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arbeitung eines neuen Cesetzentwurfs den Chef eines Reichs-
amtes berauftragt, so tut er das als Reichsminister und Vor-
gesetzter, und es steht ihm nichts im Wege. Wenn er diese
Vorlage aber in den Bundesrat einbringen will, so bedarf er
dazu der Genehmigung der preußischen Regierung und als
Bevollmächtigter Preußens ihrer Instruktion.??) Ihre Mit-
wirkung ist also in diesem Falle unbedingt notwendig, vom
Bundesrate aber, wie schon bemerkt, nicht zu untersuchen.
Die zweite Frage ist dahin zu beantworten, daß eine
parlamentarische Verantwortlichkeit des Kanzlers dem Reichs-
tage gegenüber für seine Geschäftsführung im Bundesrate über-
haupt nicht existiert. Die Verantwortung für die preußische
Stimmführung und die Präsidialtätigkeit Preußens im Bundes-
rate trägt derjenige preußische Minister gegenüber dem preußji-
en Landtage, dem die Instruierung der preußischen Stimmen
zusteht, also der preußische Minister der auswärtigen Angelegen-
heiten. «»» .
5. Was besonders gegen die Einführung einer kaiserlichen
Initiative spricht, ist der Umstand, daß dadurch bei Nicht—
beteiligung des preußischen Ministeriums bei Einbringung der
Bundesratsvorlagen auch dessen Verantwortlichkeit gegenüber
dem Landtage hinfällig und damit ein wichtiges Recht der
preußischen Bevölkerung aufgehoben würde, durch ihre Volks—
vertretung die preußischen Minister wegen. des Verhaltens
der Regierung im Bundesrate zur Verantwortung zu ziehen.
6. Nach dem oben Ausgeführten folgt, daß eine kaiser-
liche Initiative im Bundesrat nicht besteht, sondern daß die
sog. Präsidialanträge staatsrechtlich betrachtet preußische An-
träge sind, die aber auch sowohl innerhalb als außerhalb des
Bundesrats durchweg als solche betrachtet werden. 33) Zuge-
geben jedoch sei, daß der Kaiser bei den Präsidialanträgen
32) Deshalb muß der Reichskanzler auch notwendigerweise, wenn
auch nicht staatsrechtlich, dem preußischen Ministerium angehören. Vgl.“
Laband, Staatsr. I, S. 239, 378, Reichsstaatsr., S. 61 f. A. 3; Graßmann
im Arch. f. öff. Recht XI, S. 315, 327, 332, 335; Dambitsch, S. 318.
Dagegen behauptet Preuß a. a. O., S. 446, es bestehe die rechtliche Not-
wendigkeit, daß der Kanzler zugleich Leiter des preußischen Ministeriums
sei, was wohl zu weit gegriffen ist.
33) Vgl. Laband, Jahrb. des öff. Rechts I, S. 15f.