Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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eine der Initiative sehr ähnliche Wirksamkeit entfaltet, die zur 
Vereinfachung des Geschäftsganges der Verwaltung der Reichs— 
angelegenheiten wesentlich beigetragen hat. 
7. Art. 7 Abs. 2 Reichsverfass. schreibt dem Präsidium 
die Pflicht vor, die Vorschläge der Beratung zu übergeben. 
Daraus folgt ohne weiteres, daß die Anträge an das Präsi- 
dium ) gerichtet sein müssen. Zweifellos haben die Bundes- 
glieder nicht das Recht, die sofortige Beratung der Vorschläge 
durchzusetzen, auch wenn der Bundesrat, der verfassungsmäßig 
nicht permanent ist, nicht versammelt ist, und dadurch eine 
Berufung zu erzwingen. Das freie Berufungsrecht des Kaisers 
wird durch Art. 7 Abs. 2 nicht berührt. 
VI. In Art. 14 und 15 Geschäftsordn. ist die Verhand- 
lungsreihenfolge in den Bundesratssitzungen näher bestimmt. 
Zu Beginn der Sitzung wird das Protokoll der letzten Sitzung 
festgestellt.?5) Hieran schließen sich Mitteilungen und Anträge) 
des Reichskanzkers und der von ihren Regierungen dazu be- 
auftragten Bevollmächtigten. 30) In der Befprechung der An- 
träge und Mitteilungen liegt die Wirksamkeit des Bundesrates 
  
34) Eigentümlicherweise ist hier nicht der Reichskanzler als Bundes- 
ratsvorsitzender genannt. Wahrscheinlich setzte die Reichsverfassung als 
selbstverständlich voraus, daß der Reichskanzler immer die Präsidial- 
stimme führe. 
35) § 14 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
36) Dieses hier bezeichnete Antragsrecht des Reichskanzlers ist aber 
nicht als Initiativrecht aufzufassen (so Perels, Stellv. Bevollm., S. 255), 
da Initiattve die Befugnis ist, „einem gesetzgeberischen Willen in Antrags- 
form Ausdruck zu verleihen“ (v. Rhein, S. 5), in § 15 Geschäftsordn. jedoch 
nur von Anträgen über die geschäftliche Behandlung eines Gegenstandes 
die Rede ist. Vgl. hierzu Fürst Bismarck in der Reichstagssitzung vom 
26. März 1884, Sten. Ber., S. 224: „Ich kann Anträge im Bundesrat nur 
auf Veranlassung S. M. des Kaisers, resp. Königs von Preußen, stellen, 
je nach dem sie geschäftsleitende Anträge des Reichskanzlers oder gewöhn- 
liche Anträge sind, die jedes Mitglied stellen könnte.“ 
37) Im allgemeinen werden die Anträge der Einzelstaaten von ihren 
Bundesratsvertretern dem Reichskanzler schriftlich übergeben, um von diesem 
auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gebracht zu werden. Eine Aus- 
nahme besteht für die im Lause der Diskussion eines auf die Tagesordnung 
gesetzten Gegenstandes sich ergebenden Anträge, die ohne besondere Forma- 
litäten eingebracht werden können. & 9 , Abs. 1 Geschäftsordnung für den 
Bundesrat.)
	        
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