibenden Zeit der Sibungsperioden 
bearbeitet werden, brauchen die ersten Bevollmächtigten nicht 
anwesend zu sein. 
Weiter ist bestimmt, das Vorlagen drei Wochen vor dem 
vom Reichskanzler festgesetzten Zeitpunkt an den Bundesrat 
gelangen müssen, wenn sie in der laufenden Session berück- 
sichtigt werden sollen. Sonst werden sie dies nur, falls sie 
durch Mehrheitsbeschluß des Bundesrates für dringlich erklärt 
werden. 15) 
Eine weitere ausnahmsweise Behandlung der wichtigeren 
Geschäftsaufgaben des Bundesrats setzt § 16 Geschäftsordn. 
fest, der bestimmt, daß Gesetzentwürfe und andere wichtige Vor- 
lagen vor einer entgiltigen Beschlußnahme zuvor einer ersten 
Beratung unterzogen werden. 11) Diese kann einer eventuellen 
Berichterstattung der Ausschüsse vorausgehen oder nachfolgen. 15) 
Mindestens fünf Tage müssen verstrichen sein, ehe an eine zweite 
Beratung herangetreten wird. Die Frist kann abgekürzt werden, 
und zwar sogar soweit, daß die erste und zweite Beratung in 
derselben Sitzung erledigt werden; beide Abänderungen können 
jedoch nicht gegen einen Widerspruch von 14 Stimmen ge- 
schehen. 10) Um eine gründliche Behandlung der wichtigeren 
Vorlagen zu gewährleisten, kann auch noch am Schlusse der 
zweiten Beratung durch Stimmenmehrheit die definitive Ab- 
stimmung hinausgeschoben werden. 1) 
IV. Es ist früher schon die Tätigkeit des Reichskanzlers, 
die sich aus der im gemäß § 15 Abs. 1 Reichsverfass. zustehenden 
Geschäftsleitung im Bundesrate ergibt, insoweit näher dargelegt 
worden, als sie sich nicht auf die Sitzungen bezieht. JZetzt ist 
diese Seite seiner bundesratlichen Wirksamkeit zu spezialisieren. 
  
12) § 3, Abs. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
13) 3, Abs. 3 77 77 77 77 
14)[ § 16, Abs. 1 „ „ „ „ Vgl. die diesbezüg- 
lichen Vorschriften in § 18 f. der Geschäftsordn. für den Reichstag vom 
10. Februar 1876. 
15) § 16, Abs. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
16) § 16, AbsK. 3 
17) § 16, Abs. 4 
77 77 7°'7 77 
77 77 77 L
	        
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