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übrigen Bundesgliedern glelch, well e# gemätz Arl. On AMT, 3
Reichsversass. aurh im Siune des NArl. 7 als Aunbe#staat gilt,
1. Ans der Fassung der genaunten Bestimmung ergibt
sich, daß nur „Bundesglieder“ das Antragretht haben unh nicht
der Kaiser als solcher, da er Rei#hsorgan, aber nieht Mitglieo
des Bundes ist. 20) Die Präsidialanträge sind also nich! kaiser-
liche, sondern königlich preussisehe Anträge, da der Kaiser nur
in seiner Eigenschaft als König von Preusen und Kräger her
preußischen Staatogewalt Bundesmitglied ist und Anträge stellen
darf. Darin kann anch die Antragosorm keine Anderung herbei-
führen, wenn bioweilen vom Reichsklanzler die Anträge „im
Namen des Kaisers“ oder als „Präsidialantrag“ eingebracht
werden.2") Formell richtiger ist jedensalls die Bezeichuung als
preußischer Antrag. Wenn unn tatsächlich ein preußiseher Antrag
allein vom oder im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ohne
Zustimmung des prenßischen Staatlsministeriums eingebracht
wird, so ist das eine innerpreußische Angelegenheit, die ohne
Einfluß auf die Abstimmung im Bundesrate ist. Der Bundes-
rat hat nur darauf zu sehen, daß die Präsidialanträge durch
einen preußischen Bevollmächtigten eingebracht werden. )
2. Verschiedene Schriststeller 20) sind der Ansicht, daß, trotz
dem in der Verfassung nur von einer Initiative der Bundes-
glieder die Rede ist, gewohnheitsrechtlich sich eine kaiserliche
Initiative im Bundesrate herausgebildet habe. 90) Es ist
26) Auch aus der nach Art. 15, Abs.- 1 dem Reichskanzler zustehen-
den Geschäftsleitung läßt sich ein solches Recht zwanglos nicht herleiten.
27) Vgl. v. Seydel, Komm., S. 145; Laband, Staatsr. I, S. 239,
Reichsstaatsr., S. 61; Graßmann im Arch. für öff. Recht XI, S. 338 f.;
Sauter, S. 16 f.; v. Rhein; v. Jagemann, S. 87f.; Damhbitsch, S. 318;
Hänel, Stud. II, S. 24 f. 1
28) Die oben behandelten Fragen wurden besonders bei der Tren-
nung des Reichskanzleramts von dem des preußischen Ministerpräsidenten
aktuell. " «
29)SoMeyer,Lehrb.,S.485zFischeix,,S.148zVornhakimArchs
f.öff.RechtVIlI,S.455f.;Hänel,Stud.Il,S.42;FrormcmnimArch.
f. öff. Recht XIV, S. 80f.
30) Graßmann führt zur Widerlegung dieser Ansicht verschiedene
Außerungen des Reichskanzlers an, so im Reichstage am 12. Dez. 1876,
Sten. Ber. II, S. 762: „Ich muß darauf aufmerksam machen, daß ich
nicht für den Gesamtumfang der Reichspolitik verantwortlich bin. Das