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dieser Geschäfte stattfindet. ) Bei den weniger wichtigen Auf-
gaben, die in der noch verbleibenden Zeit der Sibungsperioden
bearbeitet werden, brauchen die ersten Bevollmächtigten nicht
anwesend zu sein.
Weiter ist bestimmt, das Vorlagen drei Wochen vor dem
vom Reichskanzler festgesetzten Zeitpunkt an den Bundesrat
gelangen müssen, wenn sie in der laufenden Session berück-
sichtigt werden sollen. Sonst werden sie dies nur, falls sie
durch Mehrheitsbeschluß des Bundesrates für dringlich erklärt
werden. 15)
Eine weitere ausnahmsweise Behandlung der wichtigeren
Geschäftsaufgaben des Bundesrats setzt § 16 Geschäftsordn.
fest, der bestimmt, daß Gesetzentwürfe und andere wichtige Vor-
lagen vor einer entgiltigen Beschlußnahme zuvor einer ersten
Beratung unterzogen werden. 11) Diese kann einer eventuellen
Berichterstattung der Ausschüsse vorausgehen oder nachfolgen. 15)
Mindestens fünf Tage müssen verstrichen sein, ehe an eine zweite
Beratung herangetreten wird. Die Frist kann abgekürzt werden,
und zwar sogar soweit, daß die erste und zweite Beratung in
derselben Sitzung erledigt werden; beide Abänderungen können
jedoch nicht gegen einen Widerspruch von 14 Stimmen ge-
schehen. 10) Um eine gründliche Behandlung der wichtigeren
Vorlagen zu gewährleisten, kann auch noch am Schlusse der
zweiten Beratung durch Stimmenmehrheit die definitive Ab-
stimmung hinausgeschoben werden. 1)
IV. Es ist früher schon die Tätigkeit des Reichskanzlers,
die sich aus der im gemäß § 15 Abs. 1 Reichsverfass. zustehenden
Geschäftsleitung im Bundesrate ergibt, insoweit näher dargelegt
worden, als sie sich nicht auf die Sitzungen bezieht. JZetzt ist
diese Seite seiner bundesratlichen Wirksamkeit zu spezialisieren.
12) § 3, Abs. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
13) 3, Abs. 3 77 77 77 77
14)[ § 16, Abs. 1 „ „ „ „ Vgl. die diesbezüg-
lichen Vorschriften in § 18 f. der Geschäftsordn. für den Reichstag vom
10. Februar 1876.
15) § 16, Abs. 2 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat.
16) § 16, AbsK. 3
17) § 16, Abs. 4
77 77 7°'7 77
77 77 77 L